CLUSTER 2 · ERBENGEMEINSCHAFT

Gesetzliche Erbfolge bei Immobilien —
wer erbt wann ohne Testament.

Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen und keinen Erbvertrag geschlossen hat, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch automatisch, wer erbt — und in welchem Verhältnis. Dieses Regelwerk ist über hundert Jahre alt, intuitiv nicht immer einleuchtend und führt im Detail zu erheblichen Konsequenzen für die Erbengemeinschaft. Wir zeigen, welche Verwandtschaftsordnungen das Gesetz unterscheidet, welche Sonderstellung der Ehepartner hat, und welche typischen Konstellationen bei Patchwork- und modernen Familien zu Überraschungen führen. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall — wer konkret erbt und mit welcher Quote — erfolgt durch das Nachlassgericht oder einen Erbrechtsanwalt.

Wann die gesetzliche Erbfolge überhaupt greift

Das deutsche Erbrecht hat eine klare Reihenfolge. An erster Stelle stehen letztwillige Verfügungen — also Testament oder Erbvertrag. Erst wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924–1934 BGB. Das ist häufiger der Fall, als man denkt: Schätzungen gehen davon aus, dass etwa zwei Drittel aller Deutschen kein Testament hinterlassen. In dieser Mehrheit der Erbfälle entscheidet das Gesetz, nicht der Wille des Verstorbenen.

Die gesetzliche Erbfolge greift auch dann, wenn ein Testament teilweise unwirksam ist, oder wenn ein eingesetzter Erbe ausschlägt oder vorverstirbt — für den nicht geregelten Teil tritt automatisch die gesetzliche Ordnung in Kraft. Welche Konstellation im konkreten Fall vorliegt, klärt das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren — siehe Erbschein und Grundbuchberichtigung.

Die drei Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

Das Gesetz teilt alle möglichen Erben in Ordnungen ein, die in einer strengen Hierarchie zueinander stehen: Eine vorrangige Ordnung schließt nachrangige Ordnungen vollständig aus. Wenn auch nur ein Erbe der ersten Ordnung lebt, kommen die zweite und dritte Ordnung gar nicht zum Zug.

DIE DREI ORDNUNGEN IM ÜBERBLICK

I

Erste Ordnung

Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel. Schließt alle anderen Ordnungen aus. Bei mehreren Kindern erbt jedes zu gleichen Teilen. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre eigenen Abkömmlinge ersetzt (Repräsentationsprinzip).

II

Zweite Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Geschwister, Nichten, Neffen. Greift nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Auch hier gilt das Repräsentationsprinzip: Verstorbene Geschwister werden durch ihre Kinder ersetzt.

III

Dritte Ordnung

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Onkel, Tanten, Cousins. Greift nur, wenn keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden sind. In der Praxis erreichen Erbfälle diese Ordnung selten — meist gibt es noch Geschwister oder Neffen/Nichten.

Innerhalb einer Ordnung gilt zusätzlich die Stammesregel: Der Nachlass wird zunächst zwischen den „Stämmen“ geteilt, dann innerhalb des Stammes auf die noch lebenden Abkömmlinge verteilt. Konkret: Hatte der Verstorbene zwei Kinder, von denen eines verstorben ist und drei Enkel hinterließ, erbt das lebende Kind die Hälfte — die drei Enkel teilen sich die andere Hälfte unter sich (jeweils ein Sechstel).

Das besondere Ehegattenerbrecht

Der Ehepartner ist kein Verwandter im Sinne des BGB — er erbt nach einer eigenen, separaten Regel (§ 1931 BGB). Die Erbquote des Ehepartners hängt davon ab, welche anderen Erben vorhanden sind und welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat.

Zugewinngemeinschaft (Standard ohne Ehevertrag)

Die meisten deutschen Ehen leben in der Zugewinngemeinschaft — dem gesetzlichen Standardgüterstand, der ohne Ehevertrag automatisch greift. Beim Tod eines Ehepartners erbt der überlebende Ehegatte:

Neben Erben erster Ordnung (Kinder): die Hälfte des Nachlasses. Die Erbquote setzt sich zusammen aus dem regulären Viertel plus der pauschalen „Zugewinn-Hälfte“ (eigentlich Viertel, das pauschal auf die Hälfte aufgestockt wird). Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern: drei Viertel des Nachlasses. Die übrigen Verwandten teilen sich das verbleibende Viertel.

