STEUERN & FINANZEN
Erbschaftssteuer-Freibeträge —
wer wie viel steuerfrei erbt.
Von Claudio Bonelli · 8 Min. Lesezeit · Veröffentlicht am 29. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. Oktober 2026
Nicht jeder Erbteil wird besteuert. Wer nach der Erbschaftssteuer sucht, meint diese Abgabe — amtlich heißt sie Erbschaftsteuer, ohne Fugen-s. Das Erbschaftsteuergesetz gewährt jedem Erben einen persönlichen Freibetrag, der vor der Besteuerung vom Erbwert abgezogen wird. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt allein vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab — und kann zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen. Wir zeigen die Freibeträge der drei Steuerklassen, was bei Immobilien zusätzlich zu beachten ist, und welche legalen Wege es gibt, sie strategisch zu nutzen — die konkrete Anwendung erfolgt durch einen Steuerberater.
Die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz teilt alle Erben in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG) — je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Innerhalb jeder Steuerklasse gilt ein eigener Freibetrag (§ 16 ErbStG), der alle zehn Jahre erneut beansprucht werden kann.
FREIBETRÄGE 2026 IM ÜBERBLICK
I
Steuerklasse I
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000 €
Enkel (Eltern verstorben): 400.000 €
Enkel: 200.000 €
Eltern, Großeltern (bei Erbfall): 100.000 €
II
Steuerklasse II
Geschwister: 20.000 €
Nichten, Neffen: 20.000 €
Eltern, Großeltern (bei Schenkung): 20.000 €
Schwiegerkinder, Schwiegereltern: 20.000 €
Geschiedene Ehegatten: 20.000 €
III
Steuerklasse III
Alle übrigen Erben: 20.000 €
Freunde, Partner ohne Heirat, entfernte Verwandte, juristische Personen — alle Erben ohne enges Verwandtschaftsverhältnis fallen in diese Klasse, mit dem niedrigsten Freibetrag und den höchsten Steuersätzen.
Versorgungs- und Hausrats-Freibeträge zusätzlich
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es zwei weitere Freibeträge, die für viele Erbfälle relevant sind und die in der Berechnung gerne übersehen werden.
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Für den überlebenden Ehepartner gibt es einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, für Kinder je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €. Dieser wird allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge (etwa Witwen- oder Waisenrente) gekürzt — im Einzelfall kann er also auch deutlich niedriger ausfallen. Die genaue Berechnung übernimmt das Finanzamt im Steuerbescheid.
Hausratsfreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (Möbel, Geschirr, Kleidung, persönliche Erinnerungsstücke) sind 41.000 € in Steuerklasse I steuerfrei, 12.000 € in den Klassen II und III. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände (Kunst, Sammlungen, Schmuck — nicht Geld, Wertpapiere oder Immobilien) gilt in Klasse I ein zusätzlicher Freibetrag von 12.000 €. Klingt nach Kleinigkeiten, summiert sich aber: für die Witwe mit Hausrat im Wert von 30.000 € fällt darauf gar keine Erbschaftssteuer an.
Der Freibetrag gilt dem ganzen Nachlass — nicht nur der Immobilie
Ein verbreiteter Irrtum: Der Freibetrag werde vom Wert des geerbten Hauses abgezogen. Tatsächlich zählt der gesamte Erwerb — also alles, was dieser Erbe aus dem Nachlass bekommt. Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge und Hausrat gehen mit ein.
Abgezogen werden davon die Nachlassverbindlichkeiten: Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteile sowie die Kosten von Bestattung und Nachlassabwicklung. Erst auf den verbleibenden Betrag wird der persönliche Freibetrag angewandt (§ 10 und § 16 ErbStG).
Für Erben einer Immobilie heißt das: Wer allein den Immobilienwert gegen den Freibetrag hält, liegt zu niedrig, wenn daneben nennenswertes Geldvermögen im Nachlass steckt — und zu hoch, wenn der Nachlass mit Schulden belastet ist. Wie sich das im einzelnen Erbfall auswirkt, ordnet ein Steuerberater ein.
