AUS 20+ JAHREN ERBIMMOBILIEN-PRAXIS · CLAUDIO BONELLI
Spekulationssteuer —
was Erben darüber wissen müssen.
Wer eine Immobilie geerbt und verkauft, sollte die Zehn-Jahres-Frist und die Eigennutzungs-Regelung kennen. Hier erklären wir, wann die Spekulationssteuer greift — und wann nicht.
Aus der Praxis
Herr Aydın: 28.000 Euro Steuer durch acht Wochen Eile.
Herr Aydın verkauft das geerbte Reihenhaus acht Wochen vor Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist. 28.000 Euro Steuer hätten gespart werden können — ein Quartal Geduld wäre die Lösung gewesen. Bei größeren Erbimmobilien lohnt sich der Fristen-Check vor jeder Verkaufsentscheidung.
DREI KERN-ASPEKTE
1
Zehn-Jahres-Frist.
Maßgeblich ist die Frist zwischen Anschaffung des Erblassers und Verkauf durch den Erben. Wurde die Immobilie vor mehr als zehn Jahren angeschafft, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei.
2
Eigennutzung als Ausnahme.
Wer die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt hat, kann auch innerhalb der Frist steuerfrei verkaufen. Greift nicht bei vermieteten oder Gewerbeimmobilien.
3
Berechnungs-grundlage.
Steuerpflichtig ist der Veräußerungsgewinn — also die Differenz zwischen Verkaufspreis und ursprünglichem Anschaffungspreis (zzgl. nachweisbarer Modernisierungskosten).
So funktioniert die Spekulationssteuer
Drei Stellschrauben:
Fußstapfen, 10 Jahre,
Zwei Silvester.
Die Spekulationssteuer auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) entscheidet sich an drei klar definierten Regeln. Wer sie versteht, weiß sofort, ob der Verkauf einer geerbten Immobilie steuerfrei bleibt oder ob Spekulationssteuer auf den Wertzuwachs anfällt.
— 01
Die Fußstapfentheorie
Der Erbe übernimmt das Anschaffungsdatum und den Kaufpreis des Erblassers. Die 10-Jahres-Frist beginnt also nicht erst mit dem Erbe — sondern damals, als der Verstorbene gekauft hat (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
— 02
10-Jahres-Frist (alle Immobilien)
Liegt der Kauf des Erblassers mehr als zehn Jahre zurück, ist der Verkauf für den Erben steuerfrei — egal ob vermietet, selbst bewohnt, gewerblich genutzt oder unbebautes Grundstück.
— 03
3-Jahres-Regel · Zwei-Silvester-Regel
Bei selbst bewohnten Wohnimmobilien steuerfrei, wenn die Eigennutzung zwei Silvester überspannt. Bei vermieteten oder gewerblichen Immobilien greift diese Ausnahme nicht.
Erste Orientierung in zwei Minuten
Berechnen Sie Ihre
Spekulationssteuer.
Tragen Sie die drei wichtigen Daten ein — wann der Erblasser die Immobilie gekauft hat, sein Todestag und Ihr geplantes Verkaufsdatum. Der Rechner ermittelt automatisch, ob die Frist abgelaufen ist und zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuer in Echtzeit. Diese Schätzung dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
So rechnet dieser Rechner — drei Regeln genügen
- Fußstapfentheorie: Wenn Sie eine Immobilie erben, übernehmen Sie steuerlich das ursprüngliche Kaufdatum und den Kaufpreis des Erblassers — als wären Sie selbst damals der Käufer gewesen. Das Erbe selbst zählt nicht als neuer Kauf (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
- 10-Jahres-Frist (Anlageobjekte und Grundstücke): Liegt der Kauf des Erblassers mehr als zehn Jahre zurück, ist der Verkauf steuerfrei. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Privatimmobilien — bei vermieteten Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien sowie unbebauten Grundstücken ist sie der einzige Weg in die Steuerfreiheit.
- 3-Jahres-Regel — auch „Zwei-Silvester-Regel“ genannt: Bei selbst bewohnten Wohnimmobilien entfällt die Steuer auch innerhalb der 10-Jahres-Frist, wenn die Eigennutzung zwei Silvester überspannt — durch den Erblasser oder Sie als Erbe. Wichtig: Bei vermieteten Wohnimmobilien, Gewerbeobjekten oder unbebauten Grundstücken greift diese Ausnahme nicht.