Ohne weitere Erben erster oder zweiter Ordnung und ohne Großeltern: der gesamte Nachlass. Der überlebende Ehepartner ist Alleinerbe.

Gütertrennung (mit Ehevertrag)

Wenn die Ehegatten per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, gelten andere Erbquoten — und sie können für den Ehepartner sogar nachteilig sein. Bei einem überlebenden Ehepartner mit einem Kind erbt jeder die Hälfte, mit zwei Kindern jeder ein Drittel, mit drei oder mehr Kindern erbt der Ehepartner ein Viertel. Das ist insbesondere für die Übernahme der Familienimmobilie relevant — der überlebende Ehepartner wird automatisch Mitglied einer großen Erbengemeinschaft, statt Alleinerbe oder Hälfte-Erbe zu sein.

Gütergemeinschaft (selten)

Die Gütergemeinschaft ist in Deutschland selten. Sie wirkt sich auf die Erbquote ähnlich aus wie die Zugewinngemeinschaft, allerdings gilt während der Ehe das Vermögen als gemeinsames Eigentum beider Ehepartner — was die Erbmasse selbst beeinflusst, nicht nur die Quote. Bei dieser Konstellation sollte unbedingt anwaltliche Begleitung erfolgen.

Sonderfälle und häufige Konstellationen

Patchwork-Familien

Stiefkinder erben gesetzlich nicht — auch wenn sie über Jahrzehnte beim Stiefelternteil gelebt haben. Das gesetzliche Erbrecht knüpft an die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung, nicht an das faktische Familienverhältnis. Wer in einer Patchwork-Konstellation wechselseitig erben möchte, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Bei der Halbgeschwister-Konstellation gilt: Halbgeschwister erben in der zweiten Ordnung wie Vollgeschwister — sie sind Abkömmlinge eines gemeinsamen Elternteils.

Adoptivkinder

Adoptierte Kinder stehen rechtlich gleich mit leiblichen Kindern — sie erben nach der Adoption uneingeschränkt von den Adoptiveltern (§ 1755 BGB). Mit der Adoption erlischt allerdings (in der Regel) das gesetzliche Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern. Diese Regel kennt Ausnahmen bei Stiefkind-Adoptionen und bei Erwachsenenadoptionen — beides muss im Einzelfall geprüft werden.

Nichteheliche Kinder

Nichteheliche Kinder erben seit der Reform von 1998 in vollem Umfang wie eheliche Kinder — sowohl vom Vater als auch von der Mutter. Voraussetzung: Die Vaterschaft ist rechtlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Bei alten Erbfällen (vor 1998) gelten teilweise abweichende Übergangsregelungen, die im Einzelfall anwaltlich geprüft werden müssen.

Geschiedene Ehepartner

Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht zwischen Ehegatten vollständig. Auch wenn die Scheidung erst kurz vor dem Tod erfolgt, hat der Ex-Partner keinen Anspruch. Wichtig: Bereits die Einreichung eines Scheidungsantrags mit Zustimmung des anderen Ehepartners oder bei einjähriger Trennung kann das Erbrecht beenden, auch ohne dass die Scheidung formal vollzogen ist (§ 1933 BGB).

Eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartnerschaften (seit 2017 nur noch in eheliche Lebenspartnerschaften umwandelbar) erben rechtlich wie Ehepartner. Wer nicht verheiratet und nicht eingetragen ist — egal wie lange die Beziehung besteht — hat kein gesetzliches Erbrecht. Hier braucht es zwingend ein Testament, wenn der Partner erben soll.

Wenn das Pflichtteilsrecht ins Spiel kommt

Auch wenn die gesetzliche Erbfolge nicht greift — etwa weil ein Testament den Ehepartner oder ein Kind enterbt —, behalten engste Verwandte einen Mindestanspruch: den Pflichtteil. Er liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausbezahlt, nicht in Naturalien (Immobilien-Anteile etc.). Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und — wenn keine Kinder vorhanden sind — Eltern. Mehr dazu auf der Page Pflichtteil und Immobilie.

Praktische Konsequenz: Eine angeblich „klare“ Testamentsregelung kann durch geltend gemachte Pflichtteilsansprüche eine Erbengemeinschaft zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erzeugen — selbst wenn der Erblasser das bewusst vermeiden wollte. Wer die gesetzliche Erbfolge bei der Nachlassplanung umgehen möchte, sollte unbedingt mit dem Notar die Pflichtteilsrisiken durchsprechen.

