Aus 20+ Jahren Erbimmobilien-Praxis · Claudio Bonelli

Checklisten für Erben einer Immobilie

Was ich in über 20 Jahren begleiteter Erbfälle gelernt habe — als Checklisten geordnet, in der Reihenfolge, in der die Fragen tatsächlich auf Erben zukommen.

1

In den ersten Tagen

In Ruhe beginnen
I

Zeitnah handeln

Was in den ersten Tagen, Wochen und Monaten wirklich zu tun ist.
+
Die fünf wichtigsten Schritte
  • Ruhe bewahren. Nichts muss heute entschieden werden.
  • Sterbeurkunde mehrfach besorgen — mindestens sechs Originale.
  • Schlüssel sichern, Briefkasten leeren, Post sammeln.
  • Keine Zusagen an Makler, Käufer oder Verwandte.
  • Fristen notieren: 6 Wochen Ausschlagung, 3 Monate Finanzamt.

In den ersten Tagen

  • Ruhe bewahren. Sie müssen nichts überstürzt entscheiden.
  • Sterbeurkunde mehrfach besorgen. Sechs bis zehn Originale beim Standesamt.
  • Zugang zur Immobilie sichern. Schlüssel einsammeln. Fenster, Türen, Keller prüfen.
  • Briefkasten sichern. Regelmäßig leeren oder Nachsendeauftrag stellen.
  • Vollmachten prüfen. Eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ hilft, vieles ohne Erbschein zu erledigen.
  • Bestand dokumentieren. Fotos vom Zustand. Wertsachen nicht vorschnell verteilen.
  • Keine Zusagen machen. Schnellkäufer rufen oft schon in den ersten Tagen an.

Unterlagen, die Sie jetzt zusammentragen sollten

Diese Dokumente brauchen Sie für fast alles, was in den nächsten Wochen folgt — Nachlassgericht, Banken, Grundbuchamt, Finanzamt. Was Sie nicht selbst haben, fordern Sie beim Standesamt, Notar oder Nachlassgericht an.

Zur Erbsituation
  • Sterbeurkunde — mehrere beglaubigte Kopien
  • Testament oder Erbvertrag
  • Erbschein oder europäisches Nachlasszeugnis
  • Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
  • Kontaktdaten aller Miterben
  • Personalausweise der Erbinnen und Erben — Kopien
  • Vollmachten innerhalb der Erbengemeinschaft
  • Bankschließfach prüfen — dort liegen oft Originale
Persönliche Unterlagen zum Erblasser
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Ehevertrag — beeinflusst die Erbquote
  • Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunden der Kinder, ggf. Adoptionsurkunde
  • Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
  • Kontaktdaten von Steuerberater, Notar, Anwalt
Wo bekomme ich welche Unterlage?
  • Sterbeurkunde: Standesamt am Sterbeort
  • Erbschein: Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers
  • Heirats- und Geburtsurkunden: jeweiliges Standesamt
  • Eröffnungsprotokoll: Nachlassgericht

In den ersten Wochen

  • Klären, wer Erbe ist. Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge sichten.
  • Ausschlagungsfrist prüfen. Sechs Wochen Zeit, das Erbe abzulehnen.
  • Versicherungen informieren. Besonders Gebäude- und Haftpflichtversicherung — bei Leerstand wichtig.
  • Leerstand absichern. Heizung, Frostschutz, regelmäßige Kontrolle.
  • Laufende Kosten erfassen. Strom, Wasser, Grundsteuer, Hausgeld — auflisten, noch nicht kündigen.
  • Bei Eigentumswohnung: Hausverwaltung informieren.
  • Mieter klären. Mietverhältnisse gehen automatisch auf die Erben über.
  • Digitale Zugänge sichern. E-Mail, Online-Banking, Cloud.
  • Zustand grob einschätzen. Ein erster Rundgang reicht.

Innerhalb der ersten drei Monate

  • Erbschaft beim Finanzamt anzeigen. Drei Monate Zeit, schriftlich.
  • Erbschein klären. Für Grundbuch und Banken meist nötig.
  • Entscheidung vorbereiten. Behalten, vermieten oder verkaufen — mit Zahlen.
Wann Sie sich beraten lassen sollten
  • Bei Verdacht auf Schulden: vor Ablauf der sechs Wochen mit Fachanwalt sprechen.
  • Bei Streit in der Erbengemeinschaft: früh Mediator oder Anwalt hinzuziehen.
  • Bei größeren Geldfragen rund um die Immobilie: Steuerberater.
Diese Checkliste ist Orientierung — sie ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.
II

Erbausschlagung prüfen

Ein Erbe muss man nicht annehmen. Sechs Wochen Zeit zur Entscheidung.
+

Manchmal ist das Erbe nicht das Geschenk, das es zu sein scheint. Schulden, Sanierungsstau oder Sonderlasten können den Wert übersteigen. Sie haben sechs Wochen Zeit zu prüfen — und im Zweifel auszuschlagen.

Wann eine Ausschlagung ernsthaft zu prüfen ist

  • Hohe Schulden oder offene Darlehen übersteigen den Immobilienwert. Restschuld, Bürgschaften, Steuerschulden — alles zählt mit.
  • Sanierungsstau ist größer als die Substanz hergibt. Marode Heizung, Dach, Elektrik plus Schimmel kann ein Haus wirtschaftlich entwerten.
  • Altlasten oder Schwarzbauten bekannt geworden. Verdacht im Altlastenkataster oder ungenehmigte Anbauten können Nachforderungen auslösen.
  • Erbengemeinschaft ist hochstrittig. Wenn eine Einigung absehbar nicht zustande kommt, kann Ausschlagung der ruhigere Weg sein.
  • Persönliche Lebenslage trägt das Erbe nicht. Pflege, Krankheit, finanzielle Enge — auch das sind legitime Gründe.
Fristen und Form — das Wichtigste
  • Sechs Wochen Frist — ab dem Tag, an dem Sie vom Erbe und vom Grund Ihrer Berufung erfahren.
  • Sechs Monate Frist — wenn der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt im Ausland hatte oder Sie sich dort aufhalten.
  • Form: notariell oder beim Nachlassgericht. Eine formlose Erklärung reicht nicht.
  • Keine Teilausschlagung. Entweder ganz oder gar nicht — Sie können nicht nur das Haus ausschlagen und das Sparbuch behalten.
  • Wirkung: Sie gelten so, als wären Sie nie Erbe gewesen. Die nächste Person in der Erbfolge rückt nach.

Folgen, die viele unterschätzen

  • Die Erbfolge geht weiter — auch zu Ihren Kindern. Wer minderjährige Kinder hat: Wenn Sie ausschlagen, erben oft die Kinder. Dann muss auch für sie ausgeschlagen werden — mit Genehmigung des Familiengerichts.
  • Pflichtteilsanspruch entfällt nicht zwingend. In bestimmten Konstellationen können Sie nach der Ausschlagung den Pflichtteil verlangen. Das muss aber sauber geprüft werden.
  • Beerdigungskosten bleiben unter Umständen Ihre Pflicht. Nahe Angehörige können auch ohne Erbenstellung haften — das gehört zum Bestattungsrecht, nicht zum Erbrecht.
  • Versicherungen, Mietverträge, gemeinsame Konten. Hier gelten eigene Regeln, unabhängig vom Erbe.

Bevor Sie sich entscheiden

  • Verschaffen Sie sich Überblick — Vermögen, Schulden, laufende Verträge
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht
  • Bei der Schufa nachfragen — schriftlich, mit Sterbeurkunde
  • Mit einem Fachanwalt für Erbrecht sprechen — ein einmaliges Beratungsgespräch ist meist günstiger als eine falsche Entscheidung
  • Nicht aus Affekt entscheiden — weder im Streit annehmen noch aus Trauer ausschlagen

„Wer ausschlägt, verliert nichts, was er nicht ohnehin verloren hätte. Wer im Zweifel annimmt, übernimmt manchmal Lasten, die er nie wollte.“

Wann Sie sich beraten lassen sollten

Bei jedem Verdacht auf Schulden, Altlasten oder ungeklärte Verhältnisse: vor Ablauf der sechs Wochen mit einem Fachanwalt für Erbrecht sprechen. Das einmalige Gespräch ist immer günstiger als die falsche Entscheidung.

III

Leerstand absichern

Wenn die Immobilie eine Weile leer steht — richtig absichern.
+

Eine leerstehende Immobilie ist anfälliger als eine bewohnte. Versicherer schauen genauer hin, Wasserschäden bleiben unbemerkt, Einbrecher finden Ruhe. Diese Checkliste schließt die wichtigsten Lücken.

Versicherung — der heikelste Punkt

  • Wohngebäudeversicherer sofort informieren. Sobald das Haus leer steht. Schriftlich, mit Eingangsbestätigung.
  • Leerstandsklausel prüfen. Manche Versicherer schränken den Leistungsumfang ein. Andere kündigen ganz.
  • Frostsicherheit als Pflicht. Bei vielen Versicherern Voraussetzung für Leitungswasserschutz im Winter.
  • Kontrollintervalle vereinbart. Manche verlangen wöchentliche oder zweiwöchentliche Sichtkontrolle. Schriftlich festhalten.
  • Brand-, Elementar- und Glasversicherung. Auch hier kann sich der Schutz im Leerstand ändern.

Technische Sicherungsmaßnahmen

  • Wasser am Hauptanschluss absperren. Bei laufender Heizung nur, wenn die Anlage kein Nachspeisewasser benötigt.
  • Wasser ablassen bei Frostgefahr ohne Heizung. Sonst platzen Leitungen. Schaden geht oft in fünfstellige Höhen.
  • Heizung auf Frostschutz oder niedrigste Stufe. Innentemperatur nicht unter sechs Grad fallen lassen.
  • Strom an wesentlichen Stellen lassen. Heizung, Pumpen, Beleuchtung am Eingang.
  • Briefkasten leeren oder Nachsendeauftrag. Ein voller Briefkasten ist ein Einbruchsignal.

Schutz vor Einbruch

  • Schlösser tauschen oder zumindest Schließzylinder. Sie wissen nicht, wer alles Schlüssel hat.
  • Beleuchtung mit Zeitschaltuhr. Bewohnt wirken ist die einfachste Abschreckung.
  • Fenster und Türen kontrollieren. Locker sitzende Beschläge, defekte Fenstergriffe — vor dem Leerstand erneuern.
  • Nachbarn einweihen. Eine aufmerksame Nachbarschaft ist die beste Alarmanlage.
  • Im Garten Spuren von Bewohnung lassen. Mähen, Mülltonne raus und rein — kein verwaister Eindruck.

Regelmäßige Kontrolle

  • Mindestens alle zwei Wochen Sichtkontrolle. Im Winter eher wöchentlich. Wasser, Heizung, Fenster, Türen.
  • Protokoll führen. Datum, Uhrzeit, Auffälligkeiten. Versicherung kann es im Schadensfall verlangen.
  • Fotos von Zählerständen. Bei jeder Kontrolle. Sonst keine Vergleichsbasis bei Streit.
  • Lüften. Auch im Leerstand wichtig — gegen Schimmel.

Steuern und Abgaben laufen weiter

  • Grundsteuer — Leerstand befreit nicht von der Grundsteuer
  • Wohngebäudeversicherung — bleibt Pflicht der finanzierenden Bank bei laufendem Darlehen
  • Rundfunkbeitrag — bei leerstehender Wohnung kann eine Befreiung beantragt werden
  • Müllgebühren — manche Kommunen reduzieren bei nachgewiesenem Leerstand
  • Kabel-, Internet-, Telefonverträge — konsequent kündigen oder ruhend stellen

„Ein leeres Haus ist nicht unbeobachtet. Es ist nur unbewohnt — und verdient dieselbe Aufmerksamkeit, die ihm jemand sonst geschenkt hätte.“

2

Wenn mehrere erben

Erbengemeinschaft abstimmen
IV

Familiengespräch in der Erbengemeinschaft

Vom Gespräch zur fairen Aufgabenverteilung — Vorbereitung, Regeln, Aufgaben, Befugnisse, Dokumentation.
+
★ Leitsatz dieser Checkliste
  • Keine Nutzung, Räumung, Vermietung oder Verkaufsverhandlung ohne gemeinsame Abstimmung. Alleinige Schritte zerstören Vertrauen schneller, als jede Sachfrage es wieder aufbauen kann.

1. Vor dem Gespräch — Vorbereitung

  • Alle Miterben namentlich erfasst, Kontaktdaten vorliegend
  • Erbschein, Testament oder gesetzliche Erbfolge geklärt
  • Pflichtteilberechtigte mitgedacht — auch Enterbte
  • Alle Beteiligten eingeladen — niemand übergangen
  • Termin früh genug, maximal zwei Stunden mit Pause
  • Ort bewusst gewählt — nicht in der Immobilie, wenn sie emotional belastet
  • Moderation geklärt — Erbe oder neutrale Person?

2. Gesprächsregeln

  • Jede:r darf zuerst aussprechen — ohne Unterbrechung
  • Erst sammeln, dann bewerten
  • Bei Eskalation: Pause — keine Entscheidung in aufgeladener Stimmung
  • Ich-Botschaften statt Vorwürfe
  • Sachfragen und alte Familienkonflikte trennen
  • Niemand wird unter Druck gesetzt, sofort zuzustimmen
  • Schweigen gilt nicht automatisch als Zustimmung

3. Inhaltliche Fragen

  • Wer hat Zugang, wer besitzt Schlüssel?
  • Darf die Immobilie betreten, genutzt, geräumt werden?
  • Welche Optionen kommen für alle infrage? Verkauf, Vermietung, Übernahme?
  • Wer trägt welche laufenden Kosten bis zur Entscheidung?
  • Was passiert mit persönlichen Gegenständen und Erinnerungsstücken?
  • Ist eine neutrale Immobilienbewertung für alle akzeptabel?
  • Wer kann auszahlen, wenn jemand übernehmen will?
  • Welche steuerlichen Fragen müssen geklärt werden?

4. Fairness und Transparenz

  • Keine Nutzung, Räumung, Vermietung oder Verkaufsverhandlung ohne gemeinsame Abstimmung
  • Niemand verhandelt allein im Namen der Erbengemeinschaft
  • Alle Angebote, Bewertungen, Unterlagen allen zugänglich
  • Persönliche Interessen offen benennen
  • Auslagen einzelner Erben dokumentieren
  • Eigenleistungen vorher abstimmen

5. Aufgabenverteilung — wer macht was?

Konflikte in Erbengemeinschaften entstehen selten am großen Streit, sondern am kleinen Übersehen: Niemand fühlt sich zuständig, einer macht still alles, ein anderer trifft Entscheidungen allein. Verteilen Sie die operative Arbeit — Posten für Posten, mit klaren Namen.