Anlageobjekt / Grundstück umfasst: vermietete Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Ferienhäuser sowie unbebaute Grundstücke. In allen diesen Fällen gilt nur die 10-Jahres-Frist — eine Eigennutzungs-Ausnahme ist nicht möglich. Eigene Wohnung / Eigenheim meint selbst bewohntes Wohneigentum als Hauptwohnsitz (ETW, Einfamilienhaus, Reihenhaus, Doppelhaushälfte); hier kann zusätzlich die 3-Jahres-Regel greifen.
Das ist der wichtigste Tag — von ihm aus wird die 10-Jahres-Frist gerechnet. Maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags, nicht der Tag des Einzugs. Format: TT.MM.JJJJ — Sie können das Datum direkt eintippen.
Mit diesem Tag geht die Immobilie auf Sie als Erben über. Das Erbe selbst gilt steuerlich nicht als Kauf — Sie übernehmen nur die „Fußstapfen“ des Erblassers.
Geplanter Tag des Notarvertrags zum Verkauf. Liegt zwischen Kauf des Erblassers und diesem Datum mehr als 10 Jahre, ist der Verkauf steuerfrei.
Der ursprüngliche Kaufpreis aus dem damaligen Kaufvertrag. Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer) können Sie hier dazurechnen — oder unten separat eingeben.
Realistisch geschätzter Verkaufserlös. Maklerprovision wird üblicherweise vom Käufer getragen — sie ist nicht abzuziehen.
Notar- und Grundbuchkosten beim Kauf des Erblassers, Grunderwerbsteuer, Maklerkosten beim Verkauf, größere Renovierungen direkt vor dem Verkauf — diese vermindern den steuerlichen Gewinn.
Mit diesem Steuersatz wird der Veräußerungsgewinn versteuert. Faustregel: bei mittlerem Einkommen ca. 30–35 %, bei höherem Einkommen 42 % (Spitzensteuersatz, ab ca. 68.000 € Jahreseinkommen), bei sehr hohen Einkommen 45 % (ab ca. 277.000 €). Soli und ggf. Kirchensteuer kommen noch dazu.
Voraussichtliche Spekulationssteuer
0 €
Berechnung läuft …
Wie das Finanzamt rechnet
Die zwei Fristen —
taggenau erklärt.
Bei der Spekulationssteuer entscheiden Tage. Wer den Berechnungsmechanismus kennt, kann einen möglichen Verkaufszeitpunkt besser einordnen — bei knappen Fristen geht es schnell um fünfstellige Beträge. Hier der genaue Mechanismus — mit konkreten Datumsbeispielen, wie ein Steuerberater sie durchgehen würde.
Die 10-Jahres-Frist —
für alle Privatimmobilien.
Wann sie gilt: Für jede Immobilie im Privatvermögen — egal ob vermietet, gewerblich genutzt, selbst bewohnt oder unbebautes Grundstück. Es ist die Grundregel des § 23 EStG.
Wie sie berechnet wird: Das Finanzamt zählt taggenau vom Tag des notariellen Kaufvertrags des Erblassers bis zum Tag des notariellen Verkaufsvertrags durch den Erben. Maßgeblich sind die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte — also der Tag, an dem beim Notar unterschrieben wurde. Nicht der Tag der Schlüsselübergabe, nicht der Tag der Grundbucheintragung, nicht der Tag der Kaufpreiszahlung.
Steuerfrei wird der Verkauf erst, wenn zwischen den beiden Notarterminen mehr als zehn volle Jahre liegen. Genau zehn Jahre und einen Tag — das ist die Schwelle. Genau zehn Jahre und null Tage genügen nicht.
Konkretes Beispiel — vermietete Eigentumswohnung
| Kaufvertrag des Erblassers | 15. April 2014 (notariell) |
|---|---|
| Tod des Erblassers | 20. Februar 2024 |
| Schwellendatum (Frist abgelaufen ab) | 16. April 2024 |
Es liegen erst 9 Jahre und 364 Tage zwischen Kauf und Verkauf. Die 10-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen — selbst bei einem Verkauf einen einzigen Tag vor der Schwelle. Volle Spekulationssteuer fällt an.
Genau 10 Jahre. Auch das genügt dem Finanzamt nicht — die Vorschrift verlangt mehr als zehn Jahre. Spekulationssteuer fällt weiter an.
