CLUSTER 4 · STEUERN & FINANZEN

Nachlassverbindlichkeiten —
was Erben absetzen können.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wird nicht der Bruttowert des Nachlasses besteuert, sondern der Reinwert — also das, was nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten übrig bleibt. Welche Schulden, Kosten und Lasten konkret abzugsfähig sind, was Erben oft übersehen, und wie Sie eine vollständige Aufstellung zusammenbekommen — wir zeigen die wichtigsten Posten im Überblick. Die abschließende steuerliche Bewertung im Einzelfall erfolgt durch einen Steuerberater.

Was der Begriff umfasst

„Nachlassverbindlichkeiten“ ist ein steuerrechtlicher Sammelbegriff (§ 10 Abs. 5 ErbStG) für drei Kategorien von Positionen, die vom Brutto-Erbe abgezogen werden dürfen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird:

DREI KATEGORIEN ABZUGSFÄHIGER POSTEN

1

Erblasserschulden

Alle Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten begründet hat und die mit seinem Tod auf den Nachlass übergegangen sind. Hypotheken, Kreditkartenschulden, offene Pflegerechnungen, ungezahlte Steuern, Versicherungsbeiträge — der gesamte Schuldenstand bei Sterbedatum.

2

Erbfallschulden

Kosten und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst ausgelöst werden. Beerdigungskosten, Grabpflege, Pflichtteilszahlungen an Berechtigte, Vermächtnisse, Auflagen aus dem Testament — alles, was wegen des Todes finanziell zu leisten ist.

3

Nachlass­regelungs­kosten

Kosten, die bei der Abwicklung des Nachlasses entstehen. Anwaltsgebühren, Notarkosten für Erbschein, Grundbuchberichtigung, Steuerberater-Honorare, Sachverständigen-Kosten für Wertgutachten, Reisekosten zu Nachlassterminen.

Erblasserschulden im Detail

Bei Erblasserschulden ist die Faustregel klar: Alles, was der Verstorbene zu Lebzeiten als Verbindlichkeit hatte und mit dem Tod nicht erlischt, ist abzugsfähig. In der Praxis übersehen werden vier Posten besonders häufig.

Offene Pflegekosten

Wenn der Verstorbene in einem Pflegeheim gelebt hat, sind Rechnungen für die letzten Monate vor dem Tod oft noch offen — Heimkosten, Eigenanteil bei Pflegeleistungen, Pflegehilfsmittel, gegebenenfalls Aufwendungen, die die Krankenversicherung nicht vollständig übernommen hat. Diese Beträge gehen vollständig vom Nachlass ab.

Restdarlehen auf Immobilien

Die laufende Hypothek auf der geerbten Immobilie reduziert den steuerlichen Wert direkt. Wichtig: Die Hypothek wird in vollem Restbetrag zum Sterbedatum angesetzt, nicht der ursprüngliche Kreditwert. Bei Restdarlehen von 80.000 € auf einer Immobilie im Wert von 500.000 € reduziert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Letzte Steuerschulden

Einkommensteuer für das Jahr des Todes (anteilig bis zum Sterbedatum), Grundsteuer für die laufende Periode, gegebenenfalls Nachzahlungen aus alten Steuerbescheiden — alles, was steuerlich noch zu zahlen wäre, hätte der Erblasser weitergelebt, ist abzugsfähig.

Laufende Verträge mit Restlaufzeit

Versicherungsbeiträge, Telekommunikationsverträge, Mitgliedschaften — wenn diese Verträge mit dem Tod nicht enden, sondern noch eine Restlaufzeit haben, sind die Verpflichtungen daraus Erblasserschulden. Oft kleinere Beträge, in Summe aber relevant.

Erbfallschulden — der Beerdigungs-Komplex

Die Bestattungskosten sind die häufigste, aber nicht die einzige Position dieser Kategorie. Das Erbschaftsteuergesetz sieht hier zwei Ebenen vor.

