ERBENGEMEINSCHAFT

Erbengemeinschaft auflösen —
die Wege, wenn eine Immobilie im Nachlass ist

Eine Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt. Das Gesetz geht davon aus, dass die Erben den Nachlass irgendwann unter sich aufteilen — Fachleute nennen das Erbauseinandersetzung. Jeder Miterbe kann sie grundsätzlich verlangen (§ 2042 BGB), es sei denn, der Erblasser hat sie für eine Zeit ausgeschlossen.

Bei Geld ist das einfach: Es wird nach Quoten geteilt. Eine Immobilie lässt sich nicht teilen wie ein Kontoguthaben. Deshalb gibt es mehrere Wege, die Erbengemeinschaft zu beenden.

1

Gemeinsam verkaufen und den Erlös teilen

Der häufigste Weg. Die Erben verkaufen die Immobilie zusammen und teilen den Erlös nach ihren Erbquoten. Voraussetzung ist, dass alle mitziehen — beim Preis, beim Zeitpunkt, bei der Auswahl des Käufers.

2

Ein Miterbe übernimmt die Immobilie

Einer behält die Immobilie und zahlt die anderen aus. Entscheidend ist, welcher Wert der Auszahlung zugrunde gelegt wird — daran entzündet sich oft der Streit. Eine nachvollziehbare Wertermittlung schafft eine gemeinsame Grundlage.

3

Einzelne Erben scheiden aus

Nicht immer wollen alle gleichzeitig raus. Ein Miterbe kann seinen Anteil an einen anderen Miterben übertragen oder gegen eine Abfindung ausscheiden; die übrigen bleiben Erbengemeinschaft. Möglich ist auch der Verkauf des Anteils an Dritte; die übrigen Miterben haben dann ein Vorkaufsrecht.

4

Aufteilen der Immobilie selbst

In seltenen Fällen lässt sich eine Immobilie in mehrere Einheiten aufteilen, etwa ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen. Das ist aufwendig und kommt nur in Frage, wenn Gebäude und rechtliche Voraussetzungen es zulassen.

5

Die Teilungsversteigerung — der letzte Weg

Kommt keine Einigung zustande, kann ein Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Sie beendet die Gemeinschaft, bringt aber selten den Preis eines geordneten Verkaufs und kostet Zeit und Nerven. Meist lohnt es sich, vorher jeden anderen Weg zu versuchen.

Wie eine Auflösung typischerweise abläuft

Viele Erbengemeinschaften gehen in dieser Reihenfolge vor: Zuerst verschaffen sie sich einen Überblick über den Nachlass und die Unterlagen. Dann klären sie den Wert der Immobilie, weil jede weitere Entscheidung davon abhängt. Danach entscheiden sie, welcher der Wege oben passt. Sobald dabei eine Immobilie verkauft oder auf einen Miterben übertragen wird, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Welche Form der jeweilige Weg sonst verlangt, klären Sie mit dem Notar oder einem Anwalt.

Was wir übernehmen — und was nicht

Wir begleiten Erbengemeinschaften, wenn der Weg über einen Verkauf führt: Wertermittlung, Unterlagen, ein Ablauf, bei dem alle Miterben denselben Informationsstand haben, Käufersuche bis zum Notartermin. Wie der Nachlass rechtlich aufgeteilt wird und welche Ansprüche einzelne Miterben haben, klären Sie mit einem Anwalt; steuerliche Folgen mit einem Steuerberater.

Direkt Kontakt aufnehmen

Am schnellsten geht’s telefonisch.

Rufen Sie uns an oder lassen Sie sich zurückrufen — auch am Wochenende. Lieber per WhatsApp? Auch das geht.

Was wir bei einer WhatsApp-Anfrage verarbeiten, steht in unseren Datenschutzhinweisen.

Erstgespräch · Kostenfrei · Unverbindlich

Wir hören erst zu — und finden dann den passenden Weg.

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns persönlich zurück — ohne Druck, ohne Vertrag, ohne Vorab-Verpflichtung.

Oder direkt anrufen

Wiesbaden

Hauptsitz

0611 974514145

Mo. – Fr. 8 – 20 Uhr · Sa. + So. 8 – 18 Uhr

Mainz

Service-Center

06131 3270165

Mo. – Fr. 8 – 20 Uhr · Sa. + So. 8 – 18 Uhr

Frankfurt am Main

Service-Center

069 348690485

Mo. – Fr. 8 – 20 Uhr · Sa. + So. 8 – 18 Uhr