AUS 20+ JAHREN ERBIMMOBILIEN-PRAXIS · CLAUDIO BONELLI
Erbschaftsteuer-Rechner —
für geerbte Immobilien.
Veröffentlicht am 28. April 2026 · Zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2026
Wer eine Immobilie erbt, wird in der Regel erbschaftsteuerpflichtig — abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Wert der Immobilie und davon, ob die Familienheim-Befreiung greift. Mit unserem Rechner gewinnen Sie eine erste Orientierung. Die individuelle steuerliche Bewertung erfolgt durch einen Steuerberater.
DREI STELLSCHRAUBEN
1
Wert der Immobilie.
Maßgeblich ist der Bedarfswert, den das Finanzamt aus dem Verkehrswert ableitet — abzüglich Verbindlichkeiten und Nachlasskosten.
2
Verwandtschafts-grad.
Bestimmt Steuerklasse, persönlichen Freibetrag und Steuersatz — von 7 % für Ehegatten bis 50 % für nicht verwandte Erben.
3
Familienheim-Befreiung.
Kann das selbst bewohnte Haus komplett steuerfrei stellen — wenn die Bedingungen erfüllt sind. Bei Ehegatten unbegrenzt, bei Kindern bis 200 m².
So funktioniert die Erbschaftsteuer
Drei Stellschrauben:
Wert, Verwandtschaft,
Befreiung.
Die Erbschaftsteuer wird grundsätzlich aus dem Wert des geerbten Vermögens berechnet — bei Immobilien dem sogenannten Bedarfswert — abzüglich Verbindlichkeiten und abzüglich des persönlichen Freibetrags. Auf den verbleibenden Betrag wird der Steuersatz angewendet, der von der Steuerklasse abhängt. Drei Stellschrauben bestimmen am Ende die Höhe der Steuer.
— 01
Wert der Immobilie
Maßgeblich ist der Bedarfswert, den das Finanzamt aus dem Verkehrswert ableitet — abzüglich Verbindlichkeiten und Nachlasskosten.
— 02
Verwandtschaftsgrad
Er bestimmt Steuerklasse, persönlichen Freibetrag und Steuersatz — von 7 % für Ehegatten bis 50 % für nicht verwandte Erben.
— 03
Befreiungen
Die Familienheim-Befreiung kann das selbst bewohnte Haus komplett steuerfrei stellen — wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Erste Orientierung in zwei Klicks
Berechnen Sie Ihre
Erbschaftsteuer.
Wählen Sie das Verwandtschaftsverhältnis, geben Sie den geschätzten Wert ein — der Rechner zeigt Ihnen Freibetrag, steuerpflichtigen Betrag und voraussichtliche Steuer in Echtzeit. Diese Schätzung dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Kostenrechner
Wie viel Erbschaftsteuer fällt an?
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, dem Wert des Erbes und persönlichen Freibeträgen. In vier Schritten erhalten Sie eine erste Orientierung — unverbindlich und ohne Anmeldung.
Schritt 1 von 4
Ihr Verwandtschaftsverhältnis
Wie waren Sie mit der verstorbenen Person verwandt? Davon hängen Steuerklasse und persönlicher Freibetrag ab.
Schritt 2 von 4
Wert des Erbes
Geben Sie den Wert der geerbten Immobilie, weiteres Vermögen und etwaige Schulden des Nachlasses an. Maßgeblich sind die Verkehrswerte zum Todeszeitpunkt.
Verkehrswert der Immobilie zum Todestag.
Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, weitere Werte.
Restdarlehen auf der Immobilie, offene Verbindlichkeiten.
Schritt 3 von 4
Familienheim-Befreiung
Erben Ehepartner oder Kinder die selbst genutzte Wohnimmobilie des Verstorbenen und nutzen sie anschließend mindestens zehn Jahre selbst weiter, kann diese steuerfrei bleiben (§ 13 ErbStG). Bei Kindern gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche; darüber anteilig.