Pauschbetrag von 10.300 €

Ohne Einzelnachweis können pauschal 10.300 € für Bestattung, Grabpflege und sonstige Kosten der Nachlassregelung angesetzt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Das ist der Standardweg, wenn die tatsächlichen Kosten in dieser Größenordnung liegen — keine Belege nötig, keine Einzelaufstellung.

Höhere Kosten mit Einzelnachweis

Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, lohnt sich der Einzelnachweis: aufwendige Bestattung mit Trauerfeier und Catering, langfristige Grabpflege (für die meist 25 Jahre eingerechnet werden), Erbenscheinkosten, Grundbuchgebühren, Notar- und Anwaltsrechnungen. Bei höheren Beträgen sollten Belege gesammelt und in der Steuererklärung aufgeführt werden — bis 15.000–20.000 € sind realistisch und werden vom Finanzamt anerkannt, sofern nachgewiesen.

Pflichtteilszahlungen

Wenn der Erbe an einen Pflichtteilsberechtigten zahlt — etwa weil ein durch Testament enterbter Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch geltend macht —, ist dieser Betrag als Erbfallschuld absetzbar. Voraussetzung ist die rechtliche Geltendmachung; rein freiwillige Zahlungen zur Familienharmonie werden nicht anerkannt. Bei dieser Konstellation empfiehlt sich ohnehin frühzeitig die Begleitung durch einen Erbrechtsanwalt — auch die Pflichtteils-Page zeigt die Details.

Was NICHT als Nachlassverbindlichkeit gilt

Zwei Bereiche werden in der Praxis oft fälschlich als abzugsfähig eingestuft — und führen dann zu Korrekturen oder Rückforderungen durch das Finanzamt.

Verwaltungskosten nach Erbfall

Laufende Verwaltungskosten nach dem Tod — etwa Hausgeld bei einer geerbten Eigentumswohnung, Versicherungsprämien, Reparaturen an der Immobilie — sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 ErbStG. Sie sind als laufender Aufwand vom Erben zu tragen und mindern den Erbschaftsteuer-Wert nicht. Erst bei späteren Einkommens- oder Vermögensteuern können sie eine Rolle spielen.

Eigene Aufwendungen des Erben

Was der Erbe selbst investiert — Eigenanteil bei der Sanierung der geerbten Immobilie, Anschaffungskosten für neue Möbel, persönliche Aufwendungen zur „Aufwertung“ — fließt nicht in die Berechnung der Nachlassverbindlichkeiten ein. Auch eigene Zeitaufwände (etwa für die Verwaltung des Nachlasses durch den Erben selbst) sind nicht ansetzbar.

Wie sich Nachlassverbindlichkeiten praktisch dokumentieren lassen

Das Finanzamt prüft die Aufstellung der Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung im Detail. Ohne saubere Dokumentation werden viele Posten gekürzt oder gestrichen.

Für die Praxis hilft eine systematische Vorgehensweise: Kontoauszüge der letzten Monate vor dem Tod ausdrucken (zeigen offene Lastschriften, Daueraufträge, Pflegekosten), Grundbuchauszug ziehen (zeigt eingetragene Belastungen), Steuerbescheid des Vorjahres und Steuerklasse des Erblassers prüfen, alle eingehenden Rechnungen nach dem Tod sortieren (Bestatter, Notar, Anwalt, ggf. Steuerberater). Wir koordinieren die Beschaffung dieser Unterlagen für den immobilienspezifischen Teil — die Sammlung der finanziellen Belege ist meist ein Familienthema, das parallel läuft.

Wie FABONO in dieser Frage begleitet

Die abschließende steuerliche Erfassung der Nachlassverbindlichkeiten ist Aufgabe des Steuerberaters — bei größeren Nachlässen ist das ohnehin Standard. Was FABONO konkret beiträgt: Wir ermitteln den marktrealistischen Wert der Immobilie als die wichtigste Aktiva-Position. Wir beschaffen alle immobilienbezogenen Unterlagen, die für die steuerliche Bewertung gebraucht werden — Grundbuchauszug mit Belastungen, offene Hypothek-Salden bei der Bank, Verträge zur Hausverwaltung. Eine erste Größenordnung der Erbschaftsteuer liefert unser Rechner, der die wichtigsten Freibeträge automatisch berücksichtigt. Für die individuelle steuerliche Erklärung vermitteln wir auf Wunsch erfahrene Steuerberater aus dem Rhein-Main-Gebiet.