Jetzt liegen 10 Jahre und 1 Tag zwischen den beiden Notarterminen. Die Frist ist abgelaufen. Der Verkauf ist vollständig steuerfrei, egal wie hoch der Wertzuwachs.
Die 3-Jahres-Regel —
oder „Zwei-Silvester-Regel“.
Wann sie gilt: Ausschließlich für selbst bewohnte Wohnimmobilien — also den eigenen Hauptwohnsitz. Nicht für vermietete Wohnungen, nicht für gewerblich genutzte Immobilien, nicht für reine Ferienhäuser oder Zweitwohnsitze, nicht für unbebaute Grundstücke (auf einem unbebauten Grundstück kann man nicht wohnen).
Wie sie berechnet wird: Das Gesetz spricht von „Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“. In der Praxis hat sich dafür der Begriff Zwei-Silvester-Regel durchgesetzt — und der erklärt den Mechanismus viel besser als das Gesetz selbst.
Was die „Zwei-Silvester-Regel“ wirklich bedeutet
Sie müssen nicht drei volle Jahre selbst bewohnen. Es genügt, wenn die Eigennutzung — also Sie oder der Erblasser — über zwei Silvesternächte hinweg in der Immobilie wohnt. Die Logik des Finanzamts:
Die Pointe: Theoretisch genügt eine Eigennutzung vom 31. Dezember des Vorvorjahres bis zum 1. Januar des Verkaufsjahres — also etwas mehr als ein Jahr und zwei Tage. Aber: Die zwei Silvester müssen dabei sein. Ein einziger Tag zu spät eingezogen, und die Steuerfreiheit ist weg.
Durch die Fußstapfentheorie zählt auch die Eigennutzung des Erblassers für den Erben mit. Hat der Erblasser bis zum Tod selbst bewohnt, kann der Erbe in vielen Fällen direkt steuerfrei verkaufen — auch ohne selbst eingezogen zu sein (BFH IX R 37/16 vom 27.06.2017).
Beispiel 1 — Tod nach langer Eigennutzung
| Kaufvertrag des Erblassers | 1. März 2020 (notariell) |
|---|---|
| Eigennutzung durch Erblasser | 1. März 2020 bis Tod (durchgehend) |
| Tod des Erblassers | 15. Mai 2025 |
| 10-Jahres-Frist abgelaufen ab | 2. März 2030 (also noch lange nicht) |
Drei Kalenderjahre: 2025, 2024, 2023. Erblasser bewohnte in allen dreien selbst. Zwei Silvester überspannt: 31.12.2023 und 31.12.2024. Bedingung erfüllt — steuerfrei.
Drei Kalenderjahre: 2026, 2025, 2024. Im Verkaufsjahr 2026 wurde nicht selbst gewohnt — die Wohnung stand nach dem Tod der Erblasserin leer. Bedingung nicht erfüllt — Spekulationssteuer fällt an.
Erbin zieht im August 2025 ein und bewohnt durchgehend bis zum Verkauf am 30. März 2027. Drei Kalenderjahre: 2027, 2026, 2025. Eigennutzung in allen drei (Erblasserin bis Mai 2025, Erbin ab August). Kurzer Leerstand dazwischen ist nach BFH unschädlich, solange keine Zwischenvermietung erfolgt. Bedingung erfüllt — steuerfrei.
Beispiel 2 — Wie ein einziger Tag entscheidet
Dieses Beispiel zeigt, warum der Begriff „Zwei-Silvester-Regel“ so präzise ist. Vater hat eine Wohnung 2018 als Anlageobjekt gekauft und zunächst vermietet. Erst spät zog er selbst ein — und genau hier entscheidet ein Tag über zigtausend Euro Steuer.
| Kaufvertrag des Vaters | 10. Juni 2018 (notariell) |
|---|---|
| Vermietet | Juni 2018 bis Ende 2023 |
| Tod des Vaters | 20. April 2025 |
| Tochter verkauft am | 15. Mai 2025 |
Eigennutzung: 30.12.2023 bis 20.04.2025 (Tod). Drei Kalenderjahre vor Verkauf 2025: 2023, 2024, 2025. Eigennutzung 2 Tage in 2023 (30. + 31.12.), durchgehend in 2024, bis 20.04. in 2025. Beide Silvester (31.12.2023 und 31.12.2024) überspannt. Steuerfrei — 0 € Spekulationssteuer.