Diese vereinfachte Orientierung setzt bei „Ja“ den vollen Immobilienwert als steuerfrei an. Die genaue Prüfung (Selbstnutzung, 200-m²-Grenze, Behaltensfrist) übernimmt im Ernstfall ein Steuerberater.
Berechnung
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Sie möchten wissen, wie sich Verkauf, Vermietung oder Selbstnutzung steuerlich auswirken? Wir begleiten Sie und vermitteln bei Bedarf qualifizierte Steuerberater.
Kostenfreies ErstgesprächDrei Konstellationen aus der Praxis
Wie unterschiedlich
dieselbe Steuer wirkt.
Die drei folgenden Beispiele zeigen, wie stark Verwandtschaftsgrad und Wert die Steuer verschieben — und warum sich Beratung schon vor dem Erbfall lohnt. Klicken Sie auf eine Karte, um den Fall im Rechner zu laden.
Ehefrau erbt das
gemeinsame Haus.
Eine Ehefrau erbt nach dem Tod ihres Mannes eine Immobilie im Wert von 680.000 €. Es gibt keine Verbindlichkeiten und keine Familienheim-Befreiung (das Haus wird verkauft). Sie steht in Steuerklasse I mit einem persönlichen Freibetrag von 500.000 €.
680.000 € − 500.000 € = 180.000 € steuerpflichtig · Satz 11 %
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Sohn erbt eine
Eigentumswohnung.
Ein Sohn erbt von seinem Vater eine vermietete Eigentumswohnung im Rhein-Main-Gebiet im Wert von 750.000 €. Die Wohnung wird nicht selbst genutzt, eine Familienheim-Befreiung scheidet aus. Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €.
750.000 € − 400.000 € = 350.000 € steuerpflichtig · Satz 15 %
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Nichte erbt die
Wohnung der Tante.
Eine Nichte erbt die Wohnung ihrer kinderlosen Tante. Verkehrswert 280.000 €. Sie steht in Steuerklasse II — der Freibetrag liegt bei nur 20.000 €, der Steuersatz deutlich höher. Ein typischer Fall, in dem die Steuer schnell empfindlich wird.
280.000 € − 20.000 € = 260.000 € steuerpflichtig · Satz 20 %
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Persönliche Freibeträge
Wer wieviel
steuerfrei erbt.
Bevor überhaupt Steuer berechnet wird, gibt es persönliche Freibeträge. Erst der darüber liegende Betrag wird besteuert. Bei Erbimmobilien werden diese Freibeträge schnell ausgeschöpft — gerade im Rhein-Main-Gebiet mit seinen hohen Immobilienwerten.
500.000 €
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Höchster Freibetrag. Zusätzlich gilt ein Versorgungsfreibetrag bis 256.000 € — gekürzt um den Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten.
400.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel mit verstorbenem Elternteil
Pro Kind und pro Elternteil — wer von Mutter und Vater erbt, hat zweimal je 400.000 € Freibetrag.
200.000 €
Enkel
Wenn die Eltern noch leben. Ist das Kind des Erblassers bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag des Enkels auf 400.000 €.
100.000 €
Eltern und Großeltern
Wenn ein Kind vor seinen Eltern verstirbt — Steuerklasse I, also relativ günstige Steuersätze trotz geringerem Freibetrag.
20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder
Steuerklasse II — Freibetrag und Steuersätze deutlich ungünstiger. Bei Immobilienerbschaften schnell hohe Steuerbeträge.
20.000 €
Alle übrigen Erben
Steuerklasse III — die teuerste Gruppe. Lebensgefährten ohne Ehe, Freunde, weitere Verwandte. Steuersätze ab 30 %.
Tarif § 19 ErbStG
Die Steuersätze
nach Steuerklasse.
Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keine echte Stufung — der Satz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt. An den Tarifgrenzen sorgt ein Härteausgleich dafür, dass die Mehrsteuer nicht den überschießenden Betrag übersteigt.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern) | Klasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) | Klasse III (Sonstige) |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG
Wann das geerbte Haus
steuerfrei bleibt.