HÄUFIGE FRAGEN

Wer trägt die Bestattungskosten, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Wer das Erbe ausschlägt, ist nicht mehr verpflichtet, Bestattungskosten aus eigenem Vermögen zu tragen — diese Pflicht trifft den Nachlass oder, wenn der Nachlass überschuldet ist, den nächsten erbenden Verwandten in der Erbfolge. Bei vollständiger Ausschlagung durch alle Erben übernimmt subsidiär der Staat die Bestattung. Mehr dazu auf der Page Erbe ausschlagen bei Schulden.

Was ist mit ungerechtfertigten Bereicherungen oder Vermögensverschiebungen vor dem Tod?

Wenn der Verstorbene in den letzten Lebensjahren Vermögen verschoben hat — etwa Schenkungen an einzelne Familienmitglieder, ungewöhnliche Geldabflüsse — kann das beim Finanzamt zu Rückfragen führen. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod sind sogar bei der Erbschaftsteuer hinzuzurechnen. Bei Unklarheiten in der Vermögensentwicklung lohnt sich frühzeitig die Begleitung durch einen Steuerberater oder Erbrechtsanwalt.

Sind die Kosten für ein Verkehrswertgutachten der Immobilie abzugsfähig?

Ja — Sachverständigenkosten für ein Verkehrswertgutachten, das im Rahmen der Nachlassabwicklung in Auftrag gegeben wird, gelten als Nachlassregelungskosten und sind absetzbar. Voraussetzung: Das Gutachten muss durch den Erbfall veranlasst sein und nicht aus eigenem Anlass des Erben.

Bis wann müssen Nachlassverbindlichkeiten dem Finanzamt gemeldet sein?

Innerhalb der Erbschaftsteuererklärung — die in der Regel auf Aufforderung des Finanzamts abzugeben ist, mit einer Frist von zwei bis sechs Monaten ab Aufforderung. Wer in dieser Frist Verbindlichkeiten vergisst, kann sie auch später noch einreichen, solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist. Sobald er bestandskräftig wird, sind nachträgliche Korrekturen nur noch in engen Ausnahmefällen möglich. Frühzeitige und vollständige Aufstellung ist daher dringend empfohlen.

Müssen alle Erben gemeinsam die Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Nein — jeder Erbe ist eigenständig steuerpflichtig und gibt für seinen Erbteil eine eigene Steuererklärung ab. Die Nachlassverbindlichkeiten werden allerdings für den Gesamtnachlass ermittelt und dann anteilig nach Erbquote auf die einzelnen Erben verteilt. In der Erbengemeinschaft macht es deshalb Sinn, die Aufstellung einmal gemeinsam zu erarbeiten und dann jedem Erben für seine Steuererklärung verfügbar zu machen.

Welche Posten Erben in der Praxis bei der Steuererklärung am häufigsten übersehen, zeigen unsere Erbimmobilien-Fallbeispiele.

Erstgespräch · Kostenfrei · Unverbindlich

Wir hören erst zu — und finden dann den passenden Weg.

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns persönlich zurück — ohne Druck, ohne Vertrag, ohne Vorab-Verpflichtung.

Oder direkt anrufen

Wiesbaden

Hauptsitz

0611 974514-145

Mo. – Fr. 8 – 20 Uhr · Sa. + So. 8 – 18 Uhr

Mainz

Servicecenter

06131 3270-165

Mo. – Fr. 8 – 20 Uhr · Sa. + So. 8 – 18 Uhr

Frankfurt

Servicecenter

069 348690-485

Mo. – Fr. 8 – 20 Uhr · Sa. + So. 8 – 18 Uhr