ERBENGEMEINSCHAFT

Erbteil verkaufen —
aussteigen, wenn die anderen bleiben wollen

Nicht jeder Miterbe will warten, bis sich alle einig sind. Wer aus einer Erbengemeinschaft heraus möchte, kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen (§ 2033 BGB). Das ist ein eigener Weg neben dem gemeinsamen Verkauf der Immobilie — mit eigenen Folgen.

Was verkauft wird — und was nicht

Verkauft wird der Anteil am gesamten Nachlass, nicht ein Anteil an der Immobilie allein. Gehören neben dem Haus auch Konten oder andere Werte zum Nachlass, gehen sie mit. Der Käufer tritt an die Stelle des Verkäufers in die Erbengemeinschaft ein. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.

Die Miterben haben ein Vorkaufsrecht

Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Außenstehenden, können die übrigen Miterben in den Vertrag eintreten (§ 2034 BGB). Damit soll verhindert werden, dass ungewollt Fremde in die Gemeinschaft kommen. Welche Frist dafür gilt und was sie auslöst:

Warum der Erlös oft geringer ausfällt

Wer einen Erbteil kauft, kauft eine Beteiligung an einer Gemeinschaft, nicht eine Immobilie, über die er frei verfügen kann. Er übernimmt den Streit, die Wartezeit und das Risiko. Das spiegelt sich in aller Regel im Preis: Ein Erbteil bringt meist weniger als der rechnerische Anteil am Verkaufserlös der ganzen Immobilie.

Wann sich der Weg trotzdem lohnt

Typisch ist folgende Konstellation: Ein Miterbe wohnt weit weg, braucht das Geld oder möchte den Streit hinter sich lassen, und die anderen sind auf absehbare Zeit nicht bereit zu verkaufen. Dann kann ein Abschlag der Preis für einen schnellen Abschluss sein. Oft ist der erste Ansprechpartner ein anderer Miterbe — der kennt die Immobilie und muss niemand Fremdes in die Gemeinschaft lassen.

Die Alternative zuerst durchdenken

Bevor ein Miterbe verkauft, lohnt der Blick, ob ein gemeinsamer Verkauf doch erreichbar ist. Eine nachvollziehbare Wertermittlung bringt Erbengemeinschaften erstaunlich oft wieder ins Gespräch.

Was wir übernehmen — und was nicht

Wir ermitteln den Marktwert der Immobilie und begleiten den Verkauf, wenn die Erbengemeinschaft doch gemeinsam verkauft. Der Wert eines Erbteils hängt allerdings am ganzen Nachlass, nicht an der Immobilie allein. Den Erbteilskaufvertrag, das Vorkaufsrecht und die steuerlichen Folgen klären Sie mit einem Anwalt, dem Notar Ihrer Wahl und einem Steuerberater.

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