Kostenrechner

Was kostet ein Erbschein?

Kurz beantwortet

Die Gebühr richtet sich allein nach dem Wert des Nachlasses, nicht nach dem Aufwand des Gerichts. Sie fällt zweimal an: einmal für den Erbschein selbst und einmal für die eidesstattliche Versicherung. Bei 50.000 Euro Nachlass sind das zusammen 330 Euro, bei 100.000 Euro 546 Euro, bei 200.000 Euro 870 Euro. Die Sätze sind bundesweit gleich und nicht verhandelbar. Wenn ein Testament vom Notar vorliegt, braucht man den Erbschein oft gar nicht.

Die Gebühr für einen Erbschein richtet sich allein nach dem Nettonachlass und der gesetzlichen Gebührentabelle (GNotKG, Tabelle B). In drei Schritten erhalten Sie eine erste Orientierung über die voraussichtlichen Kosten.

Schritt 1 von 3

Wert des Nachlasses

Geben Sie den Verkehrswert des gesamten Nachlasses zum Todeszeitpunkt an — und, falls vorhanden, die Schulden des Verstorbenen. Maßgeblich ist der Nettowert (§ 40 GNotKG).

Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Wertgegenstände — jeweils Verkehrswert zum Todestag.

Restdarlehen, offene Rechnungen, Verbindlichkeiten. Bestattungskosten zählen nicht als Nachlassschuld im Sinne des Geschäftswerts.

Nettonachlass (Berechnungsgrundlage) – €

Die Schulden übersteigen das Vermögen — der Nachlass ist möglicherweise überschuldet. In diesem Fall kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. Wir vermitteln bei Bedarf an Erbrechts-Anwälte.

Schritt 2 von 3

Antragsweg

Ein Erbschein wird üblicherweise unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragt. Beides löst je eine volle Gebühr aus (Faktor 2,0). Den Antrag stellen Sie beim Nachlassgericht oder über einen Notar.

Im Zweifel rechnen wir mit dem Standardfall (Faktor 2,0), der bei den meisten Erbscheinanträgen anfällt.

Voraussichtliche Erbscheinkosten
– €

Kostenberechnung

Nettonachlass (Grundlage)
Geschäftswertstufe (GNotKG Tabelle B)
Einfache Gebühr (1,0)
Angesetzter Faktor
Erbscheinkosten gesamt
Rechenweg anzeigen

    Sie stehen vor einem Erbfall und möchten wissen, welche Schritte als Nächstes anstehen? Wir begleiten Sie und strukturieren den Ablauf — von der Unterlagenbeschaffung bis zum Grundbuch.

    Kostenfreies Erstgespräch

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    Dieser Rechner bietet eine unverbindliche erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung oder notarielle Kostenberechnung. Die tatsächlichen Kosten können im Einzelfall abweichen — etwa durch Auslagen, mehrere Erbscheine oder besondere Konstellationen. FABONO begleitet Sie und vermittelt bei Bedarf qualifizierte Steuerberater und Rechtsanwälte. Stand der Gebührentabelle: GNotKG Anlage 2 (Tabelle B), Fassung 01.06.2025.

    Praxis-Einschätzung

    „Viele Erbscheine, die beantragt werden, wären nicht nötig gewesen. Wenn es ein Testament vom Notar gibt und das Nachlassgericht es geöffnet hat, reicht das dem Grundbuchamt — und meistens auch der Bank. Bei einem Nachlass von 400.000 Euro spart man damit schnell über tausend Euro. Deshalb frage ich immer als Erstes: Gibt es ein Testament vom Notar?“

    — Claudio Bonelli, Geschäftsführer · Immobiliengutachter

    Wie die Gebühr zustande kommt

    Die Kosten für einen Erbschein hängen nicht davon ab, wie viel Arbeit das Gericht hat. Sie richten sich allein nach dem Wert des Nachlasses — im Gesetz „Geschäftswert“ genannt. Dafür gibt es eine feste Tabelle, die bundesweit gilt.

    Berechnet wird die Gebühr zweimal: einmal für den Erbschein selbst, einmal für die eidesstattliche Versicherung, mit der Sie dem Gericht bestätigen, dass Ihre Angaben stimmen. Beide Gebühren sind gleich hoch. Wer nur eine der beiden Zahlen kennt, verkalkuliert sich um die Hälfte.

    Die Tabelle steigt flacher als der Wert. Ein doppelt so großer Nachlass kostet also nicht doppelt so viel:

    NachlasswertGebühr gesamt
    50.000 €330 €
    100.000 €546 €
    200.000 €870 €
    500.000 €1.870 €

    Der Nachlasswert verzehnfacht sich von 50.000 auf 500.000 Euro, die Gebühr nur knapp versechsfacht. Genau daraus folgt, dass ein gemeinsamer Erbschein für alle Erben meist günstiger ist als mehrere einzelne.

    Grundlage: § 34 GNotKG mit Tabelle B (Anlage 2), Kostenverzeichnis Nummer 12210 für die Erteilung und 23300 für die eidesstattliche Versicherung.

    Was in den Nachlasswert hineinzählt

    Maßgeblich ist das gesamte Vermögen zum Todestag, abzüglich der Schulden des Verstorbenen. Dazu gehören:

    • Immobilien, angesetzt mit dem Verkehrswert — nicht mit dem Wert, den das Finanzamt für die Erbschaftssteuer ermittelt, und auch nicht mit dem alten Kaufpreis
    • Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge
    • Fahrzeuge, Schmuck, Sammlungen
    • offene Forderungen des Verstorbenen

    Abgezogen werden Verbindlichkeiten des Verstorbenen: laufende Kredite, Grundschulden, offene Rechnungen. Bei einer Immobilie mit Restschuld sinkt der Geschäftswert dadurch spürbar — und mit ihm die Gebühr.

    Ein Detail, das oft verwirrt: Beerdigungskosten mindern die Gerichtsgebühr in der Regel nicht. Für sie zählt nur, was der Verstorbene zu Lebzeiten schon schuldete — die Beerdigung entsteht erst durch seinen Tod. Beim Pflichtteil ist es umgekehrt, dort werden sie abgezogen. Zwei verschiedene Rechnungen, deshalb zwei verschiedene Ergebnisse.

    Grundlage: § 40 GNotKG für den Geschäftswert; §§ 1968 und 2311 BGB für den Pflichtteil.

    So sparen Sie sich Wochen

    Der häufigste Grund für Verzögerung ist keine schwierige Erbfolge, sondern ein unvollständiger Antrag. Das Gericht fragt nach, die Post läuft hin und her, und aus drei Wochen werden drei Monate.

    Vorher zusammenlegen:

    • Sterbeurkunde im Original
    • eigener Personalausweis
    • Testament, falls vorhanden, im Original — Kopien genügen nicht
    • Geburts- und Heiratsurkunden, die Ihre Verwandtschaft zum Verstorbenen belegen
    • bei gesetzlicher Erbfolge zusätzlich die Sterbeurkunden vorverstorbener Angehöriger, deren Platz Sie einnehmen
    • Namen und Anschriften aller Miterben
    • eine Aufstellung des Vermögens mit groben Werten

    Wir beschaffen fehlende Urkunden und stellen den Antrag zusammen, damit beim Gericht keine Rückfrage entsteht.

    Wenn eine Immobilie im Ausland liegt

    Ein deutscher Erbschein wirkt im Ausland nicht ohne Weiteres. Für Grundstücke in anderen EU-Staaten gibt es dafür das Europäische Nachlasszeugnis. Beantragt wird es beim selben Nachlassgericht wie der Erbschein, und es kostet auch dasselbe — die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert.

    Ein Unterschied ist wichtig: Die beglaubigte Abschrift gilt nur sechs Monate, danach muss sie verlängert werden.

    Wer sowohl deutsches Vermögen als auch eine Wohnung im Ausland erbt und beides beantragt, zahlt nicht doppelt — ein Teil der Kosten wird angerechnet.

    Grundlage: EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, Befristung nach Art. 70 Abs. 3; Gebühren nach § 40 GNotKG.

    Häufige Fragen zum Erbschein

    Brauche ich überhaupt einen Erbschein?

    Nicht immer. Gebraucht wird er vor allem dann, wenn es kein Testament gibt oder nur ein handschriftliches — und im Nachlass eine Immobilie steckt. Denn das Grundbuchamt verlangt einen Nachweis der Erbfolge. Nach § 35 Abs. 1 GBO genügt dafür auch ein notarielles Testament, das das Nachlassgericht eröffnet hat. Banken handhaben es unterschiedlich: Die meisten folgen derselben Linie, einzelne bestehen trotzdem auf dem Erbschein. Sehen Sie deshalb zuerst nach, welche Papiere vorliegen.

    Wer zahlt den Erbschein?

    Zahlen muss zunächst, wer ihn beantragt. Die Kosten sind aber eine Nachlassverbindlichkeit — sie dürfen also aus dem Nachlass genommen werden und belasten am Ende alle Erben gemeinsam, nicht nur den, der zum Gericht gegangen ist. In einer Erbengemeinschaft beantragt man üblicherweise einen gemeinsamen Erbschein für alle. Wer vorlegt, sollte die Quittung aufheben.

    Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?

    In einfachen Fällen zwei bis sechs Wochen nach vollständigem Antrag. Länger dauert es, wenn die Erbfolge unklar ist, Erben im Ausland leben, Urkunden aus anderen Ländern beschafft werden müssen oder ein Testament angefochten wird — dann können daraus Monate werden. Welche Unterlagen das Gericht braucht, steht weiter oben auf dieser Seite.

    Ein Erbschein für alle oder jeder seinen eigenen?

    In der Regel ist ein gemeinsamer Erbschein für die ganze Erbengemeinschaft günstiger als mehrere Einzelanträge. Ein eigener Erbschein für einen einzelnen Erben — ein Teilerbschein — bemisst sich nach dessen Anteil am Nachlass (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). Weil die Tabelle unterproportional steigt, ist die Summe mehrerer Teile höher als der eine ganze Erbschein. Möglich ist der Teilerbschein trotzdem, etwa wenn die Erben zerstritten sind oder einer schneller handeln muss.

    Gericht oder Notar?

    Beides geht. Die eidesstattliche Versicherung, die zum Erbscheinsantrag gehört, kann das Nachlassgericht abnehmen oder ein Notar. Die Gebühr richtet sich in beiden Fällen nach derselben Tabelle. Beim Notar kommt allerdings die Umsatzsteuer dazu. Dafür bekommen Sie dort meist schneller einen Termin und Hilfe beim Ausfüllen. Wer unsicher ist, welche Angaben verlangt werden, fährt mit dem Notar oft leichter.

    Die Immobilie bestimmt die Gebühr

    Bei fast jedem Erbfall mit Immobilie macht die Immobilie den größten Teil des Nachlasswerts aus. Damit entscheidet sie über die Höhe der Gerichtsgebühr. Eine grobe Schätzung im Antrag kostet schnell mehrere hundert Euro zu viel — oder sie führt zur Rückfrage des Gerichts und damit zu Verzögerung. Die Zahl brauchen Sie ohnehin noch mehrfach: beim Finanzamt, bei der Bank, bei der Aufteilung unter den Erben. Wir ermitteln den Verkehrswert zum Todestag, einmal und für alle diese Stellen.