Die Familienheim-Befreiung ist die wichtigste Sonderregelung bei Erbimmobilien. Wer das selbst genutzte Familienheim erbt und es weiter selbst bewohnt, kann die Erbschaftsteuer auf diesen Teil komplett vermeiden — wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Die individuelle Prüfung erfolgt durch einen Steuerberater.
Wer profitiert?
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind unbegrenzt befreit. Kinder und Enkel (mit verstorbenem Elternteil) bis 200 m² Wohnfläche; der überschießende Teil wird regulär besteuert.
Welche Bedingungen?
Der Erblasser muss bis zum Tod selbst bewohnt haben (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein, etwa Pflegebedürftigkeit). Der Erbe muss unverzüglich — in der Regel innerhalb von sechs Monaten — selbst einziehen.
Die 10-Jahres-Frist
Wer früher verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend — außer der Erbe ist aus zwingenden Gründen am Bewohnen gehindert (Pflegeheim; beruflicher Umzug zählt meist nicht).
Häufige Fragen zur
Erbschaftsteuer auf Immobilien.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse I, II und III?
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, nicht nach dem Einkommen. Klasse I umfasst Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Eltern — mit den höchsten Freibeträgen und niedrigsten Sätzen (7 % bis 30 %). Klasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten — mit Sätzen von 15 % bis 43 %. Klasse III ist alles Übrige: nicht verheiratete Lebensgefährten, Freunde, entferntere Verwandte — mit Sätzen von 30 % oder 50 %.
Wie funktionieren die gestaffelten Steuersätze genau?
Anders als bei der Einkommensteuer wird bei der Erbschaftsteuer nicht stufenweise besteuert: Der Satz, der zur jeweiligen Wertstufe gehört, gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Steigt der Erwerb knapp über eine Stufengrenze, kann das einen großen Sprung in der Steuer auslösen — der § 19 Abs. 3 ErbStG dämpft das durch einen Härteausgleich, sodass die Mehrsteuer nicht den überschießenden Betrag übersteigt.
Wie ermittelt das Finanzamt den Wert der Erbimmobilie?
Das Finanzamt bestimmt den sogenannten Bedarfswert nach §§ 176 ff. Bewertungsgesetz. Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern wird häufig das Vergleichswertverfahren angewendet, bei vermieteten Mehrfamilienhäusern das Ertragswertverfahren, bei Spezialobjekten das Sachwertverfahren. Der Bedarfswert orientiert sich am Verkehrswert, kann aber davon abweichen. Liegt der Ansatz zu hoch, lässt sich mit einem qualifizierten Verkehrswertgutachten Einspruch einlegen — ein Schritt, der sich bei größeren Objekten oft rechnet. Die konkrete Bewertung erfolgt durch einen Steuerberater.
Können Schulden und Verbindlichkeiten den steuerpflichtigen Erwerb mindern?
Ja — und das ist ein wichtiger Hebel. Vom Wert der Immobilie können Restschulden auf dem Objekt, Beerdigungs- und Grabpflegekosten (Pauschale 15.338 €), Kosten der Nachlassregelung (Notar, Grundbuch, Erbschein) sowie sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen werden. Erst aus dem Saldo wird der steuerliche Erwerb. Bei kreditfinanzierten Erbimmobilien kann das die Steuer deutlich reduzieren — entsprechend wichtig ist eine vollständige Aufstellung aller Verbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung.
Was bedeutet die Familienheim-Befreiung in der Praxis?
Erbt der Ehegatte das selbst bewohnte Familienheim, bleibt es unabhängig vom Wert komplett steuerfrei — ohne Flächenbegrenzung. Bei Kindern (und Enkeln, wenn das Kind verstorben ist) ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt; der darüber liegende Teil wird anteilig besteuert. Voraussetzung in beiden Fällen: Der Erblasser hat bis zum Tod selbst bewohnt, der Erbe zieht unverzüglich ein und nutzt zehn Jahre lang selbst. Wird die Immobilie innerhalb dieser Frist verkauft oder vermietet, fällt die Befreiung rückwirkend weg — die Steuer wird nachgefordert.