Wie FABONO Sie als Erbe begleitet

In der Praxis geht es bei der gesetzlichen Erbfolge selten um die abstrakte Rechtslage — sondern darum, was sich daraus konkret für die Erbengemeinschaft und die Immobilie ergibt. Vier oder fünf Erben aus zwei oder drei Generationen sind die Regel, nicht die Ausnahme — und je größer die Erbengemeinschaft, desto wichtiger die strukturierte Begleitung.

Konkret: Wir koordinieren die Erbengemeinschaft — Kommunikation, Termine, einheitliche Informationslage für alle Beteiligten. Wir ermitteln den marktrealistischen Verkehrswert der geerbten Immobilie, der für alle Erben die zentrale Verhandlungsgrundlage ist. Wir beschaffen die notwendigen Unterlagen aus Grundbuch und Bauamt. Und wir vermitteln auf Wunsch Erbrechtsanwälte aus dem Rhein-Main-Gebiet, die die juristische Bewertung im Einzelfall übernehmen — insbesondere wenn die Erbquoten strittig sind oder Sonderfälle (Patchwork, Adoption, alte Erbfälle) vorliegen.

HÄUFIGE FRAGEN

Was passiert, wenn ein gesetzlicher Erbe das Erbe ausschlägt?

Wenn ein gesetzlicher Erbe ausschlägt, gilt er rechtlich, als hätte er nie geerbt — sein Anteil geht an die nächsten Erben in der gesetzlichen Folge über. Bei einem ausschlagenden Kind treten in der Regel dessen Abkömmlinge (Enkel) an seine Stelle. Diese Kettenwirkung ist einer der häufigsten Stolpersteine bei der Ausschlagung wegen Schulden — wer ausschlägt, sollte vorher genau wissen, wer als nächstes an die Reihe kommt.

Kann ich als entfernter Verwandter ohne Information vom Erbfall erfahren?

Das Nachlassgericht hat die Pflicht, alle erbberechtigten Personen zu ermitteln und anzuschreiben. In der Praxis funktioniert das bei entfernten Verwandten — Cousins, Neffen, Nichten in entlegenen Wohnorten — nicht immer zuverlässig. Wer Anhaltspunkte hat, möglicherweise erbberechtigt zu sein, kann sich aktiv beim Nachlassgericht melden. Die Frist zur Ausschlagung beginnt aber erst, wenn die Erbenstellung tatsächlich bekannt ist.

Wer erbt, wenn überhaupt keine Verwandten vorhanden sind?

Sind weder Ehepartner noch Verwandte der ersten, zweiten oder dritten Ordnung — und auch keine Großeltern — vorhanden, erbt der Staat, genauer: das Bundesland des letzten Wohnsitzes (§ 1936 BGB). Das ist in der Praxis selten, kommt aber bei kinderlosen Alleinstehenden ohne nahe Familie tatsächlich vor. Der Staat haftet dabei nur mit dem geerbten Vermögen — er kann nicht von Schulden des Erblassers überrascht werden.

Wie schnell muss ich nach dem Tod handeln, um meine Erbenstellung zu sichern?

Die Erbenstellung selbst entsteht automatisch im Moment des Todes — sie muss nicht „beantragt“ werden. Wichtig sind aber zwei Fristen: Die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung (§ 1944 BGB) und die Drei-Jahres-Frist zur Beantragung eines Erbscheins, wenn andere Erben den Erbschein verzögern. Für die Verfügung über die Immobilie (Verkauf, Vermietung) ist allerdings die Eintragung im Grundbuch und meist auch ein Erbschein erforderlich — beides braucht Zeit.

Kann ein Lebenspartner ohne Ehe oder Eintragung etwas erben?

Nach dem Gesetz: nein. Wer unverheiratet zusammenlebt — auch über Jahrzehnte — hat kein gesetzliches Erbrecht, egal wie nah die Beziehung war. Wenn der Lebenspartner erben soll, braucht es zwingend ein Testament. Ohne dieses landet der gesamte Nachlass bei der nächstmöglichen Verwandtenordnung des Verstorbenen — möglicherweise bei Personen, die mit dem Lebenspartner nie zu tun hatten. Dieser Sachverhalt überrascht in der Praxis besonders häufig.

Welche typischen Konstellationen aus 20 Jahren Praxis bei Erbengemeinschaften am häufigsten zu Konflikten führen, zeigen unsere Erbimmobilien-Fallbeispiele.

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