In den ersten Wochen — sofort verteilen
  • Briefkasten regelmäßig leeren. Mindestens wöchentlich. Wichtige Post sofort weiterleiten oder einscannen.
  • Schlüssel sichern und Übersicht erstellen. Wer hat welche Schlüssel? Bei Unklarheit Schloss tauschen.
  • Versicherungen unverzüglich informieren. Eine Person übernimmt — sonst informiert keiner. Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung sind eilig.
  • Heizung, Wasser, Strom — Funktion sichern. Wer kontrolliert im Winter? Wer dokumentiert Zählerstände?
  • Termin für gemeinsame Begehung. Wer plant ihn, wer lädt ein? Fotos und erster Eindruck sollten alle gesehen haben.
Unterlagen sammeln — die unsichtbare Hauptarbeit
  • Wer geht ans Bauamt? Bauakte, Baulasten, Altlasten — diese Termine dauern und fallen oft an einer Person hängen.
  • Wer fordert den aktuellen Grundbuchauszug an? Beim Grundbuchamt, gegen Vorlage des Erbnachweises.
  • Wer durchsucht den Haushalt nach wichtigen Dokumenten? Verträge, Versicherungspolicen, Sparbücher, Schenkungsbelege, alte Steuerbescheide.
  • Wer digitalisiert und teilt? Ein gemeinsamer Cloud-Ordner spart langfristig viel Streit.
  • Wer ist Ansprechperson für Behörden? Damit nicht drei Erben gleichzeitig beim Finanzamt anrufen.
Banken, Steuern, Verträge
  • Wer kommuniziert mit der Hausbank des Verstorbenen? Konten, Daueraufträge, Lastschriften, Restschuld bei Hypothek.
  • Wer richtet ein Nachlasskonto ein? Für Mietzahlungen, Rückerstattungen, geteilte Kosten — sauber von privaten Konten getrennt.
  • Wer übernimmt die Erbschaftsteuer-Anzeige? Drei Monate Frist. Eine Person verschickt formlos, alle erhalten Kopie.
  • Wer beauftragt — wenn nötig — den Steuerberater? Auswahl, Vollmacht, Honorar vorher mit allen abstimmen.
  • Wer prüft laufende Verträge auf Kündigung oder Umschreibung? Strom, Gas, Internet, Wartung.
Bei Vermietung — Mieter brauchen ein Gesicht
  • Eine feste Kontaktperson für Mieter. Mehrere parallele Ansprechpartner führen zu Widersprüchen.
  • Wer nimmt Mietzahlungen entgegen? Ideal: gemeinsames Konto, nicht ein Privatkonto.
  • Wer koordiniert Handwerker bei Reparaturen? Schnelle Erreichbarkeit ist Pflicht — sonst greift der Mieter zur Selbsthilfe.
  • Wer erstellt Nebenkostenabrechnungen? Jährlich, innerhalb der zwölf-Monats-Frist.
  • Wer kommuniziert mit der Hausverwaltung? Bei Eigentumswohnung: eine klare Stimme gegenüber WEG und Verwalter.
  • Wer geht zur Eigentümerversammlung? Mit Vollmacht der anderen — oder es geht keiner.
Angebote einholen — strukturiert statt zufällig
  • Sachverständigen-Angebote. Mindestens drei. Vergleichbare Leistungsbeschreibung. Vorab abstimmen.
  • Maklergespräche. Bei Verkauf — drei Gespräche, gleicher Fragebogen, klarer Vergleich.
  • Entrümpelung. Festpreis, Wertanrechnung, Entsorgungsnachweise — alles vorher klären.
  • Handwerker-Angebote für Sanierungen. Drei Angebote, gleiche Leistung, Festpreis und Termin.
  • Notarauswahl. Bei Erbauseinandersetzung oder Verkauf — gemeinsam besprechen, dann eine Person bevollmächtigen.
Geld und Buchführung — Vertrauen entsteht durch Transparenz
  • Wer führt das gemeinsame Konto? Mit Online-Einsicht für alle. Mindestens monatlicher Stand.
  • Wer führt das Kostenprotokoll? Jede Ausgabe mit Datum, Betrag, Zweck und Beleg — eine einzige Datei, von allen einsehbar.
  • Wer dokumentiert Auslagen einzelner Erben? Wer für die Gemeinschaft vorgestreckt hat, muss es nachweisen können.
  • Wer macht den Schlussausgleich? Bei Auseinandersetzung — Anteile, Auslagen, Steuern in einer Aufstellung.
  • Eigene Arbeitszeit der Erben — bewerten oder nicht? Vorab klären. Beides ist möglich, aber muss einstimmig sein.
Kommunikation und Protokoll
  • Wer ruft das nächste Treffen ein? Mit Termin, Ort, Tagesordnung — mindestens zwei Wochen vorher.
  • Wer schreibt das Protokoll? Beschlüsse, offene Punkte, Aufgaben mit Verantwortlichen und Fristen.
  • Wer verteilt das Protokoll und holt Bestätigungen? Schweigen gilt nach Frist als Zustimmung — schriftlich vereinbaren.
  • Welche Kanäle nutzen wir? Eine Gruppe für Operatives, ein Mailverteiler für Beschlüsse — nicht alles parallel.
  • Wer ist Sprecher nach außen? Gegenüber Behörden, Mietern, Nachbarn, Handwerkern — eine Stimme.

6. Befugnisse — wer darf was alleine?

Was niemand allein entscheiden darf
  • Verkauf der Immobilie. Einstimmig. Ohne Ausnahme. Auch keine Vorverträge oder mündlichen Zusagen.
  • Vermietung — Mieterauswahl und Vertragsbedingungen. Mehrheit reicht laut Gesetz, faktisch sollte Einigkeit herrschen.
  • Größere Sanierungen und Modernisierungen. Faustregel: über drei Bruttomonatsmieten oder fünf Prozent des Verkehrswerts gemeinsam entscheiden.
  • Aufnahme von Krediten oder Belastung der Immobilie. Niemals durch Einzelne.
  • Anwalt mit Wirkung für alle beauftragen. Wer für sich allein einschaltet, zahlt allein. Für die Gemeinschaft braucht es Zustimmung aller.
  • Kündigung von Mietern. Nur mit Einigkeit — Kündigung durch einen Erben allein ist unwirksam.
  • Aufgabe von Rechten — Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht. Höchstpersönlich, aber sollte transparent kommuniziert werden.
Die Bagatellgrenze — was jeder allein darf
  • Notfallreparaturen zur Substanzerhaltung. Wasserrohrbruch, Sturmschaden am Dach, defekte Heizung im Winter — schnell handeln ist erlaubt, dokumentieren ist Pflicht.
  • Routinekosten unter einer vereinbarten Grenze. Faustregel: bis 200 oder 500 € pro Vorgang darf jeder, der gerade da ist.
  • Kommunikation mit Mietern in laufenden Sachen. Wer Kontaktperson ist, darf — solange er sich an die Linie hält.
  • Antworten auf Behördenpost mit Frist. Wenn keine Zeit für Abstimmung bleibt: sachlich antworten und im Nachgang informieren.
  • Was hier nicht steht, gehört in die nächste Sitzung. Im Zweifel besser einmal zu viel fragen als einmal zu wenig.

„Eine Erbengemeinschaft scheitert selten am Geld. Sie scheitert daran, dass niemand weiß, wer was wann tut — und dass am Ende einer die Arbeit allein hatte.“

7. Dokumentation

  • Wer schreibt das Protokoll? (zu Beginn klären)
  • Ergebnisse, offene Punkte, vertagte Themen festhalten
  • Widersprüche oder abweichende Meinungen aufnehmen
  • Verantwortlichkeiten mit konkreten Fristen — Daten, nicht „zeitnah“
  • Nächster Schritt und nächster Termin stehen fest
  • Protokoll gegenlesen — jede:r bestätigt schriftlich

8. Wenn keine Einigung gelingt

  • Mediation als nächste Stufe — früh anbieten
  • Anwaltliche Beratung pro Person ist erlaubt
  • Eskalationspunkt definieren — ab wann holen wir externe Hilfe?
  • Pause statt Bruch — Vertagung um Wochen oder Monate ist erlaubt
  • Teilungsversteigerung als letzter Ausweg — informiert sein, ohne sie zu wollen
3

Bestandsaufnahme

In den ersten Wochen
V

Zustand der Immobilie erfassen

Eine erste, nüchterne Einschätzung — strukturierter Rundgang statt Gutachten.
+
So nutzen Sie diese Liste
  • Gehen Sie zu zweit durchs Haus. Vier Augen sehen mehr als zwei.
  • Machen Sie Fotos — auch von unauffälligen Stellen.
  • Notieren Sie: in Ordnung / im Auge behalten / dringend prüfen lassen.
  • Begehen Sie bei Tageslicht. Keller mit Taschenlampe.
  • Drei oder mehr „dringend“? Dann lohnt sich ein Sachverständiger.

Hülle und Tragwerk

  • Dach. Eindeckung in Ordnung? Letzte Sanierung bekannt?
  • Dachrinnen und Fallrohre. Verstopft, gelöst, undicht? Häufigste Ursache für Feuchteschäden an Fassade und Sockel.
  • Schornstein außen. Verklinkerung, Fugen, Risse — Bewegung kann auf Setzungen hindeuten.
  • Dachboden und oberste Geschossdecke. Gedämmt? Bei Häusern vor 2002 oft Nachdämmpflicht.
  • Fassade. Risse, abblätternde Farbe, Sanierungsbedarf?
  • Balkone und Loggien. Abdichtung, Geländerstandsicherheit, Statik. Altbau-Balkone aus den 60er- und 70er-Jahren sind oft sanierungsbedürftig.
  • Risse genauer ansehen. Haarriss im Putz oder diagonaler Setzriss über mehrere Steine? Letzteres ist ernster.
  • Fenster. Verglasung, Dichtungen, Alter?
  • Keller. Trocken? Geruch? Sichtbare Feuchteränder?
  • Denkmalschutz. Ist das Haus eingetragen? Das ändert alles.

Technik

  • Heizung. Alter, Typ, letzte Wartung. Gas/Öl ab 30 Jahren oft nicht weiter betreibbar.
  • Wärmepumpe (falls vorhanden). Typ, Baujahr, Wartung. Relevant für die GEG-Bewertung und Förderfähigkeit.
  • Warmwasserversorgung. Zentral über Heizung oder dezentral mit Boiler/Durchlauferhitzer? Geräte über 15 Jahre verbrauchen oft erheblich mehr Strom als nötig.
  • Energieausweis. Vorhanden? Beim Verkauf oder Vermieten Pflicht.
  • Elektrik. Sicherungskasten modern? FI-Schalter? Alte Stoffleitungen?
  • Trinkwasserleitungen. Bei Bauten vor 1973: Bleileitungen möglich.
  • Lüftung und Schimmel. Sichtbare Stellen in Bad, Schlafzimmer, Außenwänden?
  • Lüftungsanlage / KWL (falls vorhanden). Filterwartung, Funktion, Wärmerückgewinnung. Bei Niedrigenergiehäusern unverzichtbar.
  • Photovoltaik oder Solarthermie. Einspeisevertrag, Wartung?

Innen

  • Bodenbeläge, Wände, Decken. Zustand, Risse, Verfärbungen.
  • Bäder und Küchen. Armaturen, Fliesen, Anschlüsse, Schimmel hinter Möbeln — der größte Wertfaktor beim Wiederverkauf.
  • Treppen und Geländer. Sicherheit, Funktion, Standsicherheit. Bei Altbau-Holztreppen Rutsch- und Bruchgefahr prüfen.
  • Türen innen und außen. Funktion, Schlösser, Dichtungen. Bei der Haustür Einbruchschutz prüfen (RC2 als Mindeststandard).
  • Schadstoffe innen. Bei Häusern vor 1990: Asbest möglich (in Bodenklebern, Spachtelmassen, alten Vinylböden). In 60er–80er-Bauten auch PCB und Formaldehyd. Holzfertighäuser dieser Zeit häufig mit PCP- oder Lindan-haltigen Holzschutzmitteln belastet — typischer süßlicher Geruch. Nicht selbst beproben — nur Verdacht dokumentieren.
  • Holzwurm und Schädlinge. Sichtbare Fluglöcher in Balken, Treppen, Dachstuhl?
  • Geruch insgesamt. Muffig, modrig, süßlich? Jeder Geruch ist ein Hinweis.

Außen und Grundstück

  • Garage, Carport, Gartenhaus. Zustand, Standsicherheit, vorhandene Genehmigung. Oft im Schatten des Hauptgebäudes vergessen.
  • Schadstoffe an Hülle und außen. Asbestzementplatten an Dach und Fassade (Eternit, Welleternit-Garagen), Bitumen-Anstriche am Sockel (PAK), bleihaltige Altanstriche an Fenstern und Außenholz, alte Mineralfaserdämmung. Verdacht dokumentieren, nicht selbst entfernen — Asbestsanierung ist anzeige- und entsorgungspflichtig.
  • Wege, Einfahrt, Pflasterung. Setzungen, Stolperfallen, Versickerung. Wichtig auch für Verkehrssicherungspflicht.
  • Bäume nahe am Haus. Wurzeln können Leitungen schädigen. Fällgenehmigung nötig?
  • Pool, Teich, Brunnen (falls vorhanden). Wartung, Genehmigung, Frostschutz. Auch leere Becken haben Pflegepflichten und Haftungsrisiken.
  • Abwasser und Hausanschluss. Bei Altbauten manchmal Dichtheitsprüfung fällig.
  • Zaun und Einfriedung. Zustand, Höhe und Material — Nachbarrecht der Länder hat teils strenge Vorgaben.
  • Grundstücksgrenzen. Stimmt der Zaun mit dem Katasterauszug überein?
  • Nachbarschaft. Ein Gespräch verrät oft mehr als jeder Aktenordner.
Auf einen Blick

Diese Checkliste ersetzt kein Gutachten. Sie hilft, einen ersten Eindruck zu bekommen. Bei Heizung, Statik, Schadstoffen und Elektrik gilt: Im Zweifel jemanden kommen lassen, der das beurteilen kann.

VI

Objektunterlagen sammeln

Welche Dokumente Sie brauchen — angepasst an Ihre Immobilienart.
+
Welche Art von Immobilie haben Sie geerbt?

Wählen Sie zuerst, um welche Art von Immobilie es geht. Die Unterlagen zum Erbe selbst — Sterbeurkunde, Testament, Familienurkunden — haben Sie bereits in der Sofort-Checkliste zusammengetragen.

Eigentum und Grundstück

  • Aktueller Grundbuchauszug. Behördliches Dokument zu Eigentumsverhältnissen, Belastungen und Rechten. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht — oft auch online beantragbar.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag. Notariell beurkundetes Dokument, das den Eigentumserwerb belegt. Beim damaligen Notar (Aufbewahrungspflicht 100 Jahre), beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen und Flurstücksnummern. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen (z. B. Abstandsflächen für Nachbarn). Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler — kann Sanierung und Verkauf einschränken. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Erfasst geschützte Naturdenkmäler (alte Bäume, Felsformationen, Quellen) auf oder am Grundstück. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Verzeichnis bekannter oder vermuteter Bodenbelastungen — wichtig für Wert und Bebaubarkeit. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind und Verkauf oder Nutzung einschränken. Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Mieter aus Mietvertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Grenzverläufe und Vermessungsunterlagen. Genauer Verlauf der Grundstücksgrenzen — bei Streit oder Verkauf oft entscheidend. Beim Katasteramt oder Vermessungsbüro.

Bei WEG-Teilung (Doppelhaus, Reihenmittelhaus, Reihenendhaus)

Ein 1-2-Familienhaus als Doppelhaus, Reihenmittelhaus oder Reihenendhaus kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt sein. Dann ist jede Einheit Sondereigentum, während das Grundstück sowie tragende Bauteile (Dach, Fassade, Versorgungsleitungen) den Miteigentümern gemeinsam gehören. Es besteht eine Eigentümergemeinschaft — auch bei nur zwei Parteien — mit Verwaltung, Hausgeld und jährlicher Eigentümerversammlung. Erkennbar an der Eintragung als Wohnungseigentum im Grundbuch. In diesem Fall zusätzlich benötigt:

  • Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Definiert Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sowie die Miteigentumsanteile. Bei der Hausverwaltung oder beim Grundbuchamt in der Grundakte.
  • Gemeinschaftsordnung. Regelt das Zusammenleben in der Gemeinschaft — Stimmrechte, Kostenverteilung, Nutzungsregeln. Bei der Hausverwaltung oder beim Miteigentümer.
  • Sondernutzungsrechte. Was Sie allein nutzen dürfen, obwohl es Gemeinschaftseigentum ist (z. B. Garten, Terrasse, Stellplatz). Aus Teilungserklärung und Grundbuch.
  • Hausgeldabrechnungen der letzten Jahre. Zeigen die laufenden Kosten und etwaige Sonderbelastungen — mindestens drei Jahre rückwirkend. Bei der Hausverwaltung.
  • Aktueller Wirtschaftsplan. Kalkulation der Bewirtschaftungskosten für das laufende Jahr. Bei der Hausverwaltung.
  • Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen. Zeigen aktuelle Themen, Beschlüsse und mögliche Konfliktpunkte. Bei der Hausverwaltung.
  • Beschlusssammlung — Sanierungs- und Modernisierungsbeschlüsse. Bindende Entscheidungen über künftige Maßnahmen und deren Finanzierung. Bei der Hausverwaltung.
  • Nachweis zur Instandhaltungsrücklage. Aktueller Stand und Höhe je Einheit — wichtig für die Wertbeurteilung. Bei der Hausverwaltung.
  • Beschlossene und geplante Sonderumlagen. Zusätzliche Zahlungspflichten neben dem Hausgeld — können erheblich sein. Aus den Beschlussprotokollen.
  • Verwaltervertrag oder Vereinbarung zur Selbstverwaltung. Bei externer Verwaltung den aktuellen Vertrag, bei Selbstverwaltung die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer. Bei der Hausverwaltung oder beim Miteigentümer.
  • Aktuelle Hausordnung. Regelt das Zusammenleben — Ruhezeiten, Nutzung gemeinschaftlicher Flächen, Gartenpflege. Bei der Hausverwaltung.

Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen vorhanden?

Was die Gemeinde für dieses Grundstück festgelegt hat — beim Bauamt erfragen.

Bauleitplanung (BauGB)
  • Bebauungsplan (B-Plan). Rechtsverbindlich — regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Dachform.
  • Innenbereichssatzungen. Klarstellungssatzung (legt die Grenze des bebaubaren Innenbereichs fest) und Ergänzungssatzung (bezieht angrenzende Außenbereichsflächen mit ein).
  • Außenbereichssatzung. Erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen das Bauen im Außenbereich, etwa zur Förderung von Wohnzwecken.
Besonderes Städtebaurecht (BauGB)
  • Erhaltungssatzung. Schützt die städtebauliche Eigenart — Abriss, Änderung oder Modernisierung sind oft genehmigungspflichtig.
  • Sanierungssatzung. Für festgelegte Sanierungsgebiete — bringt besondere Pflichten und Fördermöglichkeiten für Eigentümer.
  • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Satzung für neue Ortsteile oder Infrastrukturen von überörtlicher Bedeutung.
Örtliche Bauvorschriften (Landesbauordnung)
  • Gestaltungssatzung. Regelt das äußere Erscheinungsbild — Dachformen, Fassadenmaterialien, Farben, Werbeanlagen. Häufig Teil des Bebauungsplans, manchmal eigenständig.
  • Vorgartensatzung. Regelt Gestaltung und Nutzung der Vorgartenfläche — Begrünungspflicht, Versiegelungsgrad, Einfriedungen, Schotterverbot.
  • Stellplatz- oder Erschließungssatzung. Pflicht zur Errichtung notwendiger Stellplätze (Pkw, Fahrräder) oder Umlage von Erschließungskosten.

Zur Immobilie selbst

  • Komplette Bauakte beim Bauamt bestellen. Enthält Genehmigungsunterlagen, Pläne und Zeichnungen, Technische Nachweise, Wohn- und Nutzflächenberechnungen, Behördenschriftverkehr, Änderungen und Historie. Beim Bauamt der Gemeinde oder Stadt — gegen Gebühr.
  • Genehmigter Stand mit der Ist-Situation vergleichen. Bauakte mit dem tatsächlichen Zustand des Gebäudes abgleichen — ungenehmigte Anbauten und Schwarzbau erkennen. Eigene Begehung mit Plänen. Bei Abweichungen Architekt oder Bausachverständigen einbeziehen — sie können einschätzen, ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist.
  • Energieausweis. Pflichtdokument bei Verkauf oder Vermietung — Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. In den Eigentumsunterlagen oder neu durch zertifizierten Energieberater.

Zustand und Technik

  • Begehungsprotokoll mit Fotodokumentation. Schriftliche und bildliche Dokumentation des aktuellen Zustands — wichtig als Beweismittel und Ausgangspunkt für die Bewertung. Selbst erstellen (siehe Karte V).
  • Zählerstände mit Datum und Foto. Strom, Gas, Wasser, Heizöl — als Beweismittel bei Übergabe und Abrechnung. Selbst dokumentieren.
  • Wartungsnachweise Heizung, Kamine und Schornsteinfegerprotokolle. Belege der gesetzlich vorgeschriebenen Wartung und Feuerstättenschau. Bei älteren Kaminöfen und Einzelraumfeuerungen prüfen, ob die Betriebserlaubnis noch gilt — die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) setzt Übergangsfristen mit Nachrüst- oder Stilllegungspflicht. Beim Heizungsbauer oder bezirkszuständigen Schornsteinfeger.
  • Heizungsanlage — Alter, Typ und Austauschpflicht. Gas- und Öl-Kessel ab 30 Jahren müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) meist ausgetauscht werden — Ausnahmen für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Bei Erbschaft greift eine Zwei-Jahres-Frist nach Erwerb, sofern Sie das Haus nicht bereits vor dem Erbfall selbst bewohnt haben. Typenschild fotografieren, Baujahr, Hersteller und Leistung notieren. Auskunft beim Heizungsbauer, Schornsteinfeger oder zertifizierten Energieberater.
  • Sanierungspflichten bei Eigentümerwechsel. Neben dem Heizungstausch sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weitere Pflichten vor, die innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb zu erfüllen sind: oberste Geschossdecke (oder alternativ das Dach) dämmen sowie Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen isolieren. Befreit sind Sie, wenn Sie das Gebäude bereits vor dem Erbfall selbst bewohnt haben.
  • Heizöltank — Standortbescheinigung und TÜV. Pflichtnachweise für Heizöltanks (Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre bei oberirdischen Tanks über 1.000 Litern). Beim Heizölhändler oder zugelassenen Sachverständigen.
  • Photovoltaik — Einspeisevertrag, Marktstammdatenregister. Vertrag mit dem Netzbetreiber und Registrierung im Anlagenregister der Bundesnetzagentur. Beim Netzbetreiber (Einspeisevertrag) und online im Marktstammdatenregister.
  • Wallbox — Anmeldung beim Netzbetreiber. Ladepunkte ab 3,7 kW sind anmeldepflichtig, ab 11 kW genehmigungspflichtig. Beim örtlichen Netzbetreiber.
  • Gartenbrunnen — Anzeige und Brunnen-Pass. Brunnen sind nach § 49 WHG bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig; bei Trinkwassernutzung gelten zusätzlich die Pflichten der Trinkwasserverordnung mit jährlicher Beprobung. Brunnenpass, Bohrprotokoll und Pumpenwartung in den Unterlagen des Erblassers, beim Bohrunternehmen oder bei der unteren Wasserbehörde.

Mietverhältnisse (bei Vermietung oder Teilvermietung)

  • Mietvertrag mit allen Nachträgen. Originale aller Mietverträge mit sämtlichen Änderungen, Mieterhöhungen, Nutzungsanpassungen und Übergaben — entscheidend für die Wertermittlung und für die Übernahme der laufenden Mietverhältnisse durch den Erben. Auch bei nur teilvermieteten Häusern (z. B. Einliegerwohnung) gilt: Vertrag und alle Nachträge vollständig sichern. In den Unterlagen des Erblassers.

Laufende Kosten

  • Alle laufenden Nebenkosten. Grundsteuer, Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser, Müllgebühren, Straßenreinigung und Winterdienst, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, Strom, Gartenpflege, ggf. Heizung und Warmwasser sowie laufende Wartungsverträge (etwa für Heizung). Wichtig für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und — bei späterem Verkauf bzw. Vermietung — für Käuferinformation oder Nebenkostenabrechnung. Aus Jahresabrechnungen, Gebührenbescheiden und Versicherungsunterlagen des Erblassers.

Eigentum

  • Aktueller Grundbuchauszug. Belegt Eigentum, Belastungen und Rechte an der Wohnung. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag. Notariell beurkundeter Vertrag, der den Eigentumserwerb dokumentiert. Beim damaligen Notar, beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen und Flurstücksnummern. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen (z. B. Abstandsflächen für Nachbarn). Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler — kann Sanierung und Verkauf einschränken. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Erfasst geschützte Naturdenkmäler (alte Bäume, Felsformationen, Quellen) auf oder am Grundstück. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Verzeichnis bekannter oder vermuteter Bodenbelastungen — wichtig für Wert und Bebaubarkeit. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind und Verkauf oder Nutzung einschränken. Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Mieter aus Mietvertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Definiert Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sowie die Miteigentumsanteile. Bei der Hausverwaltung oder im Grundbuch.
  • Gemeinschaftsordnung. Regelt das Zusammenleben in der WEG — Stimmrechte, Kostenverteilung, Nutzungsregeln. Bei der Hausverwaltung.
  • Sondereigentum. Was Ihnen als Eigentümer allein gehört — die Wohnung selbst, in der Regel Innenwände, Türen, Bodenbeläge, Sanitäranlagen und Heizkörper innerhalb der Wohnung. Bei mehrgeschossigen Anlagen oft auch Keller- oder Speicherräume sowie sondereigentumsfähige Tiefgaragen-Stellplätze. Wird beim Verkauf einzeln übertragen. Aus Teilungserklärung und Grundbuch.
  • Sondernutzungsrechte. Was Sie allein nutzen dürfen, was aber rechtlich Gemeinschaftseigentum bleibt — etwa Garten, oberirdischer Stellplatz, Hobby- oder Trockenraum. Wichtig: an die Wohnung gebunden, nicht einzeln verkäuflich oder vererbbar. Aus Teilungserklärung und Grundbuch.
  • TG-Stellplatz — Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht? Macht beim Verkauf einen großen Unterschied — bei Sondernutzungsrecht oft nicht einzeln verkäuflich. Aus der Teilungserklärung.

Zur Wohnung

  • Grundriss und Wohnflächenberechnung. Maßgeblich für Mietpreis und Verkaufswert — oft weicht die tatsächliche Fläche von der Teilungserklärung ab. Aus Teilungserklärung, ggf. neu durch Sachverständigen.
  • Energieausweis des Gebäudes. Bei Verkauf oder Vermietung Pflicht — wird für die gesamte WEG ausgestellt. Bei der Hausverwaltung.
  • Begehungsprotokoll mit Fotos. Dokumentation des aktuellen Zustands der Wohnung — wichtig als Beweismittel. Selbst erstellen (siehe Karte V).
  • Zählerstände mit Datum und Foto. Strom, Wasser, ggf. Wärme — als Beweismittel bei Übergabe und Abrechnung. Selbst dokumentieren.
  • Nachweise über Modernisierungen. Rechnungen und Genehmigungen für eigenständig durchgeführte Arbeiten — wichtig für Bewertung und Mieterhöhung. In den Unterlagen des Erblassers.

Mietverhältnis (bei vermieteter Wohnung)

  • Mietvertrag mit allen Nachträgen. Original mit sämtlichen Änderungen, Mieterhöhungen, Nutzungsanpassungen und Übergaben — entscheidend für die Wertermittlung und für die Übernahme des laufenden Mietverhältnisses durch den Erben. In den Unterlagen des Erblassers oder bei der Hausverwaltung.

Zur Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Hausgeldabrechnungen der letzten Jahre. Zeigen die laufenden Kosten und etwaige Sonderbelastungen — mindestens drei Jahre rückwirkend. Bei der Hausverwaltung.
  • Aktueller Wirtschaftsplan. Kalkulation der Bewirtschaftungskosten für das laufende Jahr. Bei der Hausverwaltung.
  • Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen. Zeigen die aktuellen Themen und Konfliktpunkte der WEG. Bei der Hausverwaltung.
  • Beschlusssammlung — Sanierungs- und Modernisierungsbeschlüsse. Bindende Entscheidungen über künftige Maßnahmen und deren Finanzierung. Bei der Hausverwaltung.
  • Nachweis zur Instandhaltungsrücklage. Aktueller Stand und Höhe je Wohneinheit — sehr wichtig für die Wertbeurteilung. Bei der Hausverwaltung.
  • Beschlossene und geplante Sonderumlagen. Zusätzliche Zahlungspflichten neben dem Hausgeld — können erheblich sein. Aus den Beschlussprotokollen.
  • Verwaltervertrag — nach WEG-Reform 2020 aktuell? Seit der Reform müssen Verwalter zertifiziert sein und neue Pflichten erfüllen. Bei der Hausverwaltung.
  • Aktuelle Hausordnung. Regelt das Zusammenleben — Ruhezeiten, Tierhaltung, Nutzung der Gemeinschaftsflächen. Bei der Hausverwaltung.

Eigentum

  • Aktueller Grundbuchauszug. Belegt Eigentum, Belastungen und Rechte an der Gewerbeeinheit. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag. Notariell beurkundeter Vertrag, der den Eigentumserwerb dokumentiert. Beim damaligen Notar, beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen und Flurstücksnummern. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen (z. B. Abstandsflächen für Nachbarn). Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler — kann Sanierung und Verkauf einschränken. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Erfasst geschützte Naturdenkmäler (alte Bäume, Felsformationen, Quellen) auf oder am Grundstück. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Verzeichnis bekannter oder vermuteter Bodenbelastungen — wichtig für Wert und Bebaubarkeit. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind und Verkauf oder Nutzung einschränken. Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Mieter aus Mietvertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Definiert Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sowie die Miteigentumsanteile. Bei der Hausverwaltung oder beim Grundbuchamt in der Grundakte.
  • Gemeinschaftsordnung. Regelt das Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft — Stimmrechte, Kostenverteilung, Nutzungsregeln, häufig auch Beschränkungen zulässiger gewerblicher Nutzung. Bei der Hausverwaltung.
  • Sondereigentum. Was Ihnen als Eigentümer allein gehört — die Gewerbeeinheit selbst (Praxis, Büro, Ladenlokal), in der Regel Innenwände, Türen, Bodenbeläge, Sanitäranlagen und Heizkörper innerhalb der Einheit. Oft auch zugehörige Lager-, Keller- oder Stellplatzräume sowie sondereigentumsfähige Tiefgaragen-Stellplätze. Wird beim Verkauf einzeln übertragen. Aus Teilungserklärung und Grundbuch.
  • Sondernutzungsrechte. Was Sie allein nutzen dürfen, was aber rechtlich Gemeinschaftseigentum bleibt — etwa Schaufensterflächen, Werbeflächen an der Fassade, Außenstellplätze, Hofflächen. Wichtig: an die Gewerbeeinheit gebunden, nicht einzeln verkäuflich oder vererbbar. Aus Teilungserklärung und Grundbuch.
  • TG-Stellplatz — Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht? Macht beim Verkauf einen großen Unterschied — bei Sondernutzungsrecht oft nicht einzeln verkäuflich. Aus der Teilungserklärung.
  • Zulässige Nutzungsart laut Teilungserklärung. Die Teilungserklärung legt fest, welche Gewerbearten in der Einheit zulässig sind (z. B. „Büro“, „Arztpraxis“, „Ladenlokal“). Eine Umnutzung kann zustimmungspflichtig sein. Aus der Teilungserklärung.