Nur zwei Tage später als in Variante A. Eigennutzung: 01.01.2024 bis 20.04.2025. Drei Kalenderjahre: 2023, 2024, 2025. In 2023 keine Eigennutzung — die Vermietung lief noch. Nur ein Silvester überspannt (31.12.2024). Bedingung nicht erfüllt — volle Spekulationssteuer fällt an.
Das Wichtigste verstehen
Die Fußstapfentheorie
einfach erklärt.
Drei Begriffe entscheiden darüber, ob als Erbe Spekulationssteuer auf Sie zukommt — und alle drei bauen aufeinander auf. Hier erklärt, ohne Steuerberater-Vokabular.
Was bedeutet „Fußstapfen“ konkret?
Wenn Sie eine Immobilie erben, beginnt für Sie steuerlich keine neue Geschichte. Sie übernehmen die Position des Erblassers — als wären Sie selbst damals Käufer gewesen. Das nennt das Steuerrecht etwas malerisch Fußstapfentheorie: Sie treten in die Fußstapfen des Verstorbenen.
Praktisch heißt das: Das Datum, an dem der Erblasser gekauft hat, gilt auch als Ihr Anschaffungsdatum. Und der Preis, den der Erblasser damals gezahlt hat, gilt auch als Ihr Anschaffungspreis. Das Erbe selbst ist also kein neuer Kauf, der eine neue Frist auslösen würde.
Diese Regelung steht in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG und gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte — also auch für Immobilien, die im Privatvermögen geerbt wurden. Sie wirkt sich in beide Richtungen aus: Sie kann den Erben begünstigen (wenn der Erblasser schon lange Eigentümer war) — oder belasten (wenn er erst kürzlich gekauft hat).
— Begünstigend
Wenn der Erblasser schon lange Eigentümer war
Hat der Verstorbene das Haus 1995 gekauft und stirbt 2025, sind seit dem Kauf längst mehr als zehn Jahre vergangen. Die Frist ist abgelaufen. Sie können einen Tag nach dem Erbe verkaufen — ohne einen Cent Spekulationssteuer.
Das ist der häufigste Fall bei klassischen Familienimmobilien. Großeltern oder Eltern, die ihr Haus über Jahrzehnte gehalten haben, hinterlassen den Erben in dieser Hinsicht eine „saubere“ Immobilie.
— Belastend
Wenn der Erblasser erst kürzlich gekauft hat
Hat der Verstorbene 2022 eine Anlagewohnung gekauft und stirbt 2025, sind erst drei Jahre vergangen — die Restfrist von sieben Jahren übernehmen Sie. Wollen Sie sofort verkaufen, fällt Spekulationssteuer auf den Wertzuwachs an.
Bei einem Anlageobjekt — also einer vermieteten Wohnimmobilie, einer Gewerbeimmobilie oder einem unbebauten Grundstück — hilft hier nur eines: warten, bis die zehn Jahre voll sind. Die 3-Jahres-Regel greift in diesen Fällen nicht — sie ist eine Spezialvorschrift ausschließlich für selbst bewohnte Wohnimmobilien.
Drei Konstellationen aus der Praxis
Wann Erben
doppelt zahlen müssen.
In allen drei Fällen handelt es sich um vermietete oder ferienvermietete Immobilien — die 3-Jahres-Regel kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Es gilt nur die 10-Jahres-Frist, und die ist in allen drei Fällen noch nicht abgelaufen. Folge: zusätzlich zur Erbschaftsteuer fällt Spekulationssteuer an. Klicken Sie auf eine Karte, um den Fall im Rechner zu laden.
Tochter erbt eine
Anlagewohnung.
Der Vater kaufte 2019 eine vermietete Eigentumswohnung in Frankfurt für 280.000 €. Er ist nie eingezogen — die Wohnung war von Anfang an vermietet. Er verstirbt im März 2025, die Tochter verkauft im Juni 2026 für 450.000 €. Bei vermieteten Wohnimmobilien gilt nur die 10-Jahres-Frist — und die ist mit ca. 7 Jahren noch lange nicht abgelaufen.
Gewinn 170.000 € · Steuersatz 42 % · 3-Jahres-Regel nicht anwendbar
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Sohn erbt das
Ferienhaus an der Nordsee.
