Orientierungsrechner
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Von Claudio Bonelli · 8 Min. Lesezeit · Veröffentlicht am 21. Juli 2026 · Zuletzt aktualisiert am 7. August 2026
Kurz beantwortet
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) — für ein enterbtes Kind ebenso wie für den enterbten Ehepartner. Wie viel das in Euro ist, hängt daran, was ohne Testament auf den Berechtigten entfallen wäre. Ein Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seinen Ehepartner und zwei Kinder, ein Ehevertrag wurde nie geschlossen. Dann steht jedem Kind gesetzlich ein Viertel zu (§ 1931 Abs. 1 zusammen mit § 1371 Abs. 1 BGB) — der Pflichtteil eines enterbten Kindes ist also ein Achtel. Bei 400.000 Euro Nachlass sind das 50.000 Euro.
Enterbte nahe Angehörige haben einen Pflichtteil — einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Rechner gibt Ihnen in wenigen Schritten eine erste schematische Orientierung, wie hoch dieser Anspruch ausfallen könnte. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Schritt 1 von 5
Wer macht den Pflichtteil geltend?
Pflichtteilsberechtigt sind nur nahe Angehörige: die Kinder (und an ihrer Stelle Enkel), der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der Partner, und — wenn es keine Kinder gibt — die Eltern des Erblassers.
Schritt 2 von 5
Ehegatte des Erblassers
Ob zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Ehegatte lebte und in welchem Güterstand — das bestimmt, wie groß der gesetzliche Erbteil und damit der Pflichtteil ausfällt.
Ohne Ehevertrag gilt fast immer die Zugewinngemeinschaft. Im Zweifel rechnen wir damit.
Schritt 3 von 5
Kinder des Erblassers
Wie viele Kinder hatte der Erblasser insgesamt? Maßgeblich ist die Zahl der Stämme — jedes lebende Kind und jedes vorverstorbene Kind mit eigenen Nachkommen zählt als ein Stamm. Bei einem enterbten Kind zählt es selbst mit.
Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder zählen gleich. Stiefkinder ohne Adoption zählen gesetzlich nicht.
Schritt 4 von 5
Wert des Nachlasses
Der Pflichtteil bemisst sich am Nettowert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt (§ 2311 BGB). Geben Sie den Verkehrswert des Vermögens an — und, falls vorhanden, die Schulden des Verstorbenen.
Immobilien zum Verkehrswert, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Wertgegenstände.
Restdarlehen, offene Rechnungen, Bestattungskosten und Nachlassverbindlichkeiten mindern den Nachlasswert.
Rechenweg
Sie möchten einen Pflichtteil geltend machen oder abwehren — oder wissen, was Ihre geerbte Immobilie überhaupt wert ist? Wir begleiten Sie, strukturieren die Situation und vermitteln bei rechtlichen Fragen an Fachanwälte für Erbrecht.
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Praxis-Einschätzung
„Der häufigste Irrtum beim Pflichtteil: Er ist kein Anteil am Haus, sondern ein Anspruch auf Geld. Wer einen Pflichtteil bekommt, darf nicht mitentscheiden, ob verkauft wird. Er kann aber verlangen, ausbezahlt zu werden — und das zügig. Genau daraus entsteht der Druck, der Familien zum Verkauf zwingt, obwohl eigentlich alle behalten wollten.“
— Claudio Bonelli, Geschäftsführer · Immobiliengutachter
Wie sich der Pflichtteil berechnet
In vier Schritten, und der erste ist der aufwendigste.
Erstens: Der Wert des gesamten Nachlasses am Todestag wird ermittelt. Immobilien mit dem Verkehrswert, dazu Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Wertgegenstände.
Zweitens: Davon gehen die Verbindlichkeiten ab — Kredite, Grundschulden, offene Rechnungen, und hier auch die Beerdigungskosten.
Drittens: Es wird bestimmt, welche gesetzliche Quote dem Berechtigten zugestanden hätte, wenn es kein Testament gäbe.
Viertens: Diese Quote wird halbiert. Das Ergebnis ist der Pflichtteil.
Ein Beispiel: Ein Vater hinterlässt ein Haus im Wert von 600.000 Euro und 50.000 Euro Restschuld, also 550.000 Euro netto. Er hat zwei Kinder und setzt im Testament nur eines als Erben ein. Dem enterbten Kind hätte gesetzlich die Hälfte zugestanden, sein Pflichtteil ist also ein Viertel — 137.500 Euro, zahlbar in Geld.
Grundlage: § 2303 BGB; Nachlasswert nach § 2311 BGB, Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 1968 BGB.
Das Auskunftsrecht — die eigentliche Hebelwirkung
Wer einen Pflichtteil verlangt, weiß oft gar nicht, was im Nachlass steckt. Deshalb gibt es einen eigenen Anspruch, der dem Zahlungsanspruch vorgeschaltet ist: den Auskunftsanspruch.
Der Erbe muss ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen. Auf Verlangen sogar ein notarielles Verzeichnis, bei dem ein Notar die Angaben selbst ermittelt statt sie nur aufzuschreiben. Die Kosten trägt der Nachlass, nicht der Berechtigte.
Dazu kommt der Anspruch auf Wertermittlung: Der Berechtigte kann verlangen, dass der Wert der Immobilie fachlich ermittelt wird — ebenfalls auf Kosten des Nachlasses.