Zur Gewerbeeinheit

  • Grundriss und Nutzflächenberechnung. Maßgeblich für Mietpreis und Verkaufswert — oft weicht die tatsächliche Fläche von der Teilungserklärung ab. Aus Teilungserklärung, ggf. neu durch Sachverständigen.
  • Energieausweis des Gebäudes. Bei Verkauf oder Vermietung Pflicht — bei Nichtwohngebäuden oft als Verbrauchsausweis. Bei der Hausverwaltung.
  • Begehungsprotokoll mit Fotos. Dokumentation des aktuellen Zustands der Einheit — wichtig als Beweismittel. Selbst erstellen (siehe Karte V).
  • Zählerstände mit Datum und Foto. Strom, Wasser, ggf. Wärme — als Beweismittel bei Übergabe und Abrechnung. Selbst dokumentieren.
  • Nachweise über Modernisierungen und Umbauten. Rechnungen und Genehmigungen für eigenständig durchgeführte Arbeiten — wichtig für Bewertung und Anpassung des Mietzinses. In den Unterlagen des Erblassers.
  • Genehmigung der gewerblichen Nutzung. Bei Praxen, Gastronomie, Werkstätten oder verkehrsintensiven Nutzungen besondere baurechtliche Genehmigungen oder Konzessionen erforderlich. Beim Bauamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • Konzessionen und gewerbliche Erlaubnisse. Je nach Gewerbeart Pflicht — Gaststättenerlaubnis, Apothekenbetriebserlaubnis, Praxiszulassung, Spielhallenkonzession, Makler- oder Hausverwalter-Erlaubnis nach § 34c GewO. Wichtig: Diese sind meist nicht übertragbar und müssen vom Erben oder Mieter neu beantragt werden. Beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt.
  • Brandschutzkonzept und Brandschutznachweise. Bei Sonderbauten (Verkaufsstätten, Gaststätten, Versammlungsstätten, größere Bürogebäude, Beherbergungsbetriebe) vorgeschriebene Konzepte und Pläne — Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrlaufkarten sowie Wartungsnachweise für Brandmelde-, Sprinkler- oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Beim Brandschutzsachverständigen, Bauamt und Wartungsdienstleister.
  • Prüfprotokolle nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Überwachungsbedürftige Anlagen (Personen- und Lastenaufzüge, Druckbehälter, ortsfeste Lüftungs- und Klimaanlagen) müssen regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden. Bei TÜV, DEKRA oder anderen ZÜS sowie in den Unterlagen des bisherigen Betreibers.
  • Hygienekonzept. Bei Gastronomie, Lebensmittelhandel, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Kosmetik- oder Tattoostudios vorgeschrieben — Eigenkontrollen, Reinigungspläne, Schädlingsmonitoring. Wird bei Begehungen durch Veterinäramt, Lebensmittelaufsicht oder Gesundheitsamt geprüft. In den Unterlagen des Erblassers oder beim Mieter.
  • Lärmschutzmessungen in gemischten Anlagen. Bei Mischnutzung (Gewerbe neben Wohnen) häufig Lärmprotokolle oder Schallschutzgutachten erforderlich — besonders bei Gastronomie, Werkstätten oder Veranstaltungsstätten. Grundlage für behördliche Auflagen und zur Vermeidung von Nachbarrechtsstreit. Beim Akustikgutachter, Bauamt oder bei der Hausverwaltung.
  • Gewerbliche Versicherungen. Über die Gebäude- und Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers hinaus oft erforderlich: Betriebshaftpflicht, Inhalts- bzw. Sachversicherung, Betriebsunterbrechungs- und Mietausfallversicherung — je nach Branche auch Vermögensschadenhaftpflicht (Praxen, Kanzleien). Bei den Versicherungsgesellschaften und in den Unterlagen des Erblassers.

Mietverhältnis (bei vermieteter Gewerbeeinheit)

  • Gewerbemietvertrag mit allen Nachträgen. Original mit allen Änderungen, Mietanpassungen (z. B. Index- oder Staffelmiete) und Nutzungsanpassungen — entscheidend für Wert und Übernahme. In den Unterlagen des Erblassers oder bei der Hausverwaltung.
  • Laufzeit, Verlängerungsoptionen, Kündigungsfristen. Bei Gewerbe oft lange Bindungen mit Verlängerungsoptionen — Verkauf an Eigennutzer kann blockiert sein. Aus dem Mietvertrag.
  • Umsatzsteueroption nach § 9 UStG. Bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Gewerbemieter Option zur Umsatzsteuer möglich — wirkt sich auf Vorsteuerabzug und Preisgestaltung aus. Aus dem Mietvertrag und der Buchhaltung.
  • Kaution oder Mietbürgschaft. Oft drei bis sechs Monatsmieten — bei Eigentümerwechsel weiterzugeben. Bei der Bank oder als Originalurkunde.
  • Betriebskostenabrechnungen. Mindestens drei Jahre rückwirkend — bei fehlerhaften Abrechnungen drohen Nachforderungen oder Rückzahlungen. In den Unterlagen des Erblassers.

Zur Eigentümergemeinschaft

  • Hausgeldabrechnungen der letzten Jahre. Zeigen die laufenden Kosten und etwaige Sonderbelastungen — mindestens drei Jahre rückwirkend. Bei der Hausverwaltung.
  • Aktueller Wirtschaftsplan. Kalkulation der Bewirtschaftungskosten für das laufende Jahr. Bei der Hausverwaltung.
  • Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen. Zeigen die aktuellen Themen und Konfliktpunkte der Gemeinschaft. Bei der Hausverwaltung.
  • Beschlusssammlung — Sanierungs- und Modernisierungsbeschlüsse. Bindende Entscheidungen über künftige Maßnahmen und deren Finanzierung. Bei der Hausverwaltung.
  • Nachweis zur Instandhaltungsrücklage. Aktueller Stand und Höhe je Einheit — sehr wichtig für die Wertbeurteilung. Bei der Hausverwaltung.
  • Beschlossene und geplante Sonderumlagen. Zusätzliche Zahlungspflichten neben dem Hausgeld — können erheblich sein. Aus den Beschlussprotokollen.
  • Verwaltervertrag — nach WEG-Reform 2020 aktuell? Seit der Reform müssen Verwalter zertifiziert sein und neue Pflichten erfüllen. Bei der Hausverwaltung.
  • Aktuelle Hausordnung. Regelt das Zusammenleben — Öffnungszeiten, Anlieferung, Nutzung der Gemeinschaftsflächen, Lärmschutz gegenüber Wohnungseigentümern. Bei der Hausverwaltung.

Eigentum und Grundstück

  • Aktueller Grundbuchauszug. Belegt Eigentum, Belastungen und Rechte. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag. Notariell beurkundetes Dokument, das den Eigentumserwerb belegt. Beim damaligen Notar (Aufbewahrungspflicht 100 Jahre), beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen und Flurstücksnummern. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen (z. B. Abstandsflächen für Nachbarn). Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler — kann Sanierung und Verkauf einschränken. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Erfasst geschützte Naturdenkmäler (alte Bäume, Felsformationen, Quellen) auf oder am Grundstück. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Verzeichnis bekannter oder vermuteter Bodenbelastungen — wichtig für Wert und Bebaubarkeit. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind und Verkauf oder Nutzung einschränken. Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Mieter aus Mietvertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Grenzverläufe und Vermessungsunterlagen. Genauer Verlauf der Grundstücksgrenzen — bei Streit oder Verkauf oft entscheidend. Beim Katasteramt oder Vermessungsbüro.

Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen vorhanden?

Was die Gemeinde für dieses Grundstück festgelegt hat — beim Bauamt erfragen. Bei Mehrfamilienhäusern besonders relevant: Milieuschutz- und Erhaltungssatzungen.

Bauleitplanung (BauGB)
  • Bebauungsplan (B-Plan). Rechtsverbindlich — regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Geschossfläche. Bei Bestandsbauten oft entscheidend für Aufstockungs- oder Erweiterungsoptionen.
  • Innenbereichssatzungen. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung — definiert die Grenzen des bebaubaren Innenbereichs.
Besonderes Städtebaurecht (BauGB)
  • Erhaltungssatzung (Milieuschutz). Bei Mehrfamilienhäusern besonders relevant — schützt die soziale Zusammensetzung im Quartier. Mieterhöhungen, Umwandlung in Eigentumswohnungen und umfangreiche Sanierungen sind genehmigungspflichtig. Beim Bauamt oder Bezirksamt.
  • Sanierungssatzung. Für festgelegte Sanierungsgebiete — bringt besondere Pflichten und Fördermöglichkeiten für Eigentümer.
  • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Satzung für neue Ortsteile oder Infrastrukturen von überörtlicher Bedeutung.
Örtliche Bauvorschriften (Landesbauordnung)
  • Gestaltungssatzung. Regelt das äußere Erscheinungsbild — Dachformen, Fassaden, Farben, Werbeanlagen.
  • Stellplatz- oder Erschließungssatzung. Pflicht zur Errichtung notwendiger Stellplätze (Pkw, Fahrräder) oder Umlage von Erschließungskosten — bei Mehrfamilienhäusern oft kritisch knapp.

Zum Gebäude

  • Komplette Bauakte beim Bauamt bestellen. Enthält Genehmigungsunterlagen, Pläne und Zeichnungen, Technische Nachweise, Wohn- und Nutzflächenberechnungen, Behördenschriftverkehr, Änderungen und Historie. Beim Bauamt der Gemeinde oder Stadt — gegen Gebühr.
  • Genehmigter Stand mit der Ist-Situation vergleichen. Bauakte mit dem tatsächlichen Zustand des Gebäudes abgleichen — ungenehmigte Anbauten, Dachausbauten oder umgewidmete Wohneinheiten erkennen. Bei Abweichungen Architekt oder Bausachverständigen einbeziehen — sie können einschätzen, ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist.
  • Energieausweis des Gebäudes. Pflichtdokument bei Verkauf oder Vermietung — Bedarfs- oder Verbrauchsausweis für das gesamte Haus. In den Eigentumsunterlagen oder neu durch zertifizierten Energieberater.
  • Wohnflächenberechnung je Einheit und Gesamtflächenübersicht. Maßgeblich für Mietpreise und Bewertung — Abweichungen sind häufig. Aus der Bauakte oder durch neues Aufmaß.
  • Aufstellung aller Wohneinheiten, Stellplätze, Garagen. Liste mit Nummern, Lage, Größe und Nutzungsstatus jeder Einheit. Selbst erstellen anhand der Pläne.
  • Sozialbindung — bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau. Beschränkt Mieten und Mieterauswahl, oft 20–30 Jahre lang. Bei der Wohnungsbauförderungsstelle oder Investitionsbank des Landes.

Zustand und Technik

  • Begehungsprotokoll mit Fotodokumentation. Schriftliche und bildliche Dokumentation des Gebäudezustands — wichtig als Beweismittel und Ausgangspunkt für Bewertung. Selbst erstellen (siehe Karte V).
  • Zählerstände mit Datum und Foto. Allgemeinstrom, Wasser, Heizung, Wärmemengen — als Beweismittel bei Übergabe und Abrechnung. Selbst dokumentieren.
  • Heizungsanlage — Alter, Typ und Austauschpflicht. Gas- und Öl-Kessel ab 30 Jahren müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) meist ausgetauscht werden — Ausnahmen für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Bei Erbschaft greift eine Zwei-Jahres-Frist nach Erwerb (die Familienheim-Ausnahme gilt bei Mehrfamilienhäusern nicht). Typenschild fotografieren, Baujahr, Hersteller und Leistung notieren. Auskunft beim Heizungsbauer, Schornsteinfeger oder zertifizierten Energieberater.
  • Sanierungspflichten bei Eigentümerwechsel. Neben dem Heizungstausch sieht das GEG weitere Pflichten vor, die innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb zu erfüllen sind: oberste Geschossdecke (oder alternativ das Dach) dämmen sowie Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen isolieren. Familienheim-Ausnahme greift bei Mehrfamilienhäusern nicht.
  • Heizöltank — Standortbescheinigung und TÜV. Pflichtnachweise für Heizöltanks — Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre bei oberirdischen Tanks über 1.000 Litern, bei unterirdischen oder größeren Anlagen häufiger. Beim Heizölhändler oder zugelassenen Sachverständigen.
  • Photovoltaik — Einspeisevertrag, Marktstammdatenregister. Vertrag mit dem Netzbetreiber und Registrierung im Anlagenregister der Bundesnetzagentur. Beim Netzbetreiber und online im Marktstammdatenregister.
  • Wallbox-Plätze — Anmeldung beim Netzbetreiber. Ladepunkte ab 3,7 kW sind anmeldepflichtig, ab 11 kW genehmigungspflichtig. Bei Mehrfamilienhäusern oft besondere Genehmigungsverfahren in der Eigentümer- oder Mietergemeinschaft. Beim örtlichen Netzbetreiber.
  • Gartenbrunnen — Anzeige und Brunnen-Pass. Brunnen sind nach § 49 WHG bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig; bei Trinkwassernutzung gelten zusätzlich die Pflichten der Trinkwasserverordnung mit jährlicher Beprobung. Brunnenpass, Bohrprotokoll und Pumpenwartung in den Unterlagen des Erblassers, beim Bohrunternehmen oder bei der unteren Wasserbehörde.

Mietverhältnisse

  • Mietverträge aller Einheiten. Originale mit allen Nachträgen — entscheidend für Bewertung und Übernahme. In den Unterlagen des Erblassers oder bei der Hausverwaltung.
  • Kautionsnachweise mit Hinterlegungsform. Sparbuch, Bankbürgschaft oder Treuhandkonto — muss bei Eigentümerwechsel weitergegeben werden. Bei der Bank oder Hausverwaltung.
  • Mieterliste mit Kaltmiete, Nebenkosten, Kaution. Übersicht aller laufenden Mietverhältnisse — Grundlage für die Ertragswertberechnung. Selbst erstellen aus den Mietverträgen.
  • Offene Mietforderungen und Mahnungen. Übernommene Außenstände gehen auf den Erben über. In den Unterlagen des Erblassers oder bei der Hausverwaltung.
  • Mietspiegel, Mietpreisbremse, Kappungsgrenze. Rechtlicher Rahmen für mögliche Mieterhöhungen. Bei der Stadt oder Gemeinde, online verfügbar.
  • Betriebskostenabrechnungen und Belege. Mindestens drei Jahre rückwirkend — bei fehlerhaften Abrechnungen drohen Nachforderungen oder Rückzahlungen. In den Unterlagen des Erblassers.

Wartung

  • Wartungsverträge — Heizung, Aufzug, Rauchmelder, Brandschutz, Lüftungsanlagen. Laufende Verpflichtungen mit Dienstleistern und gesetzliche Wartungspflichten. In den Unterlagen des Erblassers.
  • Trinkwasseranalyse / Legionellenprüfung. Bei Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserbereitung alle drei Jahre Pflicht (Trinkwasserverordnung). Beim akkreditierten Labor oder Sanitärbetrieb.
  • Aufzugs-Prüfprotokolle nach BetrSichV. Personen- und Lastenaufzüge müssen regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden — Hauptprüfung alle 2 Jahre, Zwischenprüfung dazwischen. Bei TÜV, DEKRA oder anderen ZÜS.
  • Vertrag mit Heizkostenverteiler-Dienstleister. Für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung — meist langlaufende Verträge mit Ablesegebühren. In den Unterlagen des Erblassers.

Laufende Kosten

  • Alle laufenden Nebenkosten. Grundsteuer, Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser, Müllgebühren, Straßenreinigung und Winterdienst, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, Allgemeinstrom, Gartenpflege, Heizung und Warmwasser sowie laufende Wartungsverträge. Wichtig für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und — bei Verkauf bzw. Übernahme der Vermietung — für Käuferinformation und Nebenkostenabrechnung. Aus Jahresabrechnungen, Gebührenbescheiden und Versicherungsunterlagen des Erblassers.

Eigentum und Grundstück

  • Aktueller Grundbuchauszug. Belegt Eigentum, Belastungen und Rechte. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag. Notariell beurkundetes Dokument, das den Eigentumserwerb belegt. Beim damaligen Notar (Aufbewahrungspflicht 100 Jahre), beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen und Flurstücksnummern. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen (z. B. Abstandsflächen für Nachbarn). Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler — kann Sanierung und Verkauf einschränken. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Erfasst geschützte Naturdenkmäler (alte Bäume, Felsformationen, Quellen) auf oder am Grundstück. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Verzeichnis bekannter oder vermuteter Bodenbelastungen — bei Wohn- und Geschäftshäusern besonders wichtig, weil frühere gewerbliche Nutzungen Lasten hinterlassen können. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind und Verkauf oder Nutzung einschränken. Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Mieter aus Mietvertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Grenzverläufe und Vermessungsunterlagen. Genauer Verlauf der Grundstücksgrenzen — bei Streit oder Verkauf oft entscheidend. Beim Katasteramt oder Vermessungsbüro.

Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen vorhanden?

Was die Gemeinde für dieses Grundstück festgelegt hat — beim Bauamt erfragen. Bei Wohn- und Geschäftshäusern besonders relevant: Milieuschutz, Sanierungsgebiete und Gestaltungssatzungen für die Geschäftsfront.