Die Eltern kauften 2020 ein Ferienhaus für 350.000 € — gelegentlich selbst genutzt, ansonsten an Feriengäste vermietet. Mutter verstirbt 2025, der Sohn verkauft 2026 für 520.000 €. Ferienhäuser zählen nach BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Eigennutzung im Sinne von § 23 EStG — die 3-Jahres-Regel ist hier nicht anwendbar. Es gilt nur die 10-Jahres-Frist.
Gewinn 170.000 € · Steuersatz 42 % · 3-Jahres-Regel nicht anwendbar
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Nichte erbt die
vermietete Wohnung der Tante.
Die Tante kaufte 2018 eine Eigentumswohnung in Wiesbaden für 320.000 € und bewohnte sie bis 2022 selbst. Dann zog sie ins Pflegeheim, die Wohnung wurde vermietet. Tante verstirbt 2025, die Nichte verkauft 2026 für 460.000 €. Zum Verkaufszeitpunkt ist die Wohnung vermietet — die Eigennutzung von 2018 bis 2022 reicht zeitlich nicht mehr für die 3-Jahres-Regel. Es gilt nur die 10-Jahres-Frist, und die ist noch nicht abgelaufen.
Gewinn 140.000 € · Steuersatz 42 % · ca. 8 Jahre Haltedauer
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Häufige Fragen zur
Spekulationssteuer bei Erben.
Müssen Erben überhaupt Spekulationssteuer zahlen?
Ja — wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das Erbe selbst ist zwar kein Kauf und löst keine Spekulationssteuer aus. Aber wenn der Erbe die geerbte Immobilie verkauft und der Erblasser sie vor weniger als zehn Jahren gekauft hat, fällt nach § 23 EStG Spekulationssteuer an — auf den Wertzuwachs zwischen damaligem Kaufpreis (durch den Erblasser) und heutigem Verkaufspreis (durch den Erben). Diese Steuer kommt zusätzlich zur Erbschaftsteuer und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erhoben — bis zu 45 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer.
Was genau ist die „Fußstapfentheorie“?
Die Fußstapfentheorie besagt: Der Erbe übernimmt steuerlich die Position des Erblassers, als wäre er selbst damals der Käufer gewesen. Anschaffungsdatum, Anschaffungspreis und auch die Eigennutzungs-Historie des Verstorbenen werden auf den Erben übertragen. Geregelt ist das in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Theorie wirkt in beide Richtungen: Sie kann den Erben befreien (wenn der Erblasser die 10-Jahres-Frist schon erfüllt hatte) — oder belasten (wenn die Frist noch läuft). Auch die Eigennutzung des Erblassers wird dem Erben zugerechnet, was bei der 3-Jahres-Regel sehr wichtig sein kann — allerdings nur, wenn es sich um eine selbst bewohnte Wohnimmobilie handelt. Bei Anlageobjekten (vermietete Wohn- und Gewerbeimmobilien, Grundstücke) greift die 3-Jahres-Regel ohnehin nicht.
Wie wird die 10-Jahres-Frist exakt berechnet?
Maßgeblich ist jeweils der Tag des notariellen Kaufvertrags — beim Erblasser für den Anschaffungstag, beim Erben für den Veräußerungstag. Die Frist läuft zehn Jahre. Beispiel: Erblasser kauft am 15. April 2015, der Erbe verkauft am 16. April 2025 — die Frist ist abgelaufen, der Verkauf ist steuerfrei. Würde der Erbe schon am 14. April 2025 verkaufen, wäre er noch innerhalb der Frist. Es zählt also taggenau. Auf den Tag der Übergabe oder der Grundbucheintragung kommt es nicht an — entscheidend ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft beim Notar.
Wie funktioniert die 3-Jahres-Regel (Zwei-Silvester-Regel)?
Vorab das Wichtigste: Diese Regel greift ausschließlich bei selbst bewohnten Wohnimmobilien — also dem eigenen Hauptwohnsitz. Bei Anlageobjekten — vermieteten Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Ferienhäusern, Zweitwohnsitzen und unbebauten Grundstücken — ist sie nicht anwendbar. Dort führt nur die 10-Jahres-Frist in die Steuerfreiheit.
