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Erbschaftsteuer-Freibeträge —
wer wie viel steuerfrei erbt.

Nicht jeder Erbteil wird besteuert: Das Erbschaftsteuergesetz gewährt jedem Erben einen persönlichen Freibetrag, der vor der Besteuerung vom Erbwert abgezogen wird. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt allein vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab — und kann zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen. Wir zeigen die Freibeträge der drei Steuerklassen, was bei Immobilien zusätzlich zu beachten ist, und welche legalen Wege es gibt, sie strategisch zu nutzen — die konkrete Anwendung erfolgt durch einen Steuerberater.

Die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz teilt alle Erben in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG) — je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Innerhalb jeder Steuerklasse gilt ein eigener Freibetrag (§ 16 ErbStG), der alle zehn Jahre erneut beansprucht werden kann.

FREIBETRÄGE 2026 IM ÜBERBLICK

I

Steuerklasse I

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000 €
Enkel (Eltern verstorben): 400.000 €
Enkel: 200.000 €
Eltern, Großeltern (bei Erbfall): 100.000 €

II

Steuerklasse II

Geschwister: 20.000 €
Nichten, Neffen: 20.000 €
Eltern, Großeltern (bei Schenkung): 20.000 €
Schwiegerkinder, Schwiegereltern: 20.000 €
Geschiedene Ehegatten: 20.000 €

III

Steuerklasse III

Alle übrigen Erben: 20.000 €
Freunde, Partner ohne Heirat, entfernte Verwandte, juristische Personen — alle Erben ohne enges Verwandtschaftsverhältnis fallen in diese Klasse, mit dem niedrigsten Freibetrag und den höchsten Steuersätzen.

Versorgungs- und Hausrats-Freibeträge zusätzlich

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es zwei weitere Freibeträge, die für viele Erbfälle relevant sind und die in der Berechnung gerne übersehen werden.

Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

Für den überlebenden Ehepartner gibt es einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, für Kinder je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €. Dieser wird allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge (etwa Witwen- oder Waisenrente) gekürzt — im Einzelfall kann er also auch deutlich niedriger ausfallen. Die genaue Berechnung übernimmt das Finanzamt im Steuerbescheid.

Hausratsfreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (Möbel, Geschirr, Kleidung, persönliche Erinnerungsstücke) sind 41.000 € in Steuerklasse I steuerfrei, 12.000 € in den Klassen II und III. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände (Kunst, Sammlungen, Schmuck — nicht Geld, Wertpapiere oder Immobilien) gilt in Klasse I ein zusätzlicher Freibetrag von 12.000 €. Klingt nach Kleinigkeiten, summiert sich aber: für die Witwe mit Hausrat im Wert von 30.000 € fällt darauf gar keine Erbschaftsteuer an.

Was bei geerbten Immobilien zusätzlich gilt

Bei Immobilien gibt es zwei steuerliche Besonderheiten, die den Freibetrag wirksam verlängern können — vorausgesetzt, die Bedingungen werden eingehalten.

Steuerfreies Familienheim für Ehepartner

Wenn der überlebende Ehepartner das gemeinsam bewohnte Familienheim erbt und es unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist die Immobilie unabhängig vom Wert komplett von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) — der persönliche Freibetrag von 500.000 € bleibt dabei für anderes Erbe (Konten, Wertpapiere, weitere Immobilien) erhalten. Voraussetzung: Die Nutzung muss mindestens zehn Jahre andauern. Wird das Familienheim innerhalb dieser Frist verkauft oder anders genutzt, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Familienheim für Kinder mit Flächenbegrenzung

Erben Kinder das Familienheim und nutzen es selbst zu eigenen Wohnzwecken, ist es bis zu einer Wohnfläche von 200 m² steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Frist. Die quadratmetergenaue Berechnung — vor allem bei größeren Häusern, wo nur ein Teil steuerfrei und der Rest belastet ist — sollte unbedingt mit einem Steuerberater erfolgen, weil die Bemessung im Detail kompliziert sein kann.

Vermietete Wohnimmobilien: 10-Prozent-Abschlag

Geerbte vermietete Wohnimmobilien werden bei der Erbschaftsteuer mit einem 10-prozentigen Abschlag auf den ermittelten Verkehrswert angesetzt (§ 13d ErbStG). Praktisch heißt das: Eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 400.000 € fließt nur mit 360.000 € in die Bemessungsgrundlage ein. Die Voraussetzungen sind formal — Wohnzwecke, im EU-/EWR-Raum gelegen, nicht zum Bestand eines Gewerbebetriebs gehörend.

Die 10-Jahres-Regel — Freibeträge strategisch nutzen

Eine zentrale Besonderheit des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts: Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre erneut — sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch für das spätere Erbe. Damit lässt sich, wenn die Größenordnung des Vermögens es nahelegt, durch frühzeitige Schenkungen eine erhebliche Steuerlast vermeiden.