Bauleitplanung (BauGB)
  • Bebauungsplan (B-Plan). Regelt Art und Maß der baulichen Nutzung — bei Mischnutzung ist der „Mischgebiet“-Status (MI) oder „Kerngebiet“ (MK) entscheidend für die zulässige Gewerbeart.
Besonderes Städtebaurecht (BauGB)
  • Erhaltungssatzung (Milieuschutz). Schützt die soziale Zusammensetzung im Quartier — Mieterhöhungen, Umwandlung und Sanierungen sind genehmigungspflichtig. Beim Bauamt oder Bezirksamt.
  • Sanierungssatzung. Für festgelegte Sanierungsgebiete — bringt besondere Pflichten und Fördermöglichkeiten.
Örtliche Bauvorschriften (Landesbauordnung)
  • Gestaltungssatzung. Bei Geschäftshäusern oft mit detaillierten Vorgaben zu Schaufenstern, Werbeanlagen, Markisen, Außenbestuhlung und Fassadengestaltung. Beim Bauamt.
  • Stellplatz- oder Erschließungssatzung. Pflicht zur Errichtung notwendiger Stellplätze für Wohn- und Gewerbeeinheiten — oft unterschiedliche Anforderungen.

Gebäude und Nutzung

  • Komplette Bauakte beim Bauamt bestellen. Enthält Genehmigungsunterlagen, Pläne und Zeichnungen, Technische Nachweise, Wohn- und Nutzflächenberechnungen, Behördenschriftverkehr, Änderungen und Historie. Beim Bauamt der Gemeinde oder Stadt.
  • Genehmigter Stand mit der Ist-Situation vergleichen. Bauakte mit dem tatsächlichen Zustand abgleichen — ungenehmigte Umnutzungen (Wohn- zu Gewerberaum oder umgekehrt) sind häufig und problematisch. Bei Abweichungen Architekt oder Bausachverständigen einbeziehen.
  • Energieausweis des Gebäudes. Pflichtdokument bei Verkauf oder Vermietung — bei gemischter Nutzung oft als Verbrauchsausweis für das Gesamtgebäude. In den Eigentumsunterlagen oder neu durch zertifizierten Energieberater.
  • Flächenaufstellung — Wohn- und Gewerbefläche getrennt. Maßgeblich für Bewertung, Steuer und Mietpreisbildung. Aus der Bauakte oder durch neues Aufmaß.
  • Genehmigte Nutzungen prüfen. Was darf in welcher Einheit betrieben werden — Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig. Aus der Baugenehmigung.
  • Brandschutzkonzept mit Trennung der Bereiche. Bei gemischter Nutzung besonders wichtig — Brandwände zwischen Wohn- und Gewerbeteil, Rettungswege, technische Schutzanlagen. Beim Bauamt oder Brandschutzgutachter.
  • Werbeanlagen, Außenbestuhlung, Sondernutzungserlaubnisse. Genehmigungen für Werbung, Außenflächen und Nutzung öffentlichen Raums. Beim Bauamt und Ordnungsamt.
  • Trennung der Versorgungsstränge und Zähler. Separate Zähler für Wohn- und Gewerbeeinheiten — Pflicht für korrekte Nebenkostenabrechnung. Bei den Versorgern.

Zustand und Technik

  • Begehungsprotokoll mit Fotodokumentation. Schriftliche und bildliche Dokumentation des Gebäudezustands — bei Mischnutzung getrennt für Wohn- und Gewerbeteil. Selbst erstellen (siehe Karte V).
  • Zählerstände mit Datum und Foto. Allgemeinstrom, Wasser, Heizung, Wärmemengen, getrennte Zähler je Einheit — als Beweismittel bei Übergabe und Abrechnung. Selbst dokumentieren.
  • Heizungsanlage — Alter, Typ und Austauschpflicht. Gas- und Öl-Kessel ab 30 Jahren müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) meist ausgetauscht werden — Ausnahmen für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Bei Erbschaft greift eine Zwei-Jahres-Frist nach Erwerb (die Familienheim-Ausnahme gilt bei Wohn- und Geschäftshäusern nicht). Beim Heizungsbauer, Schornsteinfeger oder zertifizierten Energieberater.
  • Sanierungspflichten bei Eigentümerwechsel. Neben dem Heizungstausch sieht das GEG weitere Pflichten vor, die innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb zu erfüllen sind: oberste Geschossdecke (oder das Dach) dämmen, Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen isolieren.
  • Heizöltank — Standortbescheinigung und TÜV. Pflichtnachweise für Heizöltanks — Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre bei oberirdischen Tanks über 1.000 Litern. Beim Heizölhändler oder zugelassenen Sachverständigen.
  • Photovoltaik — Einspeisevertrag, Marktstammdatenregister. Vertrag mit dem Netzbetreiber und Registrierung im Anlagenregister der Bundesnetzagentur. Beim Netzbetreiber und online im Marktstammdatenregister.
  • Wallbox-Plätze — Anmeldung beim Netzbetreiber. Ladepunkte ab 3,7 kW anmeldepflichtig, ab 11 kW genehmigungspflichtig. Beim örtlichen Netzbetreiber.
  • Lärmschutzmessungen. Bei Mischnutzung häufig Lärmprotokolle oder Schallschutzgutachten erforderlich — besonders bei Gastronomie, Werkstätten, Spielhallen im Geschäftsteil. Grundlage für behördliche Auflagen und zur Vermeidung von Nachbarrechtsstreit. Beim Akustikgutachter, Bauamt oder bei der Hausverwaltung.
  • Gartenbrunnen — Anzeige und Brunnen-Pass. Brunnen sind nach § 49 WHG bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig; bei Trinkwassernutzung gelten zusätzlich die Pflichten der Trinkwasserverordnung mit jährlicher Beprobung. Brunnenpass, Bohrprotokoll und Pumpenwartung in den Unterlagen des Erblassers, beim Bohrunternehmen oder bei der unteren Wasserbehörde.

Umsatzsteuer (Gewerbeteil)

  • USt-Option nach § 9 UStG — wurde optiert? Bei Optierung wird Miete mit Umsatzsteuer berechnet, Vorsteuer abziehbar — aber Bindung über zehn Jahre. Beim Steuerberater des Erblassers.
  • Laufende Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Bei Wechsel der Nutzung oder Verkauf kann die einmal gezogene Vorsteuer zurückgefordert werden — gravierende Steuerfolgen möglich. Beim Steuerberater.
  • Gewerbemietverträge auf USt-Ausweis prüfen. Ob die Mieten netto + USt oder brutto vereinbart sind — entscheidet über die wahre Mietrendite. Aus den Mietverträgen.

Mietverhältnisse

  • Wohnraum- und Gewerbemietverträge. Originale mit allen Nachträgen — Wohn- und Gewerberecht unterscheiden sich erheblich. In den Unterlagen des Erblassers oder bei der Hausverwaltung.
  • Mieterliste, Mietzahlungsübersicht, offene Forderungen. Übersicht für die Wertberechnung und Identifikation von Risiko-Mietverhältnissen. Aus den Verträgen und Kontoauszügen.
  • Kautionsnachweise mit Hinterlegungsform. Bei Wohnen max. 3 Kaltmieten, bei Gewerbe oft 3–6 Monatsmieten — bei Eigentümerwechsel weiterzugeben. Bei der Bank oder als Originalurkunde.
  • Umsatzmieten, Indexmieten, Staffelmieten. Besondere Mietpreisvereinbarungen mit Auswirkung auf künftige Einnahmen. Aus den Mietverträgen.
  • Laufzeiten, Optionen, Kündigungsfristen. Bei Gewerbe oft lange Laufzeiten mit Verlängerungsoptionen — Verkauf an Eigennutzer kann blockiert sein. Aus den Mietverträgen.
  • Gewerbeanmeldungen oder Konzessionen der Mieter. Wichtig zu wissen, was die Mieter tun dürfen — etwa für die genehmigte Nutzung. Beim Mieter oder Gewerbeamt.
  • Mietspiegel, Mietpreisbremse, Kappungsgrenze (Wohnteil). Rechtlicher Rahmen für mögliche Mieterhöhungen im Wohnteil. Bei der Stadt oder Gemeinde.
  • Betriebskostenabrechnungen und Belege. Mindestens drei Jahre rückwirkend — bei fehlerhaften Abrechnungen drohen Nachforderungen oder Rückzahlungen. In den Unterlagen des Erblassers.

Wartung

  • Wartungsverträge — Heizung, Aufzug, Rauchmelder, Brandschutz, Lüftungsanlagen. Laufende Verpflichtungen mit Dienstleistern und gesetzliche Wartungspflichten. In den Unterlagen des Erblassers.
  • Trinkwasseranalyse / Legionellenprüfung. Bei Häusern mit zentraler Warmwasserbereitung alle drei Jahre Pflicht (Trinkwasserverordnung). Beim akkreditierten Labor oder Sanitärbetrieb.
  • Aufzugs-Prüfprotokolle nach BetrSichV. Personen- und Lastenaufzüge müssen regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden — Hauptprüfung alle 2 Jahre. Bei TÜV, DEKRA oder anderen ZÜS.
  • DGUV-V3-Prüfung der Elektroanlagen. Im Gewerbeteil Pflicht — wiederkehrende Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen. Beim Elektroprüfer oder TÜV.
  • Vertrag mit Heizkostenverteiler-Dienstleister. Für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. In den Unterlagen des Erblassers.

Laufende Kosten

  • Alle laufenden Nebenkosten. Grundsteuer, Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser, Müllgebühren, Straßenreinigung und Winterdienst, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers, Allgemeinstrom, Gartenpflege, Heizung und Warmwasser sowie laufende Wartungsverträge. Wichtig für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und — bei Verkauf bzw. Vermietung — für Käuferinformation und Nebenkostenabrechnung. Aus Jahresabrechnungen, Gebührenbescheiden und Versicherungsunterlagen des Erblassers.

Eigentum und Grundstück

  • Aktueller Grundbuchauszug. Belegt Eigentum, Belastungen und Rechte. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag. Notariell beurkundetes Dokument, das den Eigentumserwerb belegt. Beim damaligen Notar (Aufbewahrungspflicht 100 Jahre), beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen und Flurstücksnummern. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen. Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Erfasst geschützte Naturdenkmäler auf oder am Grundstück. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Bei Gewerbeimmobilien besonders wichtig — frühere Nutzungen (Tankstelle, Werkstatt, Chemie, Druckerei) können erhebliche Bodenbelastungen hinterlassen haben. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Anlieferungsrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind — bei Gewerbe oft komplexer (Wegerechte für Anlieferung, Leitungsrechte für Versorger). Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. gewerblicher Mieter aus Mietvertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Grenzverläufe und Vermessungsunterlagen. Genauer Verlauf der Grundstücksgrenzen — bei Streit oder Verkauf oft entscheidend. Beim Katasteramt oder Vermessungsbüro.

Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen vorhanden?

Was die Gemeinde für dieses Grundstück festgelegt hat — beim Bauamt erfragen. Bei Gewerbeimmobilien ist der Gebietstyp entscheidend für die zulässige Nutzungsart.

Bauleitplanung (BauGB)
  • Bebauungsplan (B-Plan) und Gebietstyp. Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI), Sondergebiet (SO) oder Mischgebiet (MI) — bestimmt, welche Gewerbearten und Emissionsklassen zulässig sind. Beim Bauamt.
  • Außenbereichssatzung. Bei Gewerbeflächen am Ortsrand häufig relevant — regelt zulässige Bauten und Erweiterungen.
Besonderes Städtebaurecht (BauGB)
  • Sanierungs- oder Entwicklungssatzung. Bei Gewerbeflächen in Umstrukturierungsgebieten relevant — kann Pflichten oder Förderungen begründen.
Örtliche Bauvorschriften (Landesbauordnung)
  • Gestaltungs- und Werbesatzung. Vorgaben zu Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Schaufenstern, Beleuchtung. Beim Bauamt.
  • Stellplatzsatzung. Stellplatzpflicht je nach Gewerbeart sehr unterschiedlich (Büro, Handel, Produktion, Gastronomie). Beim Bauamt.

Gebäude und Nutzung

  • Komplette Bauakte beim Bauamt bestellen. Genehmigungen, Pläne, technische Nachweise, Wohn- und Nutzflächenberechnungen, Behördenschriftverkehr, Änderungen und Nutzungshistorie. Beim Bauamt der Gemeinde oder Stadt.
  • Genehmigter Stand mit der Ist-Situation vergleichen. Bauakte mit dem tatsächlichen Zustand abgleichen — ungenehmigte Umnutzungen, Erweiterungen oder Anbauten erkennen. Bei Abweichungen Architekt oder Bausachverständigen einbeziehen.
  • Energieausweis des Gebäudes. Pflichtdokument bei Verkauf oder Vermietung — bei Nichtwohngebäuden oft als Verbrauchsausweis. In den Eigentumsunterlagen oder neu durch zertifizierten Energieberater.
  • Flächenberechnung — Miet-, Nutz-, Lager-, Bürofläche. Differenzierte Flächen sind die Grundlage für Bewertung und Mietkalkulation. Aus der Bauakte oder durch neues Aufmaß.
  • Genehmigte Nutzungsart prüfen. Büro, Handel, Lager, Produktion, Gastronomie — eine Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig und nicht immer möglich. Aus der Baugenehmigung.
  • Brandschutzkonzept, Flucht- und Rettungspläne. Bei Gewerbeimmobilien streng geregelt und regelmäßig zu aktualisieren — Feuerwehrlaufkarten, Brandschutzanlagen, Sprinkler. Beim Brandschutzgutachter oder in der Bauakte.
  • Konzessionen und gewerbliche Erlaubnisse. Je nach Nutzung Pflicht — Gaststättenerlaubnis, Apothekenbetriebserlaubnis, Spielhallenkonzession, Maklererlaubnis. Diese sind meist nicht übertragbar. Beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt.
  • Umwelt-, Altlasten- oder Bodengutachten. Bei Gewerbeflächen besonders wichtig — frühere Nutzungen können Schadstoffe hinterlassen haben. Beim Umweltgutachter oder Umweltamt.
  • Fettabscheider bei Gastronomie. Pflicht bei gewerblicher Lebensmittelzubereitung — regelmäßige Wartung und Entleerung. Beim Wartungsunternehmen.
  • Hygienekonzept. Bei Gastronomie, Lebensmittelhandel, Arzt- und Zahnarztpraxen, Kosmetik- oder Tattoostudios vorgeschrieben. In den Unterlagen des Erblassers oder beim Mieter.

Zustand und Technik

  • Begehungsprotokoll mit Fotodokumentation. Schriftliche und bildliche Dokumentation des Gebäudezustands. Selbst erstellen (siehe Karte V).
  • Zählerstände mit Datum und Foto. Strom, Wasser, Heizung, Wärmemengen, oft getrennte Zähler je Einheit. Selbst dokumentieren.
  • Heizungsanlage — Alter, Typ und Austauschpflicht. Bei Nichtwohngebäuden gelten ebenfalls die GEG-Vorgaben — alte Konstantkessel müssen ausgetauscht werden. Bei Erbschaft Zwei-Jahres-Frist nach Erwerb. Beim Heizungsbauer oder zertifizierten Energieberater.
  • Sanierungspflichten bei Eigentümerwechsel. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Pflichten nach GEG für oberste Geschossdecke und Rohrleitungsdämmung sinngemäß — zusätzlich Energieaudits nach EDL-G für größere Unternehmen.
  • Heizöltank — Standortbescheinigung und TÜV. Pflichtnachweise — Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre bei oberirdischen Tanks über 1.000 Litern, bei größeren oder unterirdischen Tanks häufiger. Beim Heizölhändler oder zugelassenen Sachverständigen.
  • Photovoltaik oder Solarthermie — Einspeisevertrag, Marktstammdatenregister. Vertrag mit dem Netzbetreiber und Registrierung im Anlagenregister. Beim Netzbetreiber und online im Marktstammdatenregister.
  • Wallbox- oder Schnellladestationen. Bei Gewerbeimmobilien oft mehrere Ladepunkte oder Schnelllader — Anmeldepflicht ab 3,7 kW, Genehmigungspflicht ab 11 kW. Beim örtlichen Netzbetreiber.
  • Schadstoff- und Altlastenverdachtsflächen. Bei Werkstätten, Tankstellen, Druckereien, Reinigungen oder Industriebetrieben Boden- und Innenraum-Belastungen möglich. Beim Umweltgutachter.
  • Lärmschutzmessungen und Emissionsschutz. Bei lärm- oder geruchsintensiven Gewerben (Gastronomie, Werkstatt, Lebensmittelbetrieb) wichtig — Grundlage für Auflagen nach BImSchG. Beim Akustikgutachter oder Umweltamt.