Steuerberater nennen die 3-Jahres-Regel oft „Zwei-Silvester-Regel“ — und der Begriff trifft den Mechanismus präziser als der Gesetzestext. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sagt: Eine selbst bewohnte Wohnimmobilie ist von der Spekulationssteuer ausgenommen, wenn sie „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ wurde. Sie müssen aber nicht drei volle Jahre bewohnen — es genügt, wenn die Eigennutzung über zwei Silvesternächte hinweg läuft. Im mittleren Kalenderjahr ist eine durchgehende Eigennutzung erforderlich, im ersten und letzten Kalenderjahr genügt jeweils ein einziger Tag — meist der 31.12. beziehungsweise der 1.1. Theoretisch reichen also etwas mehr als ein Jahr und zwei Tage zusammenhängende Eigennutzung. Durch die Fußstapfentheorie zählt auch die Eigennutzung des Erblassers (BFH IX R 37/16 vom 27.06.2017).
Was passiert bei vermieteten Immobilien zusätzlich?
Bei vermieteten Objekten kommt eine zusätzliche Komplikation hinzu: die Abschreibung (AfA — Absetzung für Abnutzung). Der Erblasser hat während der Vermietung jedes Jahr 2 % oder 2,5 % des Gebäudewerts steuerlich abgeschrieben. Beim Verkauf werden diese vereinnahmten Abschreibungen dem Veräußerungsgewinn wieder hinzugerechnet — der zu versteuernde Gewinn fällt also höher aus als die reine Differenz Verkaufspreis minus Kaufpreis. Bei einer langen Haltedauer mit Vermietung kann das schnell sechsstellige Beträge ausmachen. Unser Rechner berücksichtigt diese AfA-Hinzurechnung nicht — bei vermieteten Erbimmobilien sollte man die Steuer immer mit dem Steuerberater sauber durchrechnen.
Lohnt es sich, mit dem Verkauf zu warten?
Häufig: ja. Wer wenige Monate vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verkauft, verschenkt oft fünfstellige Beträge. Beispiel: Frist endet am 30. Juni 2026. Verkauf am 15. Juni — voll steuerpflichtig. Verkauf am 1. Juli — steuerfrei. Bei einem Wertzuwachs von 200.000 € und 42 % Grenzsteuersatz sind das 84.000 € Differenz. Ob Warten sinnvoll ist, hängt von der Marktlage, vom Liquiditätsbedarf der Erben und vom Zustand der Immobilie ab. Bei Erbengemeinschaften, die zerstritten sind, ist Warten oft keine Option — dann muss die Steuer einkalkuliert werden. Wir prüfen in der Beratung beide Wege durch.
Was, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann?
In Erbengemeinschaften wird die Spekulationssteuer für jeden Miterben einzeln berechnet — entsprechend seiner Quote am Veräußerungsgewinn und seinem persönlichen Steuersatz. Wer einen Miterben aus der Gemeinschaft auszahlt (Abschichtung gegen Geld), löst beim weichenden Erben unter Umständen Spekulationssteuer aus, wenn die 10-Jahres-Frist noch läuft. Das ist eine der häufigsten unbedachten Steuerfallen bei Erbengemeinschaften — und einer der Gründe, warum eine geordnete Auseinandersetzung der Gemeinschaft fast immer steuerlich besser ist als ein hektischer Rückzug einzelner.
Kann man die Spekulationssteuer ganz vermeiden?
Vermeiden im Sinne von „trickreich umgehen“ — nein, jedenfalls nicht legal. Aber die Steuer ist in vielen Konstellationen schlicht nicht entstanden: Wenn die 10-Jahres-Frist ohnehin abgelaufen ist, wenn bei selbst bewohnten Wohnimmobilien die 3-Jahres-Regel greift, oder wenn der Verkaufspreis dem Anschaffungspreis (plus Nebenkosten) entspricht und damit kein Gewinn entsteht. Wichtig: Bei Anlageobjekten — vermieteten Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie unbebauten Grundstücken — führt nur die 10-Jahres-Frist in die Steuerfreiheit. Die 3-Jahres-Regel ist hier von vornherein nicht anwendbar. Was Erben aktiv tun können: Verkauf bewusst nach Ablauf der Frist terminieren, Eigennutzung gezielt einplanen (sofern es um Wohnimmobilien geht und der Erbe selbst bezieht), nachträgliche Anschaffungs- und Erhaltungskosten lückenlos belegen, und bei vermieteten Objekten die AfA-Historie sauber dokumentieren. Wir begleiten genau diesen Entscheidungsprozess — ohne Druck, ohne falsche Versprechen.
Erstberatung
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📍 FABONO begleitet Erben bundesweit — mit Schwerpunkt im Rhein-Main-Gebiet. Wie wir aus der Ferne arbeiten →
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