Ein konkretes Beispiel: Eltern besitzen eine Immobilie im Wert von 1,2 Mio. €, die später an ein einziges Kind übergehen soll. Beim Erbfall in einem Zug wären 400.000 € Freibetrag und (über die Steuerklasse I-Tabelle) etwa 152.000 € Erbschaftsteuer fällig. Wenn die Eltern dagegen rechtzeitig schenken — zum Beispiel zu Lebzeiten 400.000 € als Anteilsschenkung, dann nach zehn Jahren weitere 400.000 € — und das Restgeld beim Erbfall hinzukommt, kann die Steuerlast deutlich sinken oder ganz entfallen. Welche Variante im konkreten Fall sinnvoll ist und welche Risiken (Pflichtteilsergänzungsansprüche, Sozialhilferückgriff, Familienkonflikte) dem gegenüberstehen, klärt der Steuerberater zusammen mit dem Notar.

Wie FABONO bei dieser Frage begleitet

Bei der Erbschaftsteuer ist FABONO bewusst keine Beratungsstelle — diese Aufgabe gehört zum Steuerberater. Was wir aber tun: die Faktenbasis liefern, auf der die steuerliche Bewertung überhaupt erst möglich wird. Konkret: Wir ermitteln den marktrealistischen Verkehrswert der Immobilie, der bei jeder Steuerberechnung die zentrale Bemessungsgrundlage ist — denn das Finanzamt bewertet im Standardverfahren nach pauschalen Methoden, die häufig vom realen Marktwert abweichen. Wenn der pauschale Bewertungs-Ansatz für Sie ungünstig ist, lässt sich mit einem qualifizierten Wertgutachten beim Finanzamt eine Neubewertung beantragen — das kann mehrere zehntausend Euro Steuerlast sparen.

Eine erste Größenordnung der zu erwartenden Erbschaftsteuer liefert unser Erbschaftsteuer-Rechner. Für die individuelle steuerliche Bewertung und für Strategiegespräche (Schenkungen, Stiftungslösungen, Nießbrauch) vermitteln wir auf Wunsch erfahrene Steuerberater aus dem Rhein-Main-Gebiet.

HÄUFIGE FRAGEN

Gelten die Freibeträge je Erbe oder einmal für den ganzen Nachlass?

Je Erbe. Jeder einzelne Erbe kann seinen persönlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Bei einem Nachlass von 1,2 Mio. €, der zu gleichen Teilen auf drei Kinder geht, hat jedes Kind seinen eigenen 400.000-€-Freibetrag — die ersten 1,2 Mio. € sind damit komplett steuerfrei. Genau deshalb ist die Steuerlast bei Nachlässen mit mehreren Erben oft deutlich geringer als beim Einzelerben.

Was passiert, wenn der Erbteil den Freibetrag übersteigt?

Auf den Teil über dem Freibetrag wird Erbschaftsteuer fällig — der Satz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I liegt er zwischen 7 % und 30 %, in Klasse II zwischen 15 % und 43 %, in Klasse III zwischen 30 % und 50 %. Die konkrete Tarifstufe können Sie mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner grob abschätzen.

Kann der Freibetrag rückwirkend verloren gehen?

Ja — beim Familienheim. Wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die geerbte selbstgenutzte Immobilie innerhalb der zehn Jahre nach Erbfall verkaufen oder vermieten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Das Finanzamt fordert die ursprünglich gesparte Erbschaftsteuer nach, in der Regel verzinst. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen — etwa wenn das selbstständige Bewohnen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wird.

Können sich die Freibeträge der Eltern auf die Enkel addieren?

Nicht direkt — aber es gibt eine wichtige Sonderregelung: Wenn ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben ist, treten seine Kinder (die Enkel des Erblassers) in seine Position ein. Diese Enkel erben dann mit dem höheren Freibetrag von 400.000 € statt der üblichen 200.000 €. Ist der Elternteil dagegen noch am Leben und verzichtet auf das Erbe, fließen die regulären 200.000 € Enkel-Freibetrag.

Wer muss die Erbschaftsteuer ans Finanzamt zahlen?

Steuerschuldner ist jeder Erbe persönlich, für seinen Erbteil. Das Finanzamt versendet nach der Steuererklärung den Bescheid an den einzelnen Erben — gezahlt wird in der Regel innerhalb eines Monats. Wenn der Nachlass illiquide ist (etwa nur aus einer Immobilie besteht), kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden — bei selbst genutzten Immobilien sogar bis zu zehn Jahre zinslos. Das ist eine wichtige Erleichterung, die viele Erben nicht kennen.

Welche steuerlichen Versäumnisse Erben am häufigsten teuer zu stehen kommen, zeigen unsere Erbimmobilien-Fallbeispiele.

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