Umsatzsteuerliche Besonderheiten

  • USt-Option nach § 9 UStG — Bindungsfrist? Bei Optierung Vorsteuerabzug möglich, aber zehn Jahre Bindung — Verstoß führt zu Rückforderung. Beim Steuerberater.
  • Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Zehn-Jahres-Frist). Bei Nutzungswechsel oder Verkauf kann gezogene Vorsteuer anteilig zurückgefordert werden — fünf- bis sechsstellige Beträge möglich. Beim Steuerberater.
  • Mietverträge auf USt-Ausweis prüfen. Nur mit korrektem USt-Ausweis kann der Mieter Vorsteuer ziehen — Vertragsgestaltung entscheidet. Aus den Mietverträgen.

Miet- und Nutzungsverhältnisse

  • Gewerbemietverträge mit Nachträgen. Im Gewerberecht ist alles verhandelbar — die exakte Vertragslage ist entscheidend. In den Unterlagen des Erblassers oder bei der Hausverwaltung.
  • Kautionen oder Bürgschaften. Oft drei bis sechs Monatsmieten — bei Eigentümerwechsel weiterzugeben. Bei der Bank oder als Originalurkunde.
  • Laufzeiten, Optionen, Indexierungen, Staffeln. Bei Gewerbe oft sehr lange Laufzeiten mit Verlängerungsoptionen — bindet den Erben. Aus den Mietverträgen.
  • Gewerbeanmeldungen oder Konzessionen der Mieter. Stellen sicher, dass der Mieter überhaupt berechtigt ist, dort zu wirtschaften. Beim Mieter oder Gewerbeamt.
  • Vereinbarungen zu Instandhaltung und Rückbau. Wer zahlt was — bei Gewerbe oft auf den Mieter abgewälzt, auch Rückbauverpflichtungen am Mietende. Aus den Mietverträgen.
  • Betriebskostenabrechnungen. Mindestens drei Jahre rückwirkend — bei Gewerbe oft umfangreichere Umlagefähigkeit als bei Wohnraum. In den Unterlagen des Erblassers.

Wartung und Prüfungen

  • Wartungsverträge — Heizung, Lüftung, Klima, Sprinkler, Brandschutzanlagen. Laufende Verpflichtungen und gesetzliche Wartungspflichten — bei Gewerbe meist umfangreicher als bei Wohngebäuden. In den Unterlagen des Erblassers.
  • Trinkwasseranalyse / Legionellenprüfung. Bei Trinkwasserinstallationen mit Großanlagen Pflicht (Trinkwasserverordnung) — bei Gewerbe je nach Nutzung jährlich oder alle drei Jahre. Beim akkreditierten Labor.
  • Aufzugs-TÜV nach BetrSichV. Hauptuntersuchung alle zwei Jahre Pflicht, dazwischen Zwischenprüfung — sonst Stilllegung möglich. Beim TÜV oder anderer zugelassener Überwachungsstelle (ZÜS).
  • DGUV-V3-Prüfung der Elektroanlagen. Wiederkehrende Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen — Pflicht für Arbeitgeber bei gewerblicher Nutzung. Beim Elektroprüfer oder TÜV.
  • Prüfprotokolle weiterer überwachungsbedürftiger Anlagen. Druckbehälter, Lüftungs- und Klimaanlagen, Tankanlagen — Prüfintervalle nach BetrSichV. Bei TÜV, DEKRA oder anderen ZÜS.

Gewerbliche Versicherungen

  • Gebäudeversicherung mit Elementarschäden. Bei Gewerbeimmobilien oft mit erweiterten Klauseln — Feuer, Sturm, Leitungswasser, Hochwasser, Starkregen. Bei der Versicherungsgesellschaft.
  • Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers. Deckt Schäden ab, die Dritten durch das Grundstück oder Gebäude entstehen — bei Gewerbeimmobilien wegen Publikumsverkehr besonders wichtig. Bei der Versicherungsgesellschaft.
  • Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht. Bei Vermietung an gewerbliche Mieter wichtig — bei Praxen, Kanzleien zusätzlich Vermögensschäden. Beim Versicherer.
  • Inhalts- bzw. Sachversicherung. Für Einrichtung, Maschinen, Warenbestand — bei Vermietung oft Sache des Mieters, aber zu prüfen. Beim Versicherer.
  • Mietausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Bei Gewerbe besonders wichtig — Ausfallzeiten nach Schadensereignissen sind oft kostenintensiv. Beim Versicherer.

Laufende Kosten

  • Alle laufenden Nebenkosten. Grundsteuer, Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser, Müllgebühren, Straßenreinigung und Winterdienst, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung, Allgemeinstrom, Gartenpflege, Heizung und Warmwasser, laufende Wartungsverträge und Prüfgebühren. Wichtig für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und — bei Verkauf bzw. Vermietung — für Käuferinformation und Nebenkostenabrechnung. Aus Jahresabrechnungen, Gebührenbescheiden und Versicherungsunterlagen des Erblassers.

Eigentum und Grundstück

  • Aktueller Grundbuchauszug. Belegt Eigentum, Belastungen und Rechte. Beim Grundbuchamt am zuständigen Amtsgericht.
  • Ursprünglicher Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag. Notariell beurkundetes Dokument, das den Eigentumserwerb belegt — bei Grundstücken oft mit zusätzlichen Klauseln (Bebauungspflicht, Wiederkaufsrechte). Beim damaligen Notar (Aufbewahrungspflicht 100 Jahre), beim Grundbuchamt in der Grundakte oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte). Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen, Flurstücksnummern und Größe. Beim Katasteramt — meist online über das Geoportal des Bundeslandes.
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die nicht im Grundbuch stehen (z. B. Abstandsflächen für Nachbarn). Bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
  • Auszug aus dem Denkmalschutzverzeichnis. Liste der eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler — bei unbebauten Grundstücken vor allem Bodendenkmäler (archäologische Funde) relevant. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Naturdenkmalverzeichnis. Bei unbebauten Grundstücken besonders wichtig — erfasst geschützte Naturdenkmäler wie alte Bäume, Felsformationen, Quellen oder Hecken. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Auszug aus dem Altlastenverzeichnis. Verzeichnis bekannter oder vermuteter Bodenbelastungen — entscheidend für Wert und Bebaubarkeit. Beim Umweltamt der Stadt oder des Landkreises.
  • Erschließungsbeitragsbescheinigung. Nachweis, ob Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Kanal) vollständig gezahlt sind. Bei der Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch. Belastungen Dritter, die im Grundbuch eingetragen sind und Nutzung oder Verkauf einschränken — bei unbebauten Grundstücken oft Überfahrts- oder Durchleitungsrechte. Aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.
  • Vorkaufsrechte — dingliche und schuldrechtliche. Dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Familie oder Nachbar aus Vertrag). Aus Grundbuch und vorhandenen Verträgen.
  • Bebauungspflicht oder Wiederkaufsrechte aus älteren Verträgen. Verpflichtungen aus dem Ankauf — etwa beim Erwerb von der Gemeinde oder einer Stiftung. Werden Pflichten nicht erfüllt, kann das Grundstück zurückfallen. Aus dem ursprünglichen Kaufvertrag.
  • Grenzverläufe und Vermessungsunterlagen. Genauer Verlauf der Grundstücksgrenzen — bei Streit oder Verkauf oft entscheidend. Beim Katasteramt oder Vermessungsbüro.

Bebaubarkeit und Nutzung

  • Bebauungsplan und planungsrechtliche Auskunft. Regelt, ob und wie das Grundstück bebaut werden darf. Beim Bauamt der Gemeinde.
  • Flächennutzungsplan. Übergeordneter Plan zur künftigen Entwicklung des Gebiets. Beim Bauamt oder Stadtplanungsamt.
  • Bauvorbescheid, falls vorhanden. Vorab-Beurteilung des Bauamts zur Bebaubarkeit — gibt Planungssicherheit. In den Unterlagen des Erblassers oder beim Bauamt.
  • Erschließungszustand und -beiträge. Sind Straße, Wasser, Strom, Kanal vorhanden und bezahlt? Bei Stadt- oder Gemeindekasse.
  • Naturschutz, Landschaftsschutz, Überschwemmungsgebiet. Schutzgebietsausweisungen können die Nutzung erheblich einschränken. Bei der unteren Naturschutzbehörde.
  • Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet (§§ 144 ff. BauGB). In solchen Gebieten ist der Verkauf genehmigungspflichtig durch die Gemeinde. Beim Bauamt.
  • Kampfmittel-, Bodenschutz- oder Altlastenauskünfte. Vor allem in ehemaligen Industriegebieten oder Kriegszielen wichtig. Beim Kampfmittelräumdienst und Umweltamt.
  • Bodenrichtwertauskunft. Amtlicher Vergleichswert für die Grundstücksbewertung. Beim Gutachterausschuss der Stadt.

Nutzung des Grundstücks

  • Pacht-, Nutzungs- oder Gestattungsverträge. Bestehende Nutzungsvereinbarungen mit Dritten — gehen auf den Erben über. In den Unterlagen des Erblassers.
  • Landwirtschaftliche Pacht. Lange Laufzeiten und besonderer Kündigungsschutz — kann Verkauf erschweren. Aus dem Pachtvertrag.
  • Forstwirtschaft, Jagdpacht (bei Wald). Eigene Regeln und Besonderheiten bei Wald- und Jagdrecht. Bei der Jagdbehörde und Forstverwaltung.
  • Kleingartenpacht nach BKleingG. Streng reguliert, niedrige Pachten, schwer kündbar. Beim Kleingartenverein oder Pachtvertrag.
  • Gartenbrunnen — Anzeige und Brunnen-Pass. Brunnen sind nach § 49 WHG bei der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig; bei Trinkwassernutzung gelten zusätzlich die Pflichten der Trinkwasserverordnung mit jährlicher Beprobung. Brunnenpass, Bohrprotokoll und Pumpenwartung in den Unterlagen des Erblassers, beim Bohrunternehmen oder bei der unteren Wasserbehörde.

Zum Erbbaurecht

  • Aktueller Grundbuchauszug des Erbbaugrundbuchs. Eigenes Grundbuch nur für das Erbbaurecht — zeigt Belastungen und Rechte am Gebäude. Beim Grundbuchamt.
  • Grundbuchauszug des belasteten Grundstücks. Zeigt das Grundstück selbst und seine Eigentumsverhältnisse — meist Kommune, Kirche oder Stiftung. Beim Grundbuchamt.
  • Erbbaurechtsvertrag mit Nachträgen. Der entscheidende Vertrag — regelt Laufzeit, Erbbauzins, Nutzungsbeschränkungen, Heimfall. Beim damaligen Notar oder Grundstückseigentümer.
  • Restlaufzeit mit konkretem Enddatum. Bei kurzer Restlaufzeit sinkt der Wert stark — unter 30 Jahren oft schwer finanzierbar. Aus dem Erbbaurechtsvertrag.
  • Höhe des aktuellen Erbbauzinses. Jährliche Zahlung an den Grundstückseigentümer — kann erheblich sein. Aus den Erbbauzinsabrechnungen.
  • Anpassungsklauseln und Stichtage. Wann und wie der Erbbauzins erhöht werden kann — oft an Verbraucherpreisindex gekoppelt. Aus dem Erbbaurechtsvertrag.
  • Eigentümer des Grundstücks. Mit wem der Erbbaurechtsvertrag besteht — meist Kommune, Kirche oder Stiftung. Aus dem Grundbuch.
  • Zustimmungserfordernisse des Grundstückseigentümers. Bei Verkauf, baulichen Änderungen oder Belastung des Erbbaurechts oft Zustimmung nötig. Aus dem Erbbaurechtsvertrag.
  • Heimfallregelungen und vorzeitige Heimfall-Gründe. Wann das Erbbaurecht vorzeitig zurückfällt (Insolvenz, Vertragsverletzung) — kann zum Totalverlust führen. Aus dem Erbbaurechtsvertrag.
  • Entschädigungsregelung bei Ablauf. Was der Erbbauberechtigte am Ende der Laufzeit für das Gebäude bekommt — oft nur ein Teil des Verkehrswerts. Aus dem Erbbaurechtsvertrag.
  • Sozialbindung bei kommunalen oder kirchlichen Erbbaugebern. Beschränkungen bei Mieterauswahl, Miethöhe und Nutzungsart. Beim Grundstückseigentümer.

Gebäude

  • Komplette Bauakte. Enthält Genehmigungen, Pläne, technische Nachweise und Nutzungshistorie. Beim Bauamt.
  • Wohn- oder Nutzflächenberechnung. Maßgeblich für Bewertung, Mietkalkulation und Steuer. Aus der Bauakte oder durch Aufmaß.
  • Energieausweis. Bei Verkauf oder Vermietung Pflicht. In den Unterlagen des Erblassers oder neu durch zertifizierten Energieberater.
  • Genehmigungen für An-, Um- oder Nutzungsänderungen. Beim Erbbaurecht oft mit zusätzlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers nötig. Beim Bauamt und beim Grundstückseigentümer.

Laufende Kosten

  • Erbbauzinsabrechnungen. Jährliche Belege über die Zahlungen an den Grundstückseigentümer — Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Beim Grundstückseigentümer oder in den Unterlagen des Erblassers.
  • Gebührenbescheide Wasser, Abwasser, Müll. Laufende kommunale Abgaben. Bei der Stadtkasse oder den Stadtwerken.
  • Lieferverträge Strom, Gas, Wasser, Fernwärme. Bestehende Versorgungsverträge, die übernommen oder gekündigt werden. Bei den jeweiligen Versorgern.

Steuerunterlagen

  • Letzte Einkommensteuererklärungen — besonders Anlage V bei Vermietung. Zeigen die steuerliche Behandlung der Immobilie, Abschreibungen und Erträge. Beim Steuerberater des Erblassers oder in den Unterlagen.
  • Frühere Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide. Wichtig für aktuellen Freibetrag — Schenkungen der letzten zehn Jahre werden angerechnet. Beim Finanzamt oder in den Unterlagen.
  • AfA-Tabelle und Abschreibungsverlauf. Übersicht über bereits genutzte Abschreibungen — wird vom Erben fortgeführt. Beim Steuerberater des Erblassers.
  • Anschaffungs- und Herstellungskostennachweise. Belege über Kaufpreis und größere Investitionen — Basis für Abschreibung und Spekulationssteuer. In den Unterlagen des Erblassers.
  • Aktueller Grundsteuerbescheid und Grundsteuerwertbescheid. Zeigt die laufende Grundsteuer und den neu bewerteten Grundsteuerwert ab 2025. Beim Finanzamt oder in den Unterlagen.

Banken, Darlehen, Versicherungen

  • Übersicht aller Banken und Konten. Vollständige Liste aller Geschäftsbeziehungen — auch Bausparkassen, Direktbanken, Schließfächer. In den Unterlagen oder über Kontoabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
  • Kontoauszüge der letzten 12 Monate. Zeigen Einnahmen, Daueraufträge, Lastschriften — wichtig für laufende Verpflichtungen. Bei der jeweiligen Bank.
  • Bausparverträge mit Immobilienbezug. Zuteilungsfähig, in der Sparphase oder bereits ausgezahlt — beeinflusst die Finanzierung. Bei der Bausparkasse.
  • Risiko- oder Restschuldlebensversicherung. Kann beim Tod des Erblassers das Darlehen ablösen — sehr wichtig zu prüfen. Bei der Versicherungsgesellschaft.
  • KfW- oder andere Förderdarlehen. Oft an besondere Auflagen gekoppelt (z. B. Selbstnutzung) — Verstoß führt zu Rückforderung. Bei der KfW oder vermittelnden Hausbank.
  • Darlehensverträge und Restschuldsaldo. Originalverträge mit Konditionen und aktueller Saldo — Grundlage für Übernahme- oder Ablösungsentscheidungen. Bei der finanzierenden Bank.
  • Grundschuldbestellungsurkunden und Löschungsbewilligungen. Belegen die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und ermöglichen die Löschung nach Tilgung. Beim Notar oder in den Unterlagen.
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherung — Elementarschaden eingeschlossen? Standardgefahren (Feuer, Sturm, Leitungswasser) plus Elementarschäden (Hochwasser, Starkregen) — entscheidend für Schadensregulierung. Bei der Versicherungsgesellschaft.
Diese Liste ist Orientierung, kein Pflichtprogramm. Fragen Sie im Zweifel Notar, Steuerberater oder Hausverwaltung.
4

In den ersten Monaten

Operativ erledigen
VII

Umschreibungen

Anbieter, Behörden und Verträge — wer informiert werden muss.
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Sobald geklärt ist, wer Erbe geworden ist, beginnt die operative Arbeit. Manches ist eilig, anderes kann warten.