Was bei geerbten Immobilien zusätzlich gilt
Bei Immobilien gibt es zwei steuerliche Besonderheiten, die den Freibetrag wirksam verlängern können — vorausgesetzt, die Bedingungen werden eingehalten.
Steuerfreies Familienheim für Ehepartner
Wenn der überlebende Ehepartner das Familienheim erbt, in dem der Erblasser selbst gewohnt hat (oder an dessen Nutzung er aus zwingenden Gründen gehindert war), und es unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist die Immobilie unabhängig vom Wert komplett von der Erbschaftssteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) — der persönliche Freibetrag von 500.000 € bleibt dabei für anderes Erbe (Konten, Wertpapiere, weitere Immobilien) erhalten. Voraussetzung: Die Nutzung muss mindestens zehn Jahre andauern. Wird das Familienheim innerhalb dieser Frist ohne zwingenden Grund nicht mehr selbst bewohnt — etwa weil es verkauft oder vermietet wird —, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Familienheim für Kinder mit Flächenbegrenzung
Erben Kinder das Familienheim, in dem der Erblasser selbst gewohnt hat (oder an dessen Nutzung er aus zwingenden Gründen gehindert war), und nutzen es unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken, ist es bis zu einer Wohnfläche von 200 m² steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Frist. Die quadratmetergenaue Berechnung — vor allem bei größeren Häusern, wo nur ein Teil steuerfrei und der Rest belastet ist — sollte unbedingt mit einem Steuerberater erfolgen, weil die Bemessung im Detail kompliziert sein kann.
Vermietete Wohnimmobilien: 10-Prozent-Abschlag
Geerbte vermietete Wohnimmobilien werden bei der Erbschaftssteuer mit einem 10-prozentigen Abschlag auf den ermittelten Verkehrswert angesetzt (§ 13d ErbStG). Praktisch heißt das: Eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 400.000 € fließt nur mit 360.000 € in die Bemessungsgrundlage ein. Die Voraussetzungen sind formal — Wohnzwecke, im EU-/EWR-Raum gelegen, nicht zum Bestand eines Gewerbebetriebs gehörend.
Die 10-Jahres-Regel — Freibeträge strategisch nutzen
Eine zentrale Besonderheit des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts: Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre erneut — sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch für das spätere Erbe. Damit lässt sich, wenn die Größenordnung des Vermögens es nahelegt, durch frühzeitige Schenkungen eine erhebliche Steuerlast vermeiden.
Ein konkretes Beispiel: Eltern besitzen eine Immobilie im Wert von 1,2 Mio. €, die später an ein einziges Kind übergehen soll. Beim Erbfall in einem Zug wären 400.000 € Freibetrag und (über die Steuerklasse I-Tabelle) etwa 152.000 € Erbschaftssteuer fällig. Wenn die Eltern dagegen rechtzeitig schenken — zum Beispiel zu Lebzeiten 400.000 € als Anteilsschenkung, dann nach zehn Jahren weitere 400.000 € — und das Restgeld beim Erbfall hinzukommt, kann die Steuerlast deutlich sinken oder ganz entfallen. Welche Variante im konkreten Fall sinnvoll ist und welche Risiken (Pflichtteilsergänzungsansprüche, Sozialhilferückgriff, Familienkonflikte) dem gegenüberstehen, klärt der Steuerberater zusammen mit dem Notar.
Wie FABONO bei dieser Frage begleitet
Bei der Erbschaftssteuer ist FABONO bewusst keine Beratungsstelle — diese Aufgabe gehört zum Steuerberater. Was wir aber tun: die Faktenbasis liefern, an der sich die steuerliche Bewertung messen lässt. Konkret: Wir ermitteln den marktrealistischen Verkehrswert der Immobilie — denn das Finanzamt bewertet im Standardverfahren nach pauschalen Methoden, die häufig vom realen Marktwert abweichen. Wenn der pauschale Bewertungs-Ansatz für Sie ungünstig ist, lässt sich mit einem qualifizierten Wertgutachten gegenüber dem Finanzamt ein niedrigerer Wert nachweisen — das kann mehrere zehntausend Euro Steuerlast sparen. Unsere Einschätzung zeigt, ob sich ein solches Gutachten lohnt; den Nachweis ersetzt sie nicht.