Kann frühzeitige Schenkung die Erbschaftsteuer reduzieren?
Das ist ein in der Praxis häufiges Thema — ob und wie es im Einzelfall sinnvoll ist, gehört allerdings von Anfang an in die Hand eines Steuerberaters und Notars. Zum Hintergrund: Die persönlichen Freibeträge gelten alle 10 Jahre neu, frühzeitige Übertragungen können sie daher mehrfach zur Wirkung bringen. Bei Immobilien wird dieser Effekt mitunter mit einem vorbehaltenen Nießbrauch kombiniert, bei dem der Schenker das Nutzungsrecht behält. Solche Gestaltungen sind komplex und stark einzelfallabhängig — eine fachliche Begleitung durch Berufsträger ist hier unverzichtbar.
Was passiert, wenn mehrere Personen gemeinsam erben?
In einer Erbengemeinschaft wird jeder Erbe einzeln zur Erbschaftsteuer veranlagt — jeder mit seinem eigenen Verwandtschaftsverhältnis, seiner Steuerklasse und seinem persönlichen Freibetrag. Erben drei Kinder zu gleichen Teilen ein Haus im Wert von 1,2 Mio. €, entfallen auf jedes Kind 400.000 € Erwerb — und damit genau ein eigener Freibetrag. Die Steuer kann also durch die Aufteilung in der Erbengemeinschaft drastisch sinken. Wichtig ist, dass jeder Miterbe seine eigene Steuererklärung abgibt und seine eigenen Verbindlichkeiten geltend macht.
Welche Rolle spielt der Versorgungsfreibetrag bei Ehegatten?
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 € erhält der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 €. Dieser wird allerdings um den Kapitalwert von Hinterbliebenenrenten gekürzt — also etwa um die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer Beamtenversorgung. In der Praxis bleibt deshalb oft nur ein Teil des Versorgungsfreibetrags erhalten. Bei Witwen und Witwern ohne Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann er aber den vollen Effekt entfalten.
Bis wann muss die Erbschaftsteuer angemeldet und gezahlt werden?
Erben sind verpflichtet, den Erbfall innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen — formlos, schriftlich. Auf Anforderung des Finanzamts muss eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden; die Frist legt das Finanzamt fest, in der Regel mindestens einen Monat (Verlängerung ist üblich). Der Steuerbescheid kommt oft erst Monate später. Die Zahlung wird dann fällig, lässt sich bei wirtschaftlichen Härten — etwa wenn die Liquidität für die Steuer aus der Immobilie kommen muss — stunden oder in Raten zahlen.
Was, wenn die Steuer höher ist als das vorhandene Bargeld?
Das ist die häufigste Sorge bei großen Erbimmobilien — und sie lässt sich fast immer lösen. Erstens: Die Steuer kann auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn sie nur durch Veräußerung der Immobilie aufgebracht werden könnte (§ 28 ErbStG). Zweitens: Ratenzahlung ist möglich. Drittens: In vielen Fällen führt der geordnete Verkauf der Immobilie zur Steuerzahlung — und genau dort liegt unsere tägliche Praxis. Wir begleiten Sie dabei, einzuschätzen, ob Verkauf, Vermietung oder Teilverkauf der wirtschaftlich passendere Weg ist, und strukturieren den Prozess so, dass die Steuerlast nicht zur Belastung der Familie wird.
Erstberatung
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Erbschaftsteuer verstehen
Der Rechner gibt eine Einschätzung — im Ratgeber erfahren Sie, wie Freibeträge, Steuerklassen und Bewertung bei geerbten Immobilien zusammenwirken.
Zum Ratgeber: Erbschaftsteuer