1. Eigentum, Behörden, Steuern

  • Grundbuchamt — Berichtigung beantragen. Innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei.
  • Finanzamt — Erbfall innerhalb von drei Monaten anzeigen.
  • Stadt / Gemeinde — Grundsteuer auf Erben umschreiben.
  • Bauamt — offene Anträge, Baulasten, Sanierungspflichten.
  • Gewerbeamt — bei Gewerbeeinheit oder Gewerbeimmobilie. Konzessionen sind meist nicht übertragbar.
  • Veterinäramt / Lebensmittelaufsicht — bei Gastronomie, Lebensmittelhandel oder Lebensmittelproduktion im Objekt.
  • Finanzamt — USt-Option nach § 9 UStG — bei optierter Vermietung von Gewerbeflächen anzeigen.
  • Erbbaurechtsgeber — bei Erbbaurecht über den Eigentümerwechsel informieren.

2. Energie und Versorgung

Zählerstände vor jeder Umschreibung mit Datum und Foto festhalten.

  • Stromanbieter — umschreiben oder kündigen
  • Gasanbieter — umschreiben oder kündigen
  • Stadtwerke / Wasserversorger
  • Fernwärme-Versorger
  • Heizöl-Lieferant — Restbestand inventarisieren
  • Müllabfuhr / Abfallwirtschaft
  • Bezirksschornsteinfeger
  • Marktstammdatenregister (Bundesnetzagentur) — bei PV oder Solarthermie aktualisieren
  • Gesundheitsamt / untere Wasserbehörde — bei Gartenbrunnen mit Trinkwassernutzung

3. Versicherungen — sofort prüfen

Besonders eilig bei Leerstand — Versicherungsschutz kann sonst entfallen.

  • Wohngebäudeversicherung — Leerstand melden
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Hausratversicherung — bei Eigennutzung umschreiben, sonst kündigen
  • Elementarschadenversicherung — Übertragbarkeit prüfen
  • Gewerbliche Versicherungen — Betriebshaftpflicht, Inhalts-/Sachversicherung, Mietausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Laufende Beiträge und Lastschriften kontrollieren

4. Banken und Finanzierung

  • Hausbank des Verstorbenen informieren
  • Nachlasskonto oder Erbengemeinschaftskonto
  • Daueraufträge und Lastschriften prüfen
  • Hypothekenbank — Schuldnerwechsel, Übernahme oder Ablösung
  • KfW oder andere Förderbank
  • Rücklagen sichern — für Grundsteuer, Hausgeld, Reparaturen

5. Kommunikation und Medien

  • Telefon, Internet, DSL, Glasfaser
  • Kabel-TV, Satellitenanlage
  • Rundfunkbeitrag — bei Leerstand Befreiung möglich
  • Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post

6. Bei vermieteter Immobilie

  • Mieter schriftlich informieren — neue Bankverbindung
  • Mietverträge und Nachträge sichten
  • Mietkaution — Treuhandkonto übertragen
  • Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre
  • Offene Mietrückstände klären

7. Bei Eigentumswohnung (WEG)

  • WEG-Verwaltung über Eigentümerwechsel informieren
  • Hausgeld-Lastschrift umstellen
  • Rücklagenstand und Hausgeldabrechnungen prüfen
  • Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen anfordern

8. Dienstleister und Wartung

  • Heizungswartung, Schornsteinfeger
  • Gartenpflege, Hausmeister, Winterdienst
  • Reinigungsdienst Treppenhaus
  • Aufzugswartung — meist über die Verwaltung
  • Alarmanlage — auch Zugangsdaten
  • Rauchmelder-Wartung — Pflicht
  • Legionellenprüfung — akkreditiertes Labor, alle drei Jahre bei zentraler Warmwasserbereitung
  • Heizkostenverteiler-Dienstleister — Techem, Ista, Brunata
  • BetrSichV-Prüfer (ZÜS) — Aufzug, Druckbehälter, Lüftungsanlagen (TÜV, DEKRA)
  • DGUV-V3-Elektroprüfer — bei gewerblicher Nutzung Pflicht
  • Brandschutzanlagen-Wartung — Sprinkler, Rauch- und Wärmeabzug, Brandmeldeanlage
  • Fettabscheider-Wartung — bei Gastronomie
  • Heizöltank-Sachverständige — alle 5 Jahre bei oberirdischen Tanks über 1.000 l

9. Photovoltaik und Sonderanlagen

  • Netzbetreiber informieren
  • Einspeisevertrag und -vergütung umschreiben
  • Wallbox, Batteriespeicher, Ladeinfrastruktur

10. Bei Gewerbeeinheit oder Gewerbeimmobilie

  • Gewerbliche Mieter schriftlich über Eigentümerwechsel informieren
  • Konzessionen prüfen — meist nicht übertragbar, Mieter und Behörden in Kenntnis setzen
  • Mietverträge auf USt-Ausweis prüfen — Rechnungsstellung an Mieter
  • Gewerbliche Versicherungen umschreiben — Betriebshaftpflicht, Inhalt, Mietausfall, Betriebsunterbrechung
  • Wartungsverträge für überwachungsbedürftige Anlagen weiterführen oder neu vergeben

11. Bei Erbbaurecht

  • Erbbaurechtsgeber über Eigentümerwechsel informieren — wichtigster Schritt
  • Erbbauzinszahlung umstellen — Daueraufträge prüfen
  • Heimfall- und Anpassungsklauseln im Erbbaurechtsvertrag prüfen
  • Eintragung im Erbbaugrundbuch berichtigen (parallel zum Grundbuch)

12. Bei unbebautem Grundstück mit Pachtverträgen

  • Pächter schriftlich informieren — Landwirtschaft, Jagd, Kleingarten
  • Jagdbehörde, Forstverwaltung — bei Wald, Acker oder Jagdpacht
  • Wege- und Leitungsberechtigte über Eigentümerwechsel informieren
  • Pachtzahlungen umstellen — Daueraufträge und Bankverbindung

„Versicherungen sind eilig. Vereine und Wartungsverträge können warten. Wer in der richtigen Reihenfolge handelt, vermeidet teure Fehler.“

Diese Liste soll Orientierung geben — kein Leitfaden für jeden Einzelfall.
5

Die große Entscheidung

Fakten, Reflexion und Wahl
VIII

Verkehrswertgutachten, Besonderheiten und Steuern

Die Faktengrundlage, bevor Sie über behalten, vermieten oder verkaufen entscheiden.
+

Eine Entscheidung über die geerbte Immobilie kann erst dann tragen, wenn alle Tatsachen auf dem Tisch liegen: der bauliche Zustand und mögliche Bauschäden, die zu erwartenden Sanierungskosten, der Verkehrswert sowie die steuerlichen Folgen. Vorher reden Sie über Vermutungen — danach über Zahlen.

Vier Bausteine der Faktengrundlage
  • Bauliche Substanz und Bauschäden — was ist intakt, was muss saniert werden
  • Erwartbare Sanierungskosten — kurzfristig und in den nächsten zehn Jahren
  • Verkehrswert — Markt, Belastungen und Besonderheiten der Immobilie
  • Steuerliche Folgen — Erbschaft- und Spekulationssteuer

Das Verkehrswertgutachten — neutral ermittelt

  • Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten). Bei unklarer Lage, Erbengemeinschaft oder erwartetem Streit — ein neutraler Verkehrswert vom unabhängigen Sachverständigen. Das Finanzamt akzeptiert Gutachten zur Immobilienbewertung grundsätzlich nur von öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen oder von Gutachtern mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.
  • Bauliche Substanz und mögliche Bauschäden. Durch eine:n Bausachverständige:n prüfen lassen — versteckte Mängel an Dach, Keller, Tragwerk oder Schadstoffen können den Wert erheblich mindern und sind ohne Fachblick selten zu erkennen.
  • Komplette Objektunterlagen prüfen lassen. Durch eine:n Immobilienexpert:in — Plausibilität, Vollständigkeit und rechtliche Lage der gesammelten Unterlagen (Karte VI) sind die Grundlage jeder belastbaren Bewertung.
  • Belastungen vom Wert abziehen. Offene Darlehen, Wohnrechte, Nießbrauch, Reallasten, Wege- und Leitungsrechte — alles, was im Grundbuch steht, mindert den Wert.
  • Bei Eigentumswohnung. Anteilige Instandhaltungsrücklage und beschlossene Sonderumlagen einrechnen.
  • Bei Vermietung. Ertragswert prüfen — Jahres-Nettokaltmiete mal 15 bis 25, je nach Lage und Zustand.
  • Bei Gewerbeimmobilie. Ertragswert nach Rohertrag minus Bewirtschaftungskosten — Bonität der Mieter, Laufzeit der Mietverträge und Optierung nach § 9 UStG wirken erheblich auf den Wert.
  • Bei unbebautem Grundstück. Bodenrichtwert plus oder minus Lagezuschlag — beeinflusst durch Bebaubarkeit, Erschließungszustand und Altlastenverdacht.
  • Bei Erbbaurecht. Deutlich niedrigerer Wert — die Restlaufzeit entscheidet, nicht das Gebäude.

Besonderheiten — was diese Immobilie prägt

  • Denkmalschutz. Pflichten und Förderungen, aber eingeschränkte Sanierungs- und Verkaufsmöglichkeiten.
  • Sanierungs-, Erhaltungs- oder Milieuschutzsatzung. Die Gemeinde hat Mitspracherecht — auch beim Verkauf und bei Modernisierungen.
  • Vorkaufsrechte — dingliche (z. B. Kommune im Grundbuch) und schuldrechtliche (z. B. Mieter aus Mietvertrag) — können den Verkauf um Monate verzögern.
  • Wohnrechte oder Nießbrauch im Grundbuch. Schränkt Verkauf und Vermietung massiv ein, oft lebenslang.
  • Bauliche Eigenheiten. Schwarzbau, ungenehmigte Anbauten, unklare Wohnflächen — können zur Nachforderung werden.
  • Sanierungspflichten nach Gebäudeenergiegesetz (GEG). Bei Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen — alte Heizungen, Dämmung der obersten Geschossdecke, Isolierung der Heizungs- und Warmwasserrohre. Bei Wohngebäuden kann das Familienheim-Privileg die Pflicht aufschieben, bei Nichtwohngebäuden nicht.
  • Altlasten- und Bodenverdachtsflächen. Bei Gewerbeflächen oder ehemals industriell genutzten Grundstücken — Sanierungskosten können den Wert übersteigen.
  • Konzessionen und Nutzungsbindungen. Bei Gewerbeeinheit oder Gewerbeimmobilie — Konzessionen sind meist nicht übertragbar, Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig.
  • Bebauungspflicht oder Wiederkaufsrechte. Bei unbebauten Grundstücken aus älteren Verträgen — das Grundstück kann an den Verkäufer (oft die Gemeinde) zurückfallen.
  • Erbbaurecht. Wer ist Grundstückseigentümer? Wann läuft das Erbbaurecht aus? Was ist die Entschädigungsregelung?
  • Sozialbindung. Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau — Miet- und Belegungspflichten.
  • Lage-Eigenheiten. Hochwassergebiet, Industrielärm, geplante Bauvorhaben in der Nachbarschaft.

Erbschaftsteuer — was auf Sie zukommen kann

  • Steuerklasse abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Klasse I für Ehepartner und Kinder, II für Geschwister und Eltern, III für alle anderen.
  • Persönliche Freibeträge. Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister und andere 20.000 €.
  • Sachliche Bewertung durch das Finanzamt. Oft höher als der Marktwert — eine Gegenrechnung mit eigenem Gutachten eines ö.b.u.v. oder zertifizierten Sachverständigen ist möglich.
  • Familienheim-Privileg. Steuerfrei für Ehepartner und Kinder, wenn der Erbe selbst einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnt — bei Kindern zusätzlich auf 200 m² Wohnfläche begrenzt.
  • Vermietete Wohnimmobilien. Zehn Prozent Bewertungsabschlag bei der Erbschaftsteuer (§ 13d ErbStG).
  • Anzeige innerhalb drei Monaten. Die Steuererklärung folgt auf Aufforderung durch das Finanzamt.
  • Stundungsmöglichkeit. Wenn keine Liquidität vorhanden ist und nur die Immobilie geerbt wurde — bis zu zehn Jahre Stundung möglich.

Spekulationssteuer — die unterschätzte Falle beim Verkauf

  • Zehn-Jahres-Frist ab dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser — nicht ab dem Erbfall! Der Erbe übernimmt die Frist des Erblassers.
  • Verkauf innerhalb dieser zehn Jahre. Der Spekulationsgewinn ist voll steuerpflichtig — mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (§ 23 EStG).
  • Selbstnutzung in den letzten drei Jahren befreit. Wer im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst bewohnt hat, zahlt keine Spekulationssteuer.
  • Bei abgelaufener Frist. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist der Gewinn steuerfrei.
  • Bei Erbbaurecht und unbebauten Grundstücken. Ebenfalls zehn Jahre Spekulationsfrist.
  • Bei mehreren Erben. Jeder versteuert seinen Anteil persönlich — ein Verkauf kann für die einen steuerfrei, für die anderen steuerpflichtig sein.
Was Sie jetzt vorliegen haben — Faktengrundlage
  • Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten)
  • Bauliche Substanz durch Bausachverständige eingeschätzt
  • Objektunterlagen durch Immobilienexperten geprüft
  • Belastungen aus dem Grundbuch abgezogen
  • Besonderheiten dokumentiert und in ihrer Wirkung bewertet
  • Erbschaftsteuer realistisch abgeschätzt
  • Spekulationssteuer-Lage für jeden Erben einzeln geprüft

„Wer ohne Zahlen entscheidet, entscheidet im Nebel. Wer mit Zahlen entscheidet, kann auch dann ruhig schlafen, wenn das Ergebnis unbequem ist.“

Wann Sie sich beraten lassen sollten
  • Beim Wert: Verkehrswertgutachten (Marktwertgutachten) von einer:m unabhängigen Gutachter:in — ö.b.u.v. oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Besonders wichtig in der Erbengemeinschaft.
  • Bei der baulichen Substanz: Bausachverständige:r — versteckte Mängel, Schadstoffe und Sanierungsbedarf sachlich einschätzen lassen.
  • Bei den Objektunterlagen: Immobilienexpert:in — Plausibilität, Vollständigkeit und rechtliche Lage prüfen lassen.
  • Bei der Erbschaftsteuer: immer Steuerberater:in, besonders bei Vermögen oberhalb der Freibeträge.
  • Bei der Spekulationssteuer-Frage: Steuerberater:in vor jedem Verkauf — nicht danach.
  • Bei Besonderheiten wie Denkmalschutz, Erbbaurecht oder Schwarzbau: Fachanwalt für Bau- oder Immobilienrecht.
IX

Persönliche Tragfähigkeit

Passt die Entscheidung auch zu Ihrem Leben — nicht nur zur Rechnung?
+

Nicht jede wirtschaftlich richtige Lösung passt automatisch zu Ihrem Leben. Diese Vorlage hilft Ihnen zu prüfen, welche Entscheidung auch persönlich tragfähig bleibt.

Lebenssituation

  • Wo lebe ich? Wie weit ist die Immobilie entfernt?
  • Bin ich regelmäßig vor Ort — oder müsste ich alles aus der Ferne organisieren?
  • Wie ist meine berufliche Situation in den nächsten fünf Jahren?
  • Wie ist meine familiäre Situation? Kinder, Partner:in, Pflege?
  • Wie viel Zeit kann ich dauerhaft für die Immobilie aufbringen?
  • Passt die Immobilie zu meiner Lebensplanung — oder blockiert sie andere Ziele?

Finanzielle Tragfähigkeit

  • Welche laufenden Kosten kann ich dauerhaft tragen?
  • Welche Kosten fallen auch bei Leerstand an?
  • Habe ich die Sanierungskosten realistisch eingeplant — kurzfristig und über zehn Jahre?
  • Habe ich Rücklagen für unerwartete Reparaturen?
  • Was passiert, wenn größere Reparaturen gleichzeitig auftreten?
  • Kann ich Miterben fair auszahlen, wenn ich behalte?
  • Wäre ein Kredit dafür langfristig tragbar?
  • Wie wirkt sich die Entscheidung auf meine Altersvorsorge aus?

Persönliche Bereitschaft

  • Will ich wirklich Vermieter:in sein — mit allem, was dazugehört?
  • Will ich selbst dort leben — oder hänge ich an einer Idee?
  • Bin ich bereit, unangenehme Entscheidungen zu treffen?
  • Halte ich die Verantwortung über zehn Jahre durch — nicht nur jetzt?
  • Würde ich diese Immobilie auch kaufen, wenn ich sie nicht geerbt hätte?
  • Entscheide ich aus Klarheit — oder aus Schuldgefühl?

Werte und Prioritäten

  • Was ist mir am wichtigsten: Erinnerung, Sicherheit, Vermögen, Familienfrieden oder Freiheit?
  • Maximale Rendite oder innere Ruhe?
  • Welche Entscheidung schafft Frieden — welche hält Konflikte am Leben?
  • Was würde ich in fünf Jahren bereuen?
  • Was würde ich entscheiden, wenn niemand Erwartungen an mich hätte?
X

Behalten, vermieten oder verkaufen?

Drei Optionen im Vergleich. Mit Stopp-Kriterien und Entscheidungshilfen.
+

Diese Karte setzt voraus, dass die Faktengrundlage aus Karte VIII steht — Verkehrswertgutachten, Bauschäden, Sanierungskosten und Steuerfolgen liegen vor. Erst dann können die drei Optionen ehrlich gegeneinander abgewogen werden.

Schritt 1 — Wer entscheidet?

  • Ich bin alleinige:r Erbe:in
  • Wir sind eine Erbengemeinschaft und uns einig
  • Wir sind eine Erbengemeinschaft mit Konflikten

Wichtig: In einer zerstrittenen Erbengemeinschaft können Sie keine der drei Optionen frei wählen. Der Weg führt zuerst über Mediation, Anwalt oder im äußersten Fall über die Teilungsversteigerung.

Schritt 2 — Stopp-Kriterien (führen meist zum Verkauf)

  • Sanierungsstau über 30 % des Verkehrswerts und keine Rücklagen — Behalten oder Vermieten kaum möglich.
  • Erbschaftsteuer fällig, keine Liquidität — Verkauf oft unausweichlich, Stundung nach § 28 ErbStG nur mit Begründung.
  • Keine Bank finanziert Auszahlung der Miterben oder notwendige Sanierungen — Behalten scheidet aus.
  • Leerstand, nicht versichert, niemand kümmert sich — schnelle Entscheidung nötig.
  • GEG-Sanierungspflichten innerhalb von zwei Jahren nicht erfüllbar — bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.
  • Altlastenverdacht ohne aktuelles Gutachten — die Sanierungskosten können den Verkehrswert übersteigen.
  • Bei Erbbaurecht: Restlaufzeit unter 30 Jahren und keine Verlängerungsoption — der Wert sinkt rapide.
  • Bei Gewerbeimmobilie: Mieterausfall ohne Anschlusslösung — gewerblicher Leerstand ist riskanter und teurer als bei Wohnungen.

Option A — Behalten und selbst nutzen

  • Die Immobilie passt zu meinem Leben — Lage, Größe, Pendelweg
  • Laufende Kosten (etwa 1 % des Werts pro Jahr bei Wohnimmobilien, mehr bei Sanierungsbedarf) dauerhaft tragbar
  • Notwendige Sanierungen finanzierbar — auch die GEG-Pflichten
  • Auszahlung der Miterben durch Eigenmittel oder Bank gesichert
  • Familienheim-Privileg möglich — der Erbe muss selbst einziehen und mindestens zehn Jahre wohnen, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche
  • Verantwortung passt auch in fünf bis zehn Jahren

Option B — Vermieten

  • Lage nachweislich gut vermietbar — Bevölkerungsentwicklung, Mietspiegel und Leerstandsquote geprüft
  • Zustand erlaubt Vermietung sofort oder nach kleinerer Sanierung
  • Energieausweis liegt vor, GEG-Sanierungspflichten geklärt
  • Mietrendite mindestens 3 % brutto vor Steuern — in vielen deutschen Großstädten heute selten erreichbar
  • Rücklage von mindestens 1 % des Werts pro Jahr möglich
  • Mietausfall über drei bis sechs Monate verkraftbar
  • Hausverwaltung oder verlässliche Person vor Ort
  • Erbengemeinschaft trägt die Vermietung über mindestens zehn Jahre mit
  • Bei vermieteten Wohnimmobilien: 10 % Bewertungsabschlag bei der Erbschaftsteuer (§ 13d ErbStG)
  • Bei Gewerbevermietung: USt-Optierung und Bonität der Mieter geprüft

Option C — Verkaufen

  • Niemand aus der Familie möchte die Immobilie selbst nutzen
  • Erbengemeinschaft braucht eine klare, schnelle Lösung
  • Sanierungsbedarf übersteigt Mittel, Zeit oder Nerven
  • Liquidität wird gebraucht — Erbschaftsteuer, Pflichtteile, andere Verpflichtungen
  • Verkehrswertgutachten liegt vor — die Preisuntergrenze ist klar
  • Zehn-Jahres-Spekulationsfrist abgelaufen oder Steuer eingeplant (§ 23 EStG)
  • Verkauf bringt Familienfrieden oder gefährdet ihn nicht
Die unsichtbare vierte Option: „Erstmal nichts tun“
  • Leerstand erhöht das Risiko für Schäden und Einbrüche
  • Versicherungen verlangen oft Aufschläge oder kündigen
  • Der Verkehrswert sinkt, je länger sich niemand kümmert
  • Familienkonflikte verschärfen sich mit der Zeit
  • Nicht zu entscheiden ist auch eine Entscheidung — und meist die teuerste
Wann Sie sich beraten lassen sollten
  • Bei strittiger Erbengemeinschaft: Fachanwalt für Erbrecht oder Mediation
  • Bei Steuerfragen: Steuerberater:in — Erbschaft- und Spekulationssteuer
  • Beim Verkehrswertgutachten: ö.b.u.v. oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Gutachter:in
  • Bei energetischen Pflichten: Energieberater:in vor Ort
  • Bei Gewerbeimmobilien: Immobilienexpert:in mit Gewerbe-Erfahrung
  • Bei Erbbaurecht oder Schwarzbau: Fachanwalt für Bau- oder Immobilienrecht
6

Wann innehalten

Durchgehend gültig
XI

Warnzeichen

Wann Sie innehalten sollten — bevor Entscheidungen unumkehrbar werden.
+

Drei oder mehr Treffer in einer Rubrik sind ein klares Signal, dass eine Entscheidung gerade nicht reif ist.

1. Druck und Zeit

  • Sie fühlen sich gedrängt — von Familie oder Käufern
  • Eine Frist wird beschworen, ohne dass sie überprüft wurde
  • Sie sollen heute unterschreiben — bei einer Entscheidung, die zehn Jahre wirkt
  • Sie bekommen keine Zeit, Unterlagen in Ruhe zu prüfen
  • Sie sollen entscheiden, obwohl nicht alle Erben informiert sind

2. Emotionale Lage

  • Sie entscheiden aus Schuldgefühl — nicht aus Überzeugung
  • Erinnerung verklärt den Wert über das hinaus, was der Markt hergibt
  • Sie fühlen sich erschöpft und wollen nur, dass es „endlich vorbei“ ist
  • Sie haben Angst, jemanden zu enttäuschen
  • Sie verwechseln das Haus mit der Erinnerung an einen Menschen
  • Sie schlafen schlecht oder spüren körperliche Anzeichen

3. Fakten und Unterlagen

  • Wesentliche Unterlagen fehlen — und niemand klärt sie
  • Kein belastbares Verkehrswertgutachten von neutraler Seite
  • Baulasten, Wegerechte oder Altlasten wurden nicht geprüft
  • Energieausweis, Grundbuchauszug oder Bauakte fehlen
  • Tatsächlicher Zustand und Bauakte stimmen nicht überein
  • Sanierungsbedarf wird kleingeredet — von Beteiligten mit eigenem Interesse
  • GEG-Sanierungspflichten werden ignoriert oder als nicht relevant abgetan

4. Erbengemeinschaft

  • Schweigen statt Klärung
  • Alleingänge einzelner Erben — ohne Abstimmung
  • Alte Familienkonflikte mischen sich mit der Sachfrage
  • Eine Entscheidung wird durchgedrückt
  • Einzelne sammeln Informationen, teilen sie aber nicht offen
  • Der Geldbedarf einzelner bestimmt die Entscheidung aller
  • Es wird mit Teilungsversteigerung gedroht

5. Beratung und Verträge

  • Verträge werden nicht vollständig gelesen
  • Notarielle, steuerliche oder rechtliche Fragen bleiben offen
  • Es gibt mündliche Zusagen, aber nichts Schriftliches
  • Provisions- oder Käuferinteressen sind nicht transparent
  • Sie fühlen sich unsicher, trauen sich aber nicht nachzufragen

6. Wenn Geld die Beratung steuert

  • Ein „Schnellkäufer“ bietet bar und will den Wert niedriger ansetzen
  • Sie bekommen keine Zweitmeinung empfohlen
  • Ein Familienmitglied bietet Übernahmepreis unter Markt — ohne unabhängige Bewertung
  • „Der Markt dreht jetzt“ wird als Druckmittel verwendet, ohne Beleg

„Wenn ein Warnzeichen auftaucht, ist die Lösung selten Tempo. Die Lösung ist meistens: ein Schritt zurück und das richtige Gespräch.“

XII

Sondersituationen

Wenn Ihre Lage besonders ist
XII

Sondersituationen — Erbimmobilie weit weg

Den Überblick aus der Ferne behalten — mit Strukturen vor Ort.
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Wenn die geerbte Immobilie zwei, fünf oder zehn Stunden Fahrt entfernt liegt, wird jede Aufgabe größer als zuhause. Diese Checkliste hilft, Struktur zu schaffen.

Erst die Distanz ehrlich anschauen

  • Wie weit ist weit weg? Faustregel: Bis 100 Kilometer machbar mit eigener Hand. Über 200 Kilometer braucht es Strukturen vor Ort.
  • Reisezeit realistisch — nicht nur Kilometer. Stau, Bahnverbindung, Zeit vom Bahnhof zum Haus.
  • Wie oft müssen Sie dort sein? Im ersten Halbjahr nach dem Erbfall: häufig. Später: bei guter Organisation deutlich weniger.
  • Mit Familie, Beruf, Gesundheit vereinbar? Ehrliche Antwort, nicht Wunschdenken.
  • Wann ist Loslassen die bessere Option? Wenn Distanz, Zeit und Energie auf Dauer nicht passen, ist Verkauf manchmal die ehrlichste Entscheidung.

Vertrauenspersonen vor Ort finden

  • Nachbarn vorstellen und ansprechen. Wer schaut nach dem Briefkasten, wer hört einen Schaden, wer ruft an?
  • Freunde oder Verwandte in der Region. Sie können kurzfristig hin, was Sie nicht können.
  • Bezahlte Vertrauensperson. Hausmeister, Mietverwalter, Concierge-Dienst — gegen feste Gebühr.
  • Auswahl bewusst, nicht in Eile. Verträge lesen, Probezeit vereinbaren.
  • Bei mehreren Erben: Eine Stimme reicht. Eine Kontaktperson aus der Familie als Ansprechpartner.

Schlüssel und Zugang regeln

  • Schlüsselübersicht erstellen. Wer hat welche Schlüssel? Bei Unklarheit Schloss tauschen.
  • Zweitschlüssel vor Ort hinterlegen. Bei Nachbarn, Bekannten oder im Schlüsseltresor.
  • Elektronischer Schlüsseltresor. Wetterfeste Box mit Code — Codes lassen sich teilen und ändern.
  • Notrufnummer hinterlegen. Bei Wasserschaden, Einbruch, Sturmschaden — wer ruft wen an?

Regelmäßige Kontrolle organisieren

  • Bei Leerstand: alle zwei Wochen Sichtkontrolle (Winter wöchentlich)
  • Protokoll führen — Datum, Uhrzeit, Auffälligkeiten, Fotos
  • Bei Vermietung: Mieter ist erste Kontrolle
  • Zählerstände regelmäßig dokumentieren — Foto mit Datum
  • Klare Eskalationslinie — wer macht was bei welchem Schadensbild?

Handwerker und Dienstleister auf Abruf

  • Heizungs- und Sanitärbetrieb regional. Vorab kennenlernen, Notrufnummer speichern.
  • Elektriker für kurze Wege. Stromausfall im leerstehenden Haus ist im Winter dramatisch.
  • Dachdecker und Gärtner. Adresse griffbereit.
  • Schornsteinfeger. Pflichttermine müssen eingehalten werden — auch ohne Bewohner.
  • Wer hat Vorrang? Drei Anbieter pro Gewerk, Festpreis-Angebote, Erreichbarkeit am Wochenende klären.

Fahrtkosten, Zeit, Urlaub — die unsichtbare Belastung

  • Kilometerkosten realistisch ansetzen. Faustregel: 0,30 € pro km. Bei Vermietung oft als Werbungskosten absetzbar.
  • Übernachtungen einplanen. Bei Termin-Häufungen oder weiten Strecken oft sinnvoll.
  • Urlaubstage und Wochenenden. Erfahrungswert nach erstem Jahr: meist mehr als gedacht.
  • Belege sammeln. Tankquittungen, Bahntickets, Hotelrechnungen — steuerlich und innerhalb der Erbengemeinschaft.
  • Verschleiß am Auto. 20.000 zusätzliche Kilometer pro Jahr machen sich bemerkbar.

Digital arbeiten — die wichtigste Entlastung

  • Gemeinsamer Cloud-Ordner für Unterlagen
  • Strukturiert ablegen — Grundbuch, Bauakte, Versicherungen, Verträge, Korrespondenz, Steuer
  • Online-Banking für das Nachlasskonto
  • Video-Termine mit Notar, Verwaltung, Steuerberater
  • Foto-Dokumentation als Standard bei jeder Begehung

Vollmachten — wer darf was unterschreiben?

  • Vorsorgevollmacht zwischen den Erben. Damit nicht jeder zu jedem Termin reisen muss.
  • Notarielle Vollmacht für Immobiliengeschäfte. Verkauf, Belastung, Grundbuchanträge — hier reicht keine private Vollmacht.
  • Vollmacht für die Verwaltung. Wer darf gegenüber WEG- oder Mietverwalter sprechen?
  • Steuerliche Vollmacht für den Steuerberater. Beim Finanzamt einzureichen. Alle Erben unterzeichnen.
  • Vollmachten zeitlich und sachlich begrenzen. Lieber konkret für bestimmte Vorgänge.
Wann sich ein zentraler Ansprechpartner lohnt
  • Wenn die Distanz wirklich groß ist — über 300 Kilometer wird Selbstverwaltung anstrengend bis unmöglich
  • Bei mehreren parallelen Aufgaben — Behörden, Mieter, Handwerker, Verwaltung gleichzeitig
  • Bei zerstrittener Erbengemeinschaft — eine neutrale Person als Schnittstelle entlastet alle
  • Bei laufender Vermietung — Mietverwalter übernimmt Kommunikation, Abrechnung, Reparaturen
  • Bei geplantem Verkauf — spezialisierter Immobilienbegleiter kümmert sich um Unterlagen, Bewertung, Notar

„Eine Immobilie hundert Kilometer weiter denkt nicht an Sie. Wer ihr nicht regelmäßig in die Augen schaut, übersieht das Wichtige — und merkt es manchmal erst, wenn es teuer wird.“

Was diese Checklisten leisten — und was nicht.

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