Eine erste Größenordnung der zu erwartenden Erbschaftssteuer können Sie mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner selbst abschätzen. Für die individuelle steuerliche Bewertung und für Strategiegespräche (Schenkungen, Stiftungslösungen, Nießbrauch) vermitteln wir auf Wunsch Steuerberater aus dem Rhein-Main-Gebiet.
HÄUFIGE FRAGEN
Gelten die Freibeträge je Erbe oder einmal für den ganzen Nachlass?
Je Erbe. Jeder einzelne Erbe kann seinen persönlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Bei einem Nachlass von 1,2 Mio. €, der zu gleichen Teilen auf drei Kinder geht, hat jedes Kind seinen eigenen 400.000-€-Freibetrag — die ersten 1,2 Mio. € sind damit komplett steuerfrei. Genau deshalb ist die Steuerlast bei Nachlässen mit mehreren Erben oft deutlich geringer als beim Einzelerben.
Was passiert, wenn der Erbteil den Freibetrag übersteigt?
Auf den Teil über dem Freibetrag wird Erbschaftssteuer fällig — der Satz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I liegt er zwischen 7 % und 30 %, in Klasse II zwischen 15 % und 43 %, in Klasse III zwischen 30 % und 50 %. Die konkrete Tarifstufe können Sie mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner grob abschätzen.
Kann die Steuerbefreiung rückwirkend verloren gehen?
Ja — beim Familienheim. Wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die geerbte selbstgenutzte Immobilie innerhalb der zehn Jahre nach Erbfall verkaufen oder vermieten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Das Finanzamt fordert die ursprünglich gesparte Erbschaftssteuer nach. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen — etwa wenn das selbstständige Bewohnen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wird.
Können sich die Freibeträge der Eltern auf die Enkel addieren?
Nicht direkt — aber es gibt eine wichtige Sonderregelung: Wenn ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben ist, treten seine Kinder (die Enkel des Erblassers) in seine Position ein. Diese Enkel erben dann mit dem höheren Freibetrag von 400.000 € statt der üblichen 200.000 €. Lebt der Elternteil dagegen noch und schlägt das Erbe aus, gilt für die Enkel der reguläre Freibetrag von 200.000 €.
Wer muss die Erbschaftssteuer ans Finanzamt zahlen?
Steuerschuldner ist jeder Erbe persönlich, für seinen Erbteil. Das Finanzamt versendet nach der Steuererklärung den Bescheid an den einzelnen Erben — gezahlt wird in der Regel innerhalb eines Monats. Wenn der Nachlass illiquide ist (etwa nur aus einer Immobilie besteht), kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden — bei selbst genutzten Immobilien sogar bis zu zehn Jahre zinslos. Das ist eine wichtige Erleichterung, die viele Erben nicht kennen.
Welche steuerlichen Versäumnisse Erben am häufigsten teuer zu stehen kommen, zeigen unsere Erbimmobilien-Fallbeispiele.
Stand der Gesetzgebung · September 2026
Eine Reform der Erbschaftssteuer ist nicht beschlossen. Es gelten die Freibeträge, Bewertungsregeln und Steuersätze des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der bestehenden Fassung.
Beim Bundesverfassungsgericht sind zwei Verfahren anhängig. Der Erste Senat verhandelt am 12. Oktober 2026 über eine Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung gegen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze (Az. 1 BvF 1/23), am 13. Oktober 2026 über eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22). Wann entschieden wird, steht nicht fest.
Grundlage ist damit das heute geltende Recht. Fragen zur eigenen steuerlichen Lage gehören zum Steuerberater.
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