Für beide Seiten heißt das etwas anderes. Wer zahlen soll, kann nicht einfach eine Zahl nennen und hoffen. Wer fordert, muss nicht raten. In der Praxis entschärft eine früh vorgelegte, neutrale Bewertung die meisten Auseinandersetzungen, bevor sie entstehen — weil dann beide Seiten auf dieselbe Zahl schauen.
Grundlage: § 2314 BGB.
Der zeitliche Ablauf
Der Pflichtteil ist mit dem Todesfall sofort fällig. Was daraus praktisch folgt:
In den ersten Wochen meldet sich der Berechtigte meist noch nicht — oder er meldet sich, ohne eine Summe zu nennen, weil er den Nachlass nicht kennt.
Nach ein bis drei Monaten kommt in der Regel das Auskunftsverlangen. Ab hier wird es konkret, und ab hier tickt die Uhr für den Erben: Wer die Auskunft verschleppt, riskiert Verzugszinsen auf einen Betrag, den er noch gar nicht kennt.
Nach drei bis sechs Monaten steht der Wert fest, und die Frage nach dem Geld wird unausweichlich. Das ist der Punkt, an dem die meisten Erben zum ersten Mal mit ihrer Bank sprechen.
Drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat, verjährt der Anspruch. Darauf zu setzen ist keine Strategie — der Berechtigte kann die Verjährung leicht hemmen.
Wer früh weiß, dass ein Pflichtteil im Raum steht, hat Zeit für die bessere Lösung. Wer erst reagiert, wenn der Anwaltsbrief kommt, hat sie nicht.
Grundlage: §§ 195 und 199 BGB.
Der Weg davor: Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteil lässt sich nach dem Todesfall kaum noch gestalten. Vorher schon: Ein Angehöriger kann zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten, üblicherweise gegen eine Abfindung.
Zwei Bedingungen sind zwingend: Der Verzicht muss notariell beurkundet werden, und er muss zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden. Ein handschriftliches Papier oder eine Absprache in der Familie genügt nicht.
Sinnvoll ist das vor allem, wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten größere Zuwendungen erhalten hat, oder wenn ein Familienunternehmen oder ein Haus ungeteilt an eine Person übergehen soll. Die Gestaltung übernimmt ein Notar; wir stellen die Werte zusammen, auf denen eine solche Vereinbarung aufsetzt.
Grundlage: § 2346 BGB.
Häufige Fragen zum Pflichtteil
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Kinder und Enkel, der Ehepartner und — wenn es keine Kinder gibt — die Eltern des Verstorbenen. Geschwister haben nie einen Pflichtteil, Nichten und Neffen ebenso wenig. Voraussetzung ist, dass die Person durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde. Wer ohnehin erbt, hat keinen Pflichtteilsanspruch, sondern seinen Erbteil (§ 2303 BGB).
Kann die Auszahlung gestundet werden?
In Härtefällen ja. Der Erbe kann eine Stundung beantragen, etwa wenn er sonst das Familienheim verkaufen müsste. Eine Stundung ist keine Kürzung: Der Anspruch bleibt in voller Höhe bestehen und wird nur später fällig. Ob sie gewährt wird, entscheidet sich am Einzelfall (§ 2331a BGB).
Muss ich das Haus verkaufen, um den Pflichtteil zu zahlen?
Nicht zwingend. Vier Wege sind üblich: den Betrag finanzieren und die Immobilie behalten, eine Stundung vereinbaren, einen Teil der Immobilie verkaufen, oder dem Berechtigten Miteigentum übertragen statt Geld — das setzt allerdings sein Einverständnis voraus, denn Anspruch hat er auf Geld. Welcher Weg trägt, hängt an der Höhe des Anspruchs und daran, ob eine Bank mitgeht. Wir rechnen die Wege durch und begleiten den Verkauf, wenn er die Lösung ist.
Mit welchem Wert geht die Immobilie in die Rechnung?
Mit dem Verkehrswert am Todestag — also dem Preis, der am Markt erzielbar gewesen wäre, nicht dem Wert, den das Finanzamt für die Erbschaftssteuer ansetzt. Die beiden Zahlen weichen regelmäßig voneinander ab. Wer die Wertermittlung verlangen kann und wer sie bezahlt, steht weiter oben auf dieser Seite. Bei Streit über die Zahl führt der Weg zu einer sachverständigen Bewertung.
Zählen frühere Schenkungen mit?
Ja, unter Umständen. Wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod verschenkt hat, muss sich das teilweise anrechnen lassen — der Pflichtteil wird dann so berechnet, als wäre das Geschenk noch im Nachlass. Der Anteil schmilzt allerdings ab: im ersten Jahr nach der Schenkung zählt sie voll, danach jedes Jahr um ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Bei Schenkungen unter Ehepartnern beginnt diese Frist erst mit dem Ende der Ehe — dort läuft die Zeit also oft gar nicht (§ 2325 BGB).
Der Zustand von damals lässt sich nicht nachträglich herstellen
Für den Pflichtteil zählt der Todestag. Räumen, renovieren, entrümpeln — all das passiert meist in den ersten Monaten, und danach ist der damalige Zustand nur noch aus Erinnerung und ein paar Fotos zu belegen. Je später jemand hinschaut, desto angreifbarer wird jede Zahl, die daraus entsteht. Deshalb gehört die Wertermittlung an den Anfang und nicht ans Ende: Wir nehmen die Immobilie auf, solange sich ihr Zustand noch belegen lässt.
Pflichtteil verstehen
Der Rechner zeigt die Höhe — im Ratgeber lesen Sie, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie der Anspruch geltend gemacht wird und welche Fristen gelten.
Zum Ratgeber: